Anwaltskanzlei Schwarz

RA Nicolas Schwarz, LL.M.

Wann soll ich meine Marke eintragen?

In der Regel empfiehlt es sich, den Markenschutz sofort in die Wege zu leiten. Grund dafür ist, dass für den Markenschutz der Zeitpunkt der Anmeldung massgebend ist, d.h. nur wer die Marke zuerst eingetragen hat, profitiert vom Markenschutz.

Sofort angemeldet werden sollte eine Marke insbesondere, wenn diese bereits im Ausland eingetragen wird und das Schutzdatum in der Schweiz auf das Schutzdatum im Ausland zurückbezogen werden soll (Hinterlegungspriorität).

Nur falls Sie noch keine konkrete Absicht haben, die Marke auch wirklich zu gebrauchen, kann allenfalls noch zugewartet werden. Das Markenschutzgesetz bestimmt nämlich, dass der Schutz erlischt, wenn eine Marke 5 Jahre nicht benutzt wird. Markenschutz ist daher nur sinnvoll, wenn Sie Ihre Marke innerhalb von 5 Jahren ab der Eintragung für die gewählten Waren und Dienstleistungen auch zu verwenden beabsichtigen.

Zurück zum Angebot

Ihre Daten werden in voller Übereinstimmung mit dem Schweizer Datenschutzgesetz und der DSGVO verarbeitet. Die Datenschutzerklärung finden Sie im Disclaimer.