Qualifizierte elektronische Signatur
13/Jan/2012 | Kategorie Kanzlei
> Die Anwaltskanzlei Schwarz
verfügt über eine eigene elektronische Identität in der Form einer
qualifizierten digitalen Signatur. Dies ermöglicht zweierlei:
- das digitale Signieren von Dokumenten
- den sicheren Versand von E-Mails
1. Das Obligationenrecht (Art. 14 Abs 2bis OR) stellt die elektronische Signatur der Handunterschrift gleich. Eine qualifizierte elektronische Signatur kann deshalb die handschriftliche Unterschrift ersetzen.
2. Die Kommunikation mit E-Mails ist normalerweise leider nicht sehr sicher. Inhalte und Absender können verändert werden, ohne dass der Empfänger dies sofort bemerkt. Mit der digitalen Signierung der E-Mail auf Basis eines anerkannten elektronischen Zertifikates wird die Datenintegrität und damit die Unanfechtbarkeit der E-Mail sichergestellt.
E-Mails der Anwaltskanzlei Schwarz werden in der Regel digital signiert, damit Sie sicher sein können, dass das E-Mail wirklich auch von mir stammt.
Die Anwaltskanzlei Schwarz übermittelt teilweise auch qualifiziert digital signierte Eingaben auf dem elektronischen Weg an Gerichte und Behörden - ein Zeitvorteil gegenüber der postalischen Zustellung.
- das digitale Signieren von Dokumenten
- den sicheren Versand von E-Mails
1. Das Obligationenrecht (Art. 14 Abs 2bis OR) stellt die elektronische Signatur der Handunterschrift gleich. Eine qualifizierte elektronische Signatur kann deshalb die handschriftliche Unterschrift ersetzen.
2. Die Kommunikation mit E-Mails ist normalerweise leider nicht sehr sicher. Inhalte und Absender können verändert werden, ohne dass der Empfänger dies sofort bemerkt. Mit der digitalen Signierung der E-Mail auf Basis eines anerkannten elektronischen Zertifikates wird die Datenintegrität und damit die Unanfechtbarkeit der E-Mail sichergestellt.
E-Mails der Anwaltskanzlei Schwarz werden in der Regel digital signiert, damit Sie sicher sein können, dass das E-Mail wirklich auch von mir stammt.
Die Anwaltskanzlei Schwarz übermittelt teilweise auch qualifiziert digital signierte Eingaben auf dem elektronischen Weg an Gerichte und Behörden - ein Zeitvorteil gegenüber der postalischen Zustellung.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist umgezogen
02/Dez/2011 | Kategorie Kanzlei
> Am 15. Dezember 2011 habe ich
unweit des alten Standorts neue Büroräumlichkeiten bezogen.
Die neue Adresse lautet: Anwaltskanzlei Schwarz, Kreuzplatz 1, Postfach 2016, 8032 Zürich
Telefon- und Faxnummer sowie meine E-Mail-Adressen bleiben unverändert.
Ich freue mich, Sie vielleicht schon bald in meinen neuen Räumlichkeiten begrüssen zu dürfen.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Die neue Adresse lautet: Anwaltskanzlei Schwarz, Kreuzplatz 1, Postfach 2016, 8032 Zürich
Telefon- und Faxnummer sowie meine E-Mail-Adressen bleiben unverändert.
Ich freue mich, Sie vielleicht schon bald in meinen neuen Räumlichkeiten begrüssen zu dürfen.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Mietrecht: Hypothekarischer Referenzzinssatz sinkt auf 2,5 %
02/Dez/2011 | Kategorie Recht
> Für die Mietzinsgestaltung wird
in der ganzen Schweiz seit dem Herbst 2008 auf einen einheitlichen
hypothekarischen Referenzzinssatz abgestellt. Dieser trat an die
Stelle des in den einzelnen Kantonen früher massgebenden Zinssatzes
für variable Hypotheken.
Das Bundesamt für Wohnungswesen hat Anfang Dezember 2011 eine Senkung des Referenzzinssatzes um 0,25% auf 2,5% bekannt gegeben.
Damit stellt sich für viele Mieterinnen und Mieter die Frage, ob Sie einen Anspruch auf Senkung Ihres Mietzinses haben. Umgekehrt fragen sich Vermieter, ob und in welchem Umfang sie eine Mietzinssenkung gewähren müssen.
Ich prüfe gerne zum Pauschalpreis von CHF 92.60 (zzgl. MWSt), ob ein Anspruch des Mieters auf eine Mietzinssenkung besteht und wie hoch dieser ausfällt.
Dazu benötige ich folgende Unterlagen (per Post, Fax oder E-Mail):
- Kopie des Mietvertrags
- Kopie des letzten Formulars betreffend Mietzinserhöhung oder -senkung
Falls der Mietzins indexiert ist, besteht kein Anspruch auf Senkung des Mietzinses.
Die nächste Publikation des Referenzzinssatzes für Hypotheken erfolgt am 1. März 2012.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Miet- und Immobilienrecht.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Das Bundesamt für Wohnungswesen hat Anfang Dezember 2011 eine Senkung des Referenzzinssatzes um 0,25% auf 2,5% bekannt gegeben.
Damit stellt sich für viele Mieterinnen und Mieter die Frage, ob Sie einen Anspruch auf Senkung Ihres Mietzinses haben. Umgekehrt fragen sich Vermieter, ob und in welchem Umfang sie eine Mietzinssenkung gewähren müssen.
Ich prüfe gerne zum Pauschalpreis von CHF 92.60 (zzgl. MWSt), ob ein Anspruch des Mieters auf eine Mietzinssenkung besteht und wie hoch dieser ausfällt.
Dazu benötige ich folgende Unterlagen (per Post, Fax oder E-Mail):
- Kopie des Mietvertrags
- Kopie des letzten Formulars betreffend Mietzinserhöhung oder -senkung
Falls der Mietzins indexiert ist, besteht kein Anspruch auf Senkung des Mietzinses.
Die nächste Publikation des Referenzzinssatzes für Hypotheken erfolgt am 1. März 2012.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Miet- und Immobilienrecht.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Handlungsbedarf aufgrund der Volksinitiative zur Einführung einer nationalen Erbschaftssteuer
29/Sep/2011 | Kategorie Recht
Die eidgenössische Volksinitiative
„Millionen-Erbschaften besteuern für unsere AHV“ sieht
teilweise eine Rückwirkung auf den 1. Januar 2012 vor: Erbvorbezüge
und Schenkungen nach diesem Datum werden im Todesfall zum
steuerpflichtigen Nachlass gerechnet. Somit könnten - bei Annahme
der Initiative - steuerfreie Erbvorbezüge und Schenkungen nur noch
in diesem Jahr getätigt werden.
Die Volksinitiative sieht eine Nachlassbesteuerung von einheitlich 20% aller Nachlässe von Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz vor. Schenkungen (und damit auch Erbvorbezüge) sind ebenfalls zum gleichen Satz zu versteuern. Ausgenommen sind Teile des Nachlasses und Schenkungen, die an Ehegatten oder steuerbefreite Stiftungen gehen sowie ein einmaliger Freibetrag von 2 Millionen Franken pro Nachlass.
Gerne kläre ich zusammen mit Ihnen ab, ob Handlungsbedarf besteht bzw. ob noch in diesem Jahr Erbvorbezüge und Schenkungen vorgenommen werden sollten.
Wann die Volksabstimmung stattfinden wird, ist noch nicht bekannt. Die Sammelfrist läuft noch bis zum 16. Februar 2013.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Die Volksinitiative sieht eine Nachlassbesteuerung von einheitlich 20% aller Nachlässe von Erblasser mit letztem Wohnsitz in der Schweiz vor. Schenkungen (und damit auch Erbvorbezüge) sind ebenfalls zum gleichen Satz zu versteuern. Ausgenommen sind Teile des Nachlasses und Schenkungen, die an Ehegatten oder steuerbefreite Stiftungen gehen sowie ein einmaliger Freibetrag von 2 Millionen Franken pro Nachlass.
Gerne kläre ich zusammen mit Ihnen ab, ob Handlungsbedarf besteht bzw. ob noch in diesem Jahr Erbvorbezüge und Schenkungen vorgenommen werden sollten.
Wann die Volksabstimmung stattfinden wird, ist noch nicht bekannt. Die Sammelfrist läuft noch bis zum 16. Februar 2013.
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Ab 1.1.12: Der papierlose Schuldbrief
27/Sep/2011 | Kategorie Recht
Zu Beginn des kommenden Jahres wird
eine Teilrevision des Zivilgesetzbuchs in Kraft treten.
Diese ermöglicht die Einführung des papierlosen Schuldbriefes, der für das Kreditgeschäft viele Erleichterungen bringen wird. Er entsteht mit der Eintragung im Grundbuch, ohne dass ein Wertpapier ausgestellt werden muss. Seine Übertragung erfolgt ebenfalls im Grundbuch. Damit entfallen die Kosten für die Ausfertigung, die sichere Aufbewahrung sowie für die Übermittlung des Wertpapiers zwischen Grundbuchamt, Notariat und Bank. Ausserdem entfallen das Verlustrisiko sowie das langwierige und teure Kraftloserklärungsverfahren, die der Verlust eines Papier-Schuldbriefs zur Folge hat. Der jetzige Schuldbrief in Papierform wird aber beibehalten; die Parteien können jene Form wählen, die ihnen am besten zusagt.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr Partner beim Kauf und Verkauf von Grundeigentum. Ich stehe Ihnen natürlich auch gerne zur Verfügung, wenn Sie bestehende Papier-Schuldbriefe in papierlose Schuldbriefe umwandeln möchten.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Diese ermöglicht die Einführung des papierlosen Schuldbriefes, der für das Kreditgeschäft viele Erleichterungen bringen wird. Er entsteht mit der Eintragung im Grundbuch, ohne dass ein Wertpapier ausgestellt werden muss. Seine Übertragung erfolgt ebenfalls im Grundbuch. Damit entfallen die Kosten für die Ausfertigung, die sichere Aufbewahrung sowie für die Übermittlung des Wertpapiers zwischen Grundbuchamt, Notariat und Bank. Ausserdem entfallen das Verlustrisiko sowie das langwierige und teure Kraftloserklärungsverfahren, die der Verlust eines Papier-Schuldbriefs zur Folge hat. Der jetzige Schuldbrief in Papierform wird aber beibehalten; die Parteien können jene Form wählen, die ihnen am besten zusagt.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr Partner beim Kauf und Verkauf von Grundeigentum. Ich stehe Ihnen natürlich auch gerne zur Verfügung, wenn Sie bestehende Papier-Schuldbriefe in papierlose Schuldbriefe umwandeln möchten.
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Sommerferienzeit - Gerichtsferienzeit
02/Jul/2011 | Kategorie Recht
> Jedes Jahr vom 15. Juli bis zum
15. August sind in der Schweiz Gerichtsferien. Dies bedeutet aber
nicht, dass die Gerichte während dieser Zeit geschlossen sind.
Während der Gerichtsferien stehen vielmehr Fristen still, und es
finden nur in dringenden Fällen Verhandlungen statt. Die Gerichte
nutzen diese Zeit, um hängige Fälle voranzutreiben und
abzuarbeiten.
Die Gerichtsferien bestimmen sich heuer zum ersten Mal nach der neuen eidgenössische Zivilprozessordnung, welche Anfang Jahr in Kraft getreten ist. Früher bestimmten sich die Gerichtsferien nach kantonalem Recht.
In gewissen Verfahren stehen die Fristen allerdings nicht still (zum Beispiel bei vorsorglichen Massnahmen, im summarischen und im Schlichtungsverfahren). Das Gericht muss die Parteien aber informieren, falls eine Frist während der Gerichtsferien läuft.
Nicht mit den Gerichtsferien zu verwechseln sind die Betreibungsferien. Diese sind kürzer als die Gerichtsferien: Sie dauern im Sommer jeweils vom 15. bis zum 31. Juli. Während der Betreibungsferien dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Doch auch hier bestehen wiederum Ausnahmen (zum Beispiel im Arrestverfahren). Betreibungshandlungen sind etwa die Zustellung eines Zahlungsbefehls und eine Pfändung.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Die Gerichtsferien bestimmen sich heuer zum ersten Mal nach der neuen eidgenössische Zivilprozessordnung, welche Anfang Jahr in Kraft getreten ist. Früher bestimmten sich die Gerichtsferien nach kantonalem Recht.
In gewissen Verfahren stehen die Fristen allerdings nicht still (zum Beispiel bei vorsorglichen Massnahmen, im summarischen und im Schlichtungsverfahren). Das Gericht muss die Parteien aber informieren, falls eine Frist während der Gerichtsferien läuft.
Nicht mit den Gerichtsferien zu verwechseln sind die Betreibungsferien. Diese sind kürzer als die Gerichtsferien: Sie dauern im Sommer jeweils vom 15. bis zum 31. Juli. Während der Betreibungsferien dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Doch auch hier bestehen wiederum Ausnahmen (zum Beispiel im Arrestverfahren). Betreibungshandlungen sind etwa die Zustellung eines Zahlungsbefehls und eine Pfändung.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
23. - 25. Juni 2011: Anwaltskongress in Luzern
09/Jun/2011 | Kategorie Kanzlei
> Ein Anwalt hat die noble Pflicht,
sich in seinen Arbeitsgebieten ständig auf dem Laufenden zu halten,
um immer auf dem neusten Stand zu sein. Deshalb nehme ich am
Schweizerischen Anwaltskongress teil, wo ich verschiedene Workshops
besuchen werde. Der Anwaltskongress findet alle 2 Jahre statt,
dieses Jahr vom 23. bis zum 25. Juni. Ich werde daher an diesen
Tagen nur sehr eingeschränkt erreichbar sein. Mein Sekretariat
nimmt Ihren Anruf aber gerne entgegen und kann mich in dringenden
Fällen kontaktieren.
5 Jahre Anwaltskanzlei Schwarz
01/Mai/2011 | Kategorie Kanzlei
> Heute feiert die Anwaltskanzlei
Schwarz das 5-jährige Jubiläum. Dies gibt mir die Gelegenheit,
allen Klientinnen und Klienten sowie Geschäftspartnern für die
Zusammenarbeit in den vergangenen 5 Jahren zu danken. Ich werde
mich auch in Zukunft für die Interessen meiner Klientinnen und
Klienten einsetzen und freue mich in diesem Sinn auf weitere
erfolgreiche 5 Jahre.
Bürogemeinschaft mit Dr. Marco Donatsch
01/Mär/2011 | Kategorie Kanzlei
> Ich freue mich sehr, Ihnen
mitzuteilen, dass ich mit Dr. Marco Donatsch ab dem 15. März 2011
eine Bürogemeinschaft bilde.
Dr. Marco Donatsch ist als Rechtsanwalt auf die Beratung und Prozessführung im Öffentlichen Recht fokussiert. Diese Spezialisierung beruht auf beruflicher Erfahrung in der Verwaltungsjustiz, der Advokatur und Wissenschaft. Seine Dienstleistungen richten sich an kantonale und kommunale Verwaltungsbehörden, öffentlichrechtliche Institutionen, private Organisationen mit öffentlichen Aufgaben und Privatpersonen.
Dr. Marco Donatsch ist eingetragen im Zürcher Anwaltsregister und Mitglied des Zürcher und des Schweizerischen Anwaltsverbands.
Dr. Marco Donatsch ist insbesondere auf folgende Rechtsgebiete spezialisiert:
Damit deckt Marco Donatsch Rechtsgebiete ab, die ich selber nicht betreue.
Die Webpräsenz von Dr. Marco Donatsch (mit Kontaktangaben) finden Sie hier (externer Link).

Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Dr. Marco Donatsch ist als Rechtsanwalt auf die Beratung und Prozessführung im Öffentlichen Recht fokussiert. Diese Spezialisierung beruht auf beruflicher Erfahrung in der Verwaltungsjustiz, der Advokatur und Wissenschaft. Seine Dienstleistungen richten sich an kantonale und kommunale Verwaltungsbehörden, öffentlichrechtliche Institutionen, private Organisationen mit öffentlichen Aufgaben und Privatpersonen.
Dr. Marco Donatsch ist eingetragen im Zürcher Anwaltsregister und Mitglied des Zürcher und des Schweizerischen Anwaltsverbands.
Dr. Marco Donatsch ist insbesondere auf folgende Rechtsgebiete spezialisiert:
- Allgemeines Verwaltungsrecht (z.B. Bewilligungen, Subventionen, Abgaberecht)
- Öffentliches Verfahrensrecht
- Personalrecht (insbesondere Kanton Zürich, BPG)
- Bildungsrecht (Volksschul-, Hochschul- und Berufsbildungsrecht)
- Submissionsrecht
- Bau- und Planungsrecht
- Datenschutzrecht
- Verfassungsrecht (insbesondere Grundrechtsschutz)
- Staats- und Gemeinderecht (z.B. Behördenorganisation, Einbürgerung, politische Rechte)
Damit deckt Marco Donatsch Rechtsgebiete ab, die ich selber nicht betreue.
Die Webpräsenz von Dr. Marco Donatsch (mit Kontaktangaben) finden Sie hier (externer Link).

Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Konkursprivileg für Arbeitnehmerforderungen wird begrenzt
01/Mär/2011 | Kategorie Recht
> Forderungen von Arbeitnehmern im
Konkurs werden künftig nur noch bis zum Betrag von 126'000 CHF in
der ersten Konkursklasse privilegiert sein. Das Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wurde am 1. Dezember 2010
entsprechend geändert.
Exzessive Löhne werden damit der Privilegierung, die primär den wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmer im Auge hat, nicht mehr in vollem Umfang unterliegen.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Exzessive Löhne werden damit der Privilegierung, die primär den wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmer im Auge hat, nicht mehr in vollem Umfang unterliegen.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
