28. Juli bis 8. August 2010: Anwaltskanzlei Schwarz geschlossen
10/Jul/2010 | Kategorie Kanzlei
> Vom 28. Juli bis zum 8. August
2010 bin ich büroabwesend. Mein Sekretariat nimmt Ihre Anrufe aber
gerne entgegen und kann mich in dringenden Fällen kontaktieren.
Ihre E-Mails können während dieser Zeit leider nicht bearbeitet
werden.
Sommerferienzeit - Gerichtsferienzeit
02/Jul/2010 | Kategorie Recht
> Jedes Jahr vom 10. Juli bis zum
20. August sind im Kanton Zürich Gerichtsferien. Dies bedeutet aber
nicht, dass die Gerichte während dieser Zeit geschlossen sind.
Während der Gerichtsferien stehen vielmehr Fristen still, und es
finden nur in dringenden Fällen Verhandlungen statt. Die Gerichte
nutzen diese Zeit, um ältere hängige Fälle voranzutreiben und
abzuarbeiten.
Ab 2011 gelten jedoch andere Gerichtsferien, da am 1. Januar 2011 die neue eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft treten wird. Dieses Jahr bestimmen sich die Gerichtsferien somit zum letzten Mal nach kantonalem Recht.
In gewissen Verfahren stehen die Fristen allerdings nicht still (zum Beispiel bei vorsorglichen Massnahmen, im summarischen und im einfachen und raschen Verfahren). Das Gericht muss die Parteien aber informieren, falls eine Frist während der Gerichtsferien läuft.
Nicht mit den Gerichtsferien zu verwechseln sind die Betreibungsferien. Diese sind wesentlich kürzer als die Gerichtsferien: Sie dauern im Sommer jeweils vom 15. bis zum 31. Juli. Während der Betreibungsferien dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Doch auch hier bestehen wiederum Ausnahmen (zum Beispiel im Arrestverfahren). Betreibungshandlungen sind etwa die Zustellung eines Zahlungsbefehls und eine Pfändung.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Ab 2011 gelten jedoch andere Gerichtsferien, da am 1. Januar 2011 die neue eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft treten wird. Dieses Jahr bestimmen sich die Gerichtsferien somit zum letzten Mal nach kantonalem Recht.
In gewissen Verfahren stehen die Fristen allerdings nicht still (zum Beispiel bei vorsorglichen Massnahmen, im summarischen und im einfachen und raschen Verfahren). Das Gericht muss die Parteien aber informieren, falls eine Frist während der Gerichtsferien läuft.
Nicht mit den Gerichtsferien zu verwechseln sind die Betreibungsferien. Diese sind wesentlich kürzer als die Gerichtsferien: Sie dauern im Sommer jeweils vom 15. bis zum 31. Juli. Während der Betreibungsferien dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Doch auch hier bestehen wiederum Ausnahmen (zum Beispiel im Arrestverfahren). Betreibungshandlungen sind etwa die Zustellung eines Zahlungsbefehls und eine Pfändung.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Interview mit RA Nicolas Schwarz im Tages-Anzeiger online
06/Mai/2010 | Kategorie Kanzlei
> In der heutigen online Ausgabe
des Tages-Anzeigers ist ein Interview mit RA Nicolas Schwarz zur
privaten Internet-Nutzung am Arbeitsplatz erschienen.
Hier gelangen Sie direkt zum Artikel (externer Link)
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den Artikel als pdf-Datei herunterladen

Ausschnitt aus dem Artikel
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Anwaltskanzlei Schwarz akzeptiert neu Kreditkarten
18/Jan/2010 | Kategorie Kanzlei
> Neu können Sie Rechnungen oder
Kostenvorschüsse einfach und bequem mit Ihrer Kreditkarte
bezahlen.
Akzeptiert werden Kreditkarten der Herausgeber Visa, MasterCard und American Express.



Neben Ihrer Kreditkarte benötigen Sie eine E-Mail-Adresse und einen Computer mit Internet-Zugang. Die Bezahlung erfolgt über das Portal von Paypal, dem führenden online-Bezahlsystem.
Bitte informieren Sie mich, wenn Sie mit Kreditkarte bezahlen möchten.
Nicolas Schwarz
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Akzeptiert werden Kreditkarten der Herausgeber Visa, MasterCard und American Express.
Neben Ihrer Kreditkarte benötigen Sie eine E-Mail-Adresse und einen Computer mit Internet-Zugang. Die Bezahlung erfolgt über das Portal von Paypal, dem führenden online-Bezahlsystem.
Bitte informieren Sie mich, wenn Sie mit Kreditkarte bezahlen möchten.
Nicolas Schwarz
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Einvernehmliche Scheidung: Bedenkfrist wird aufgehoben
15/Dez/2009 | Kategorie Recht
> Bei einer einvernehmlichen
Scheidung wird die zweimonatige Bedenkfrist abgeschafft. Diese
Neuerung wird am 1. Februar 2010 in Kraft treten.
Nach bisherigen Recht kann das Gericht die Scheidung auf gemeinsames Begehren erst zwei Monate nach der Anhörung aussprechen.
Der Richter darf aber nach neuem Recht mehrere Anhörungen ansetzen, falls er Zweifel am Scheidungswillen einer der Ehepartner hat.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner - auch bei Scheidungen.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Nach bisherigen Recht kann das Gericht die Scheidung auf gemeinsames Begehren erst zwei Monate nach der Anhörung aussprechen.
Der Richter darf aber nach neuem Recht mehrere Anhörungen ansetzen, falls er Zweifel am Scheidungswillen einer der Ehepartner hat.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner - auch bei Scheidungen.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Besserer Schutz für die Bezeichnung "Schweiz" und das Schweizerkreuz
04/Dez/2009 | Kategorie Recht
> Der Bundesrat hat kürzlich die
Botschaft zum Gesetzgebungsprojekt “Swissness” zu
Handen des Parlaments verabschiedet. Die Vorlage stärkt den Schutz
der Herkunftsbezeichnung “Schweiz” und des
Schweizerkreuzes.
Schweizer Produkte und Dienstleistungen geniessen einen hervorragenden Ruf. Sie gelten als zuverlässig und qualitativ hochwertig. Immer häufiger verwenden Unternehmen für ihre Produkte oder Dienstleistungen deshalb Bezeichnungen wie “Schweiz”, “Schweizer Qualität" oder “Made in Switzerland". Parallel dazu sind auch die Missbräuche stark angestiegen.
Wie viel “Schweiz” muss in einem Produkt oder einer Dienstleistung sein, damit “Schweiz” drauf stehen darf? Die geltenden Gesetze lassen hierzu vieles offen. Ausserdem werden Missbräuche weder in der Schweiz noch im Ausland genügend rigoros verfolgt. Neu soll Folgendes gelten:
Der Vorschlag des Bundesrates wird nun im Parlament beraten werden. Wann die Vorlage in Kraft treten wird und ob sie die parlamentarische Debatte unbeschadet übersteht, steht noch nicht fest.
Schweizer Produkte und Dienstleistungen geniessen einen hervorragenden Ruf. Sie gelten als zuverlässig und qualitativ hochwertig. Immer häufiger verwenden Unternehmen für ihre Produkte oder Dienstleistungen deshalb Bezeichnungen wie “Schweiz”, “Schweizer Qualität" oder “Made in Switzerland". Parallel dazu sind auch die Missbräuche stark angestiegen.
Wie viel “Schweiz” muss in einem Produkt oder einer Dienstleistung sein, damit “Schweiz” drauf stehen darf? Die geltenden Gesetze lassen hierzu vieles offen. Ausserdem werden Missbräuche weder in der Schweiz noch im Ausland genügend rigoros verfolgt. Neu soll Folgendes gelten:
- Bei pflanzlichen Erzeugnissen muss der Ort der Ernte in der Schweiz liegen.
- Für verarbeitete Naturprodukte (wie die meisten Lebensmittel) müssen mindestens 80% des Gewichts der Rohstoffe aus der Schweiz stammen. Verschiedene Ausnahmen erlauben es, insbesondere Rohstoffe, die in der Schweiz nicht vorkommen (z.B. Kakao) oder die vorübergehend nicht verfügbar sind (z.B. wegen Ernteausfall infolge eines Unwetters), von dieser Berechnung auszunehmen. Rein wirtschaftliche Gründe (z.B. billigere Rohstoffe im Ausland) rechtfertigen jedoch keine Ausnahme.
- Bei Industrieprodukten (wie Maschinen oder Messer) müssen mindestens 60 % der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen, wobei auch die Kosten für Forschung und Entwicklung für die Berechnung berücksichtigt werden können.
- Ein Unternehmen kann schweizerische Dienstleistungen anbieten, sofern sich sein Sitz und ein tatsächliches Verwaltungszentrum in der Schweiz befinden.
- Neu soll die Verwendung des Schweizerkreuzes auf Schweizer Produkten zulässig sein. Heute ist das Kreuz nur für Schweizer Dienstleistungen zulässig.
Der Vorschlag des Bundesrates wird nun im Parlament beraten werden. Wann die Vorlage in Kraft treten wird und ob sie die parlamentarische Debatte unbeschadet übersteht, steht noch nicht fest.
Konkursprivileg für Arbeitnehmerforderungen soll begrenzt werden
13/Nov/2009 | Kategorie Recht
> Forderungen von Arbeitnehmern im
Konkurs sollen künftig nur noch bis zum Betrag von 126'000 CHF in
der ersten Konkursklasse privilegiert sein. Das Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) soll entsprechend geändert
werden. Wann diese Änderung in Kraft treten wird, ist noch unklar.
Die Änderung muss zuerst noch vom Parlament verabschiedet
werden.
Exzessive Löhne sollen damit der Privilegierung, die primär den wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmer im Auge hat, nicht mehr in vollem Umfang unterliegen.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Exzessive Löhne sollen damit der Privilegierung, die primär den wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmer im Auge hat, nicht mehr in vollem Umfang unterliegen.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Mietrecht: Hypothekarischer Referenzzinssatz sinkt auf 3%
10/Sep/2009 | Kategorie Recht
> Für die Mietzinsgestaltung wird
in der ganzen Schweiz seit dem Herbst 2008 auf einen einheitlichen
hypothekarischen Referenzzinssatz abgestellt. Dieser trat an die
Stelle des in den einzelnen Kantonen früher massgebenden Zinssatzes
für variable Hypotheken.
Das Bundesamt für Wohnungswesen hat nun eine Senkung des Referenzzinssatzes um 0,25% auf 3% bekannt gegeben.
Damit stellt sich für viele Mieterinnen und Mieter die Frage, ob Sie einen Anspruch auf Senkung Ihres Mietzinses haben.
Ich prüfe gerne zum Pauschalpreis von CHF 92.95 (zzgl. MWSt), ob Sie Anspruch auf eine Mietzinssenkung haben und wie hoch dieser Anspruch ausfällt. Ausserdem sende ich Ihnen ein Schreiben, mit welchem Sie den Herabsetzungsanspruch bei Ihrer Mietverwaltung geltend machen können.
Dazu benötige ich folgende Unterlagen (per Post, Fax oder E-Mail):
- Kopie Ihres Mietvertrags
- Kopie des letzten Formulars betreffend Mietzinserhöhung oder -senkung
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Miet- und Immobilienrecht.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Das Bundesamt für Wohnungswesen hat nun eine Senkung des Referenzzinssatzes um 0,25% auf 3% bekannt gegeben.
Damit stellt sich für viele Mieterinnen und Mieter die Frage, ob Sie einen Anspruch auf Senkung Ihres Mietzinses haben.
Ich prüfe gerne zum Pauschalpreis von CHF 92.95 (zzgl. MWSt), ob Sie Anspruch auf eine Mietzinssenkung haben und wie hoch dieser Anspruch ausfällt. Ausserdem sende ich Ihnen ein Schreiben, mit welchem Sie den Herabsetzungsanspruch bei Ihrer Mietverwaltung geltend machen können.
Dazu benötige ich folgende Unterlagen (per Post, Fax oder E-Mail):
- Kopie Ihres Mietvertrags
- Kopie des letzten Formulars betreffend Mietzinserhöhung oder -senkung
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Miet- und Immobilienrecht.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
11.-13. Juni 2007: Anwaltskongress in Luzern
11/Jun/2009 | Kategorie Kanzlei
> Ein Anwalt hat die noble Pflicht,
sich in seinen Spezialgebieten ständig auf dem Laufenden zu halten.
Deshalb nehme ich am Schweizerischen Anwaltskongress teil, wo ich
verschiedene Workshops besuchen werde. Der Anwaltskongress findet
alle 2 Jahre statt, dieses Jahr vom 11. bis zum 13. Juni. Ich werde
daher an diesen Tagen nur sehr eingeschränkt erreichbar sein. Mein
Sekretariat nimmt Ihren Anruf aber gerne entgegen und kann mich in
dringenden Fällen kontaktieren.
Bürogemeinschaft mit Martin Kayser
23/Dez/2008 | Kategorie Kanzlei
> Ich freue mich sehr, Ihnen
mitzuteilen, dass ich mit Dr. Martin Kayser seit dem 15. Dezember
2008 eine Bürogemeinschaft bilde.
Martin Kayser arbeitet als selbstständiger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter und habilitiert sich derzeit an der Universität Zürich. Er ist als freischaffender Konsulent für die Kanzlei Poledna Boss Kurer in Zürich tätig. Zuvor war er Gerichtsschreiber am Zürcher Verwaltungsgericht. Auf seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Professor Tobias Jaag folgten Lehraufträge in Zürich, Luzern und Freiburg sowie mehrjährige Forschungsaufenthalte in London und Heidelberg. Er studierte Rechtswissenschaften in Zürich sowie vergleichendes und europäisches Verwaltungsrecht am University College London.
Martin Kayser ist eingetragen im Zürcher Anwaltsregister und Mitglied des Zürcher und des Schweizerischen Anwaltsverbands.
Martin Kayser ist auf folgende Rechtsgebiete spezialisiert:
Damit deckt Martin Kayser Rechtsgebiete ab, die ich selber nicht betreue.
Sie erreichen Martin Kayser unter der Telefonnummer +41 44 221 00 88 oder über folgende E-Mail Adresse: kayser@publiclaw.ch
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Martin Kayser arbeitet als selbstständiger Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter und habilitiert sich derzeit an der Universität Zürich. Er ist als freischaffender Konsulent für die Kanzlei Poledna Boss Kurer in Zürich tätig. Zuvor war er Gerichtsschreiber am Zürcher Verwaltungsgericht. Auf seine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Professor Tobias Jaag folgten Lehraufträge in Zürich, Luzern und Freiburg sowie mehrjährige Forschungsaufenthalte in London und Heidelberg. Er studierte Rechtswissenschaften in Zürich sowie vergleichendes und europäisches Verwaltungsrecht am University College London.
Martin Kayser ist eingetragen im Zürcher Anwaltsregister und Mitglied des Zürcher und des Schweizerischen Anwaltsverbands.
Martin Kayser ist auf folgende Rechtsgebiete spezialisiert:
- Bildungs- und Gesundheitsrecht
- Sicherheits- und Polizeirecht
- Organisations- und Personalrecht
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Verfassungsgerichtsbarkeit
- europäischer Menschenrechtsschutz und
- europäisches Verwaltungsrecht.
Damit deckt Martin Kayser Rechtsgebiete ab, die ich selber nicht betreue.
Sie erreichen Martin Kayser unter der Telefonnummer +41 44 221 00 88 oder über folgende E-Mail Adresse: kayser@publiclaw.ch
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
