Sommerferienzeit - Gerichtsferienzeit
02/Jul/2010 |
> Jedes Jahr vom 10. Juli bis zum
20. August sind im Kanton Zürich Gerichtsferien. Dies bedeutet aber
nicht, dass die Gerichte während dieser Zeit geschlossen sind.
Während der Gerichtsferien stehen vielmehr Fristen still, und es
finden nur in dringenden Fällen Verhandlungen statt. Die Gerichte
nutzen diese Zeit, um ältere hängige Fälle voranzutreiben und
abzuarbeiten.
Ab 2011 gelten jedoch andere Gerichtsferien, da am 1. Januar 2011 die neue eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft treten wird. Dieses Jahr bestimmen sich die Gerichtsferien somit zum letzten Mal nach kantonalem Recht.
In gewissen Verfahren stehen die Fristen allerdings nicht still (zum Beispiel bei vorsorglichen Massnahmen, im summarischen und im einfachen und raschen Verfahren). Das Gericht muss die Parteien aber informieren, falls eine Frist während der Gerichtsferien läuft.
Nicht mit den Gerichtsferien zu verwechseln sind die Betreibungsferien. Diese sind wesentlich kürzer als die Gerichtsferien: Sie dauern im Sommer jeweils vom 15. bis zum 31. Juli. Während der Betreibungsferien dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Doch auch hier bestehen wiederum Ausnahmen (zum Beispiel im Arrestverfahren). Betreibungshandlungen sind etwa die Zustellung eines Zahlungsbefehls und eine Pfändung.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Ab 2011 gelten jedoch andere Gerichtsferien, da am 1. Januar 2011 die neue eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft treten wird. Dieses Jahr bestimmen sich die Gerichtsferien somit zum letzten Mal nach kantonalem Recht.
In gewissen Verfahren stehen die Fristen allerdings nicht still (zum Beispiel bei vorsorglichen Massnahmen, im summarischen und im einfachen und raschen Verfahren). Das Gericht muss die Parteien aber informieren, falls eine Frist während der Gerichtsferien läuft.
Nicht mit den Gerichtsferien zu verwechseln sind die Betreibungsferien. Diese sind wesentlich kürzer als die Gerichtsferien: Sie dauern im Sommer jeweils vom 15. bis zum 31. Juli. Während der Betreibungsferien dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Doch auch hier bestehen wiederum Ausnahmen (zum Beispiel im Arrestverfahren). Betreibungshandlungen sind etwa die Zustellung eines Zahlungsbefehls und eine Pfändung.
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Einvernehmliche Scheidung: Bedenkfrist wird aufgehoben
15/Dez/2009 |
> Bei einer einvernehmlichen
Scheidung wird die zweimonatige Bedenkfrist abgeschafft. Diese
Neuerung wird am 1. Februar 2010 in Kraft treten.
Nach bisherigen Recht kann das Gericht die Scheidung auf gemeinsames Begehren erst zwei Monate nach der Anhörung aussprechen.
Der Richter darf aber nach neuem Recht mehrere Anhörungen ansetzen, falls er Zweifel am Scheidungswillen einer der Ehepartner hat.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner - auch bei Scheidungen.
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Nach bisherigen Recht kann das Gericht die Scheidung auf gemeinsames Begehren erst zwei Monate nach der Anhörung aussprechen.
Der Richter darf aber nach neuem Recht mehrere Anhörungen ansetzen, falls er Zweifel am Scheidungswillen einer der Ehepartner hat.
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Besserer Schutz für die Bezeichnung "Schweiz" und das Schweizerkreuz
04/Dez/2009 |
> Der Bundesrat hat kürzlich die
Botschaft zum Gesetzgebungsprojekt “Swissness” zu
Handen des Parlaments verabschiedet. Die Vorlage stärkt den Schutz
der Herkunftsbezeichnung “Schweiz” und des
Schweizerkreuzes.
Schweizer Produkte und Dienstleistungen geniessen einen hervorragenden Ruf. Sie gelten als zuverlässig und qualitativ hochwertig. Immer häufiger verwenden Unternehmen für ihre Produkte oder Dienstleistungen deshalb Bezeichnungen wie “Schweiz”, “Schweizer Qualität" oder “Made in Switzerland". Parallel dazu sind auch die Missbräuche stark angestiegen.
Wie viel “Schweiz” muss in einem Produkt oder einer Dienstleistung sein, damit “Schweiz” drauf stehen darf? Die geltenden Gesetze lassen hierzu vieles offen. Ausserdem werden Missbräuche weder in der Schweiz noch im Ausland genügend rigoros verfolgt. Neu soll Folgendes gelten:
Der Vorschlag des Bundesrates wird nun im Parlament beraten werden. Wann die Vorlage in Kraft treten wird und ob sie die parlamentarische Debatte unbeschadet übersteht, steht noch nicht fest.
Schweizer Produkte und Dienstleistungen geniessen einen hervorragenden Ruf. Sie gelten als zuverlässig und qualitativ hochwertig. Immer häufiger verwenden Unternehmen für ihre Produkte oder Dienstleistungen deshalb Bezeichnungen wie “Schweiz”, “Schweizer Qualität" oder “Made in Switzerland". Parallel dazu sind auch die Missbräuche stark angestiegen.
Wie viel “Schweiz” muss in einem Produkt oder einer Dienstleistung sein, damit “Schweiz” drauf stehen darf? Die geltenden Gesetze lassen hierzu vieles offen. Ausserdem werden Missbräuche weder in der Schweiz noch im Ausland genügend rigoros verfolgt. Neu soll Folgendes gelten:
- Bei pflanzlichen Erzeugnissen muss der Ort der Ernte in der Schweiz liegen.
- Für verarbeitete Naturprodukte (wie die meisten Lebensmittel) müssen mindestens 80% des Gewichts der Rohstoffe aus der Schweiz stammen. Verschiedene Ausnahmen erlauben es, insbesondere Rohstoffe, die in der Schweiz nicht vorkommen (z.B. Kakao) oder die vorübergehend nicht verfügbar sind (z.B. wegen Ernteausfall infolge eines Unwetters), von dieser Berechnung auszunehmen. Rein wirtschaftliche Gründe (z.B. billigere Rohstoffe im Ausland) rechtfertigen jedoch keine Ausnahme.
- Bei Industrieprodukten (wie Maschinen oder Messer) müssen mindestens 60 % der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen, wobei auch die Kosten für Forschung und Entwicklung für die Berechnung berücksichtigt werden können.
- Ein Unternehmen kann schweizerische Dienstleistungen anbieten, sofern sich sein Sitz und ein tatsächliches Verwaltungszentrum in der Schweiz befinden.
- Neu soll die Verwendung des Schweizerkreuzes auf Schweizer Produkten zulässig sein. Heute ist das Kreuz nur für Schweizer Dienstleistungen zulässig.
Der Vorschlag des Bundesrates wird nun im Parlament beraten werden. Wann die Vorlage in Kraft treten wird und ob sie die parlamentarische Debatte unbeschadet übersteht, steht noch nicht fest.
Konkursprivileg für Arbeitnehmerforderungen soll begrenzt werden
13/Nov/2009 |
> Forderungen von Arbeitnehmern im
Konkurs sollen künftig nur noch bis zum Betrag von 126'000 CHF in
der ersten Konkursklasse privilegiert sein. Das Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) soll entsprechend geändert
werden. Wann diese Änderung in Kraft treten wird, ist noch unklar.
Die Änderung muss zuerst noch vom Parlament verabschiedet
werden.
Exzessive Löhne sollen damit der Privilegierung, die primär den wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmer im Auge hat, nicht mehr in vollem Umfang unterliegen.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Exzessive Löhne sollen damit der Privilegierung, die primär den wirtschaftlich abhängigen Arbeitnehmer im Auge hat, nicht mehr in vollem Umfang unterliegen.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
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Mietrecht: Hypothekarischer Referenzzinssatz sinkt auf 3%
10/Sep/2009 |
> Für die Mietzinsgestaltung wird
in der ganzen Schweiz seit dem Herbst 2008 auf einen einheitlichen
hypothekarischen Referenzzinssatz abgestellt. Dieser trat an die
Stelle des in den einzelnen Kantonen früher massgebenden Zinssatzes
für variable Hypotheken.
Das Bundesamt für Wohnungswesen hat nun eine Senkung des Referenzzinssatzes um 0,25% auf 3% bekannt gegeben.
Damit stellt sich für viele Mieterinnen und Mieter die Frage, ob Sie einen Anspruch auf Senkung Ihres Mietzinses haben.
Ich prüfe gerne zum Pauschalpreis von CHF 92.95 (zzgl. MWSt), ob Sie Anspruch auf eine Mietzinssenkung haben und wie hoch dieser Anspruch ausfällt. Ausserdem sende ich Ihnen ein Schreiben, mit welchem Sie den Herabsetzungsanspruch bei Ihrer Mietverwaltung geltend machen können.
Dazu benötige ich folgende Unterlagen (per Post, Fax oder E-Mail):
- Kopie Ihres Mietvertrags
- Kopie des letzten Formulars betreffend Mietzinserhöhung oder -senkung
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Miet- und Immobilienrecht.
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Das Bundesamt für Wohnungswesen hat nun eine Senkung des Referenzzinssatzes um 0,25% auf 3% bekannt gegeben.
Damit stellt sich für viele Mieterinnen und Mieter die Frage, ob Sie einen Anspruch auf Senkung Ihres Mietzinses haben.
Ich prüfe gerne zum Pauschalpreis von CHF 92.95 (zzgl. MWSt), ob Sie Anspruch auf eine Mietzinssenkung haben und wie hoch dieser Anspruch ausfällt. Ausserdem sende ich Ihnen ein Schreiben, mit welchem Sie den Herabsetzungsanspruch bei Ihrer Mietverwaltung geltend machen können.
Dazu benötige ich folgende Unterlagen (per Post, Fax oder E-Mail):
- Kopie Ihres Mietvertrags
- Kopie des letzten Formulars betreffend Mietzinserhöhung oder -senkung
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Die Schweizerische Zivilprozessordnung wird Realität
19/Dez/2008 |
> Die Vereinheitlichung der 26
kantonalen Zivilprozessordnungen - ein eigentliches Jahrhundertwerk
- ist erfolgreich zu Ende geführt worden. Das Parlament hat
kürzlich der neuen Zivilprozessordnung zugestimmt.
Das Zivilrecht ist seit 1907/1912 für die ganze Schweiz einheitlich geregelt. Die Verfahrensregeln, das sogenannte Zivilprozessrecht, ist bis heute in allen Kantonen unterschiedlich geregelt. Volk und Stände haben im Jahr 2000 das Zivilprozessrecht mit einer Änderung der Bundesverfassung zur Bundessache erklärt.
Grosses Gewicht legt die neue Schweizerische Zivilprozessordnung auf die gütliche Streitbeilegung und den Grundsatz „erst schlichten dann richten“. Die Parteien haben in einer Vorrunde beim Friedensrichter anzutreten, bevor sie das urteilende Gericht anrufen. Das ist im Kanton Zürich jedoch bereits heute so. Zugelassen wird auch die der Schlichtung verwandte Mediation.
Die Gerichtsorganisation bleibt übrigens Sache der Kantone.
Auf die Einführung der Sammelklage nach amerikanischen Muster (class action) verzichtet die neue Zivilprozessordnung. Das Parlament ist der Ansicht, dass es europäischem Rechtsdenken fremd sei, dass jemand ungefragt für eine grosse Zahl von Menschen verbindlich Rechte wahrnimmt.
Es ist vorgesehen, die neue Schweizerische Zivilprozessordnung auf den 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen.
Als Anwalt freue ich mich über die neuen einheitlichen Bestimmungen. Da ich regelmässig in verschiedenen Kantonen der Deutschschweiz prozessiere, musste ich mich bis anhin immer auf die im Vergleich zum Teil sehr unterschiedlichen Regelungen im betreffenden Kanton einstellen.
(Quelle: verschiedene Pressemeldungen)
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Das Zivilrecht ist seit 1907/1912 für die ganze Schweiz einheitlich geregelt. Die Verfahrensregeln, das sogenannte Zivilprozessrecht, ist bis heute in allen Kantonen unterschiedlich geregelt. Volk und Stände haben im Jahr 2000 das Zivilprozessrecht mit einer Änderung der Bundesverfassung zur Bundessache erklärt.
Grosses Gewicht legt die neue Schweizerische Zivilprozessordnung auf die gütliche Streitbeilegung und den Grundsatz „erst schlichten dann richten“. Die Parteien haben in einer Vorrunde beim Friedensrichter anzutreten, bevor sie das urteilende Gericht anrufen. Das ist im Kanton Zürich jedoch bereits heute so. Zugelassen wird auch die der Schlichtung verwandte Mediation.
Die Gerichtsorganisation bleibt übrigens Sache der Kantone.
Auf die Einführung der Sammelklage nach amerikanischen Muster (class action) verzichtet die neue Zivilprozessordnung. Das Parlament ist der Ansicht, dass es europäischem Rechtsdenken fremd sei, dass jemand ungefragt für eine grosse Zahl von Menschen verbindlich Rechte wahrnimmt.
Es ist vorgesehen, die neue Schweizerische Zivilprozessordnung auf den 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen.
Als Anwalt freue ich mich über die neuen einheitlichen Bestimmungen. Da ich regelmässig in verschiedenen Kantonen der Deutschschweiz prozessiere, musste ich mich bis anhin immer auf die im Vergleich zum Teil sehr unterschiedlichen Regelungen im betreffenden Kanton einstellen.
(Quelle: verschiedene Pressemeldungen)
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Besserer Schutz für Whistleblower durch OR-Teilrevision
17/Dez/2008 |
> Wer Missstände am Arbeitsplatz
meldet, soll künftig besser vor einer Kündigung geschützt werden.
Dies sieht eine vom Bundesrat geplante Teilrevision des
Obligationenrechts vor.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Missstände am Arbeitsplatz hinweisen (sog. Whistleblower), setzen sich dem Risiko von Vergeltungsmassnahmen aus. Am häufigsten laufen sie Gefahr, ihre Stelle zu verlieren. Der Gesetzesentwurf des Bundesrats sieht deshalb vor, die Voraussetzungen für eine rechtmässige Meldung von Missständen am Arbeitsplatz in einem neuen Artikel im Obligationenrecht aufzuführen, wie das EJPD mitteilt.
Gemäss der vorgeschlagenen neuen Bestimmung verstösst der Arbeitnehmer nicht gegen seine Treuepflicht, wenn er dem Arbeitgeber in Treu und Glauben Missstände meldet. Wenn der Arbeitgeber keine wirksamen Massnahmen dagegen ergreift, kann sich der Arbeitnehmer an die zuständige Behörde wenden. Unternimmt diese Behörde nicht die nötigen Schritte, kommt für den Arbeitnehmer als letzte Massnahme sogar der Gang in die Öffentlichkeit in Betracht.
Die im Anschluss an eine rechtmässige Meldung erfolgte Kündigung ist missbräuchlich. Wie für die anderen Fälle von missbräuchlichen Kündigungen sieht der Entwurf eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen vor.
Ob das Parlament den Vorschlag so verabschieden und wann er in Kraft treten wird, ist noch offen.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
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Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Missstände am Arbeitsplatz hinweisen (sog. Whistleblower), setzen sich dem Risiko von Vergeltungsmassnahmen aus. Am häufigsten laufen sie Gefahr, ihre Stelle zu verlieren. Der Gesetzesentwurf des Bundesrats sieht deshalb vor, die Voraussetzungen für eine rechtmässige Meldung von Missständen am Arbeitsplatz in einem neuen Artikel im Obligationenrecht aufzuführen, wie das EJPD mitteilt.
Gemäss der vorgeschlagenen neuen Bestimmung verstösst der Arbeitnehmer nicht gegen seine Treuepflicht, wenn er dem Arbeitgeber in Treu und Glauben Missstände meldet. Wenn der Arbeitgeber keine wirksamen Massnahmen dagegen ergreift, kann sich der Arbeitnehmer an die zuständige Behörde wenden. Unternimmt diese Behörde nicht die nötigen Schritte, kommt für den Arbeitnehmer als letzte Massnahme sogar der Gang in die Öffentlichkeit in Betracht.
Die im Anschluss an eine rechtmässige Meldung erfolgte Kündigung ist missbräuchlich. Wie für die anderen Fälle von missbräuchlichen Kündigungen sieht der Entwurf eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen vor.
Ob das Parlament den Vorschlag so verabschieden und wann er in Kraft treten wird, ist noch offen.
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Neues Familienzulagengesetz tritt am 1.1.09 in Kraft
24/Okt/2008 |
> Am 26. November 2006 wurde das
neue Bundesgesetz über die Familienzulagen vom Stimmvolk
angenommen. Es wird am 1. Januar 2009 in Kraft treten und sieht
unter anderem Kinder- und Ausbildungszulagen vor, wobei der
Mindestansatz für Kinderzulagen CHF 200 und jener für
Ausbildungszulagen CHF 250 beträgt. Gleichzeitig wird der Anspruch
von Nichterwerbstätigen auf Familienzulagen geregelt. Das
Ausrichten von Geburtszulagen und von Familienzulagen für
Selbständigerwerbende bleibt weiterhin den Kantonen
überlassen.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
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Neuer hypothekarischer Referenzzinssatz: 3,5%
10/Sep/2008 |
> Die Bundesverwaltung hat erstmals
den hypothekarischen Referenzzinssatz publiziert. Dieser gilt
künftig für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz. Er
beträgt 3,5 Prozent und tritt an die Stelle der bisher in den
einzelnen Kantonen massgebenden Zinssätze für variable Hypotheken.
Für die Mietzinsgestaltung wird nun in der ganzen Schweiz auf einen
einheitlichen Zinssatz abgestellt. Der Referenzzinssatz wird alle 3
Monate überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Die Änderung hat sich aufgedrängt, weil verschiedene Kantonalbanken dazu übergegangen sind, keinen offiziellen Satz mehr bekannt zu geben. Zudem haben neben den variablen Hypothekarmodellen andere Finanzierungsformen wie beispielsweise Festhypotheken an Bedeutung gewonnen.
Vermieter sollten nun prüfen, ob sie gestützt auf den neuen Referenzzinssatz die Mietzinse erhöhen dürfen. Umgekehrt sollten Mieter prüfen, ob sie einen Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses haben. In den meisten Kantonen hat sich jedoch keine Änderung ergeben.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist ihr kompetenter Ansprechpartner - auch im Mietrecht.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Die Änderung hat sich aufgedrängt, weil verschiedene Kantonalbanken dazu übergegangen sind, keinen offiziellen Satz mehr bekannt zu geben. Zudem haben neben den variablen Hypothekarmodellen andere Finanzierungsformen wie beispielsweise Festhypotheken an Bedeutung gewonnen.
Vermieter sollten nun prüfen, ob sie gestützt auf den neuen Referenzzinssatz die Mietzinse erhöhen dürfen. Umgekehrt sollten Mieter prüfen, ob sie einen Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses haben. In den meisten Kantonen hat sich jedoch keine Änderung ergeben.
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1.7.08: Bezirksgericht Dietikon nimmt seinen Betrieb auf - in Zürich!
02/Jun/2008 |
> Der Bezirk Dietikon wurde per
1. Juli 1989 durch Abspaltung vom Bezirk Zürich gebildet.
Bislang verfügte der Bezirk aber noch nicht über ein eigenes
Bezirksgericht, das Bezirksgericht Zürich war auch für den Bezirk
Dietikon zuständig.
Die drei im Herbst 2007 gewählten vollamtlichen sowie die drei teilamtlichen Richter des neu geschaffenen Bezirksgerichts Dietikon werden ihre Tätigkeit per 1. Juli 2008 termingerecht aufnehmen – allerdings vorerst in den Räumlichkeiten des Bezirksgerichts Zürich. Voraussichtlich per Ende 2009 wird das Gericht dann ins Bezirksgebäude Dietikon umziehen, das sich zur Zeit im Bau befindet. Verfahren im Zuständigkeitsbereich des neuen Gerichts, die per 30. Juni 2008 noch hängig sind, werden am Bezirksgericht Zürich weiter behandelt.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner im Prozessrecht und vertritt Sie nicht nur vor den Gerichten in allen Bezirken des Kantons Zürich sondern auch in allen anderen Kantonen der Deutschschweiz.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Die drei im Herbst 2007 gewählten vollamtlichen sowie die drei teilamtlichen Richter des neu geschaffenen Bezirksgerichts Dietikon werden ihre Tätigkeit per 1. Juli 2008 termingerecht aufnehmen – allerdings vorerst in den Räumlichkeiten des Bezirksgerichts Zürich. Voraussichtlich per Ende 2009 wird das Gericht dann ins Bezirksgebäude Dietikon umziehen, das sich zur Zeit im Bau befindet. Verfahren im Zuständigkeitsbereich des neuen Gerichts, die per 30. Juni 2008 noch hängig sind, werden am Bezirksgericht Zürich weiter behandelt.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner im Prozessrecht und vertritt Sie nicht nur vor den Gerichten in allen Bezirken des Kantons Zürich sondern auch in allen anderen Kantonen der Deutschschweiz.
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Revision des Urheberechtsgesetzes tritt am 1.7.08 in Kraft
23/Mai/2008 |
> Am 1. Juli 2007 treten wichtige
Änderungen des Urheberrechtsgesetzes in Kraft.
Das Herunterladen aus dem Internet zum persönlichen Gebrauch bleibt zulässig.
Neu ist es aber verboten, Kopiersperren in Dateien, auf CDs oder DVDs zu knacken oder Software zum Umgehen von Kopiersperren zu vertreiben. Das Recht der Urheber, geschützte Inhalte online zu verbreiten, wird auf die Interpreten, Produzenten und Sendeunternehmen ausgedehnt: Wer Musik oder Filme über Tauschbörsen zum Download frei gibt, kann von all diesen Rechtsinhabern belangt werden.
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Das Herunterladen aus dem Internet zum persönlichen Gebrauch bleibt zulässig.
Neu ist es aber verboten, Kopiersperren in Dateien, auf CDs oder DVDs zu knacken oder Software zum Umgehen von Kopiersperren zu vertreiben. Das Recht der Urheber, geschützte Inhalte online zu verbreiten, wird auf die Interpreten, Produzenten und Sendeunternehmen ausgedehnt: Wer Musik oder Filme über Tauschbörsen zum Download frei gibt, kann von all diesen Rechtsinhabern belangt werden.
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Neues Revisionsrecht seit 1.1.08!
04/Mrz/2008 |
> Am 1. Januar 2008 ist das neue
Revisionsrecht in Kraft getreten. Die neue Regelung gilt
grundsätzlich für alle Unternehmensformen (AG, GmbH,
Genossenschaft, Stiftung, Verein). Die Anforderungen werden jedoch
nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens
differenziert.
Als Unternehmer tun Sie gut daran, sich bereits jetzt über die einschneidenden Neuerungen zu informieren. Gerne präsentiere ich Ihnen die wichtigsten Neuerungen und lote den Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen aus:
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Als Unternehmer tun Sie gut daran, sich bereits jetzt über die einschneidenden Neuerungen zu informieren. Gerne präsentiere ich Ihnen die wichtigsten Neuerungen und lote den Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen aus:
- Besteht die Möglichkeit eines "opting-out", d.h. einer Befreiung von der Revisionspflicht?
- Erfüllt die bisherige Revisionsstelle den gesteigerten Anforderungen des neuen Rechts?
- Ergibt sich Handlungsbedarf betreffend der verschärften Unabhängigkeit der Revisionsstelle?
- Für wirtschaftlich bedeutende Unternehmen fordert das neue Recht ein dokumentiertes internes Kontrollsystem sowie eine Risikobeurteilung des Verwaltungsrates. Bestehen diesbezüglich Handlungspflichten Ihres Unternehmens?
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Neues GmbH-Recht ab 1.1.08!
22/Dez/2007 |
> Am 1. Januar 2008 wird das neue
GmbH-Recht in Kraft treten.
Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen sind:
Bereits bestehende GmbHs müssen ihre Statuten innert zwei Jahren, d.h. bis Ende 2010, an die neuen Vorschriften anpassen. Ich prüfe gerne, ob bei Ihrer GmbH Handlungsbedarf besteht.
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Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen sind:
- Neu kann die GmbH auch als Einpersonengesellschaft gegründet werden.
- Das Stammkapital kennt keine Begrenzung nach oben mehr.
- Das Mindestkapital beträgt weiterhin CHF 20'000, muss aber neu voll einbezahlt sein. Damit fällt die heutige subsidiäre persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter für das gesamte nicht einbezahlte Stammkapital weg.
- Neu kann ein Gesellschafter auch mehrere Anteile am Stammkapital besitzen, wobei der Mindestanteil CHF 100 beträgt (Die Übertragung von Stammkapitalanteilen wird dadurch vereinfacht).
- Das Verfahren bei Sacheinlage- und Sachübernahmegründungen wurde demjenigen der AG angepasst und damit verschärft. Dasselbe gilt für das Kapitalerhöhungsverfahren.
- Die Abtretung von Stammanteilen muss nicht mehr öffentlich beurkundet werden. Eine schriftliche Vereinbarung genügt.
- Eine GmbH muss neu zwingen über eine Revisionsstelle verfügen, wobei die Vorschriften der AG Anwendung finden.
Bereits bestehende GmbHs müssen ihre Statuten innert zwei Jahren, d.h. bis Ende 2010, an die neuen Vorschriften anpassen. Ich prüfe gerne, ob bei Ihrer GmbH Handlungsbedarf besteht.
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Verschärfte Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ab 1.1.08
29/Nov/2007 |
> Am 1. Januar 2008 wird das
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit in Kraft treten.
Das neue Gesetz bringt administrative Erleichterungen. Zudem kann
die Schwarzarbeit mit verschärften Sanktionen wirksamer bekämpft
werden.
Administrative Erleichterungen: Erleichterungen gibt es bei den Sozialversicherungen und bei der Quellensteuer durch die Einführung eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens für gewisse Tätigkeiten.
Schärfere Sanktionen: Schwarzarbeit kann heute schon bestraft werden. Mit dem neuen Gesetz werden aber auch neue, für Unternehmen zum Teil sehr empfindliche, Sanktionsmöglichkeiten eingeführt, z.B. der Ausschluss des betroffenen Unternehmens vom öffentlichen Beschaffungswesen (Submissionen) und die Kürzung von allfälligen öffentlichen Finanzhilfen.
Unternehmen tun darum gut daran, die Beschäftigungsvorschriften genau einzuhalten.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
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Administrative Erleichterungen: Erleichterungen gibt es bei den Sozialversicherungen und bei der Quellensteuer durch die Einführung eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens für gewisse Tätigkeiten.
Schärfere Sanktionen: Schwarzarbeit kann heute schon bestraft werden. Mit dem neuen Gesetz werden aber auch neue, für Unternehmen zum Teil sehr empfindliche, Sanktionsmöglichkeiten eingeführt, z.B. der Ausschluss des betroffenen Unternehmens vom öffentlichen Beschaffungswesen (Submissionen) und die Kürzung von allfälligen öffentlichen Finanzhilfen.
Unternehmen tun darum gut daran, die Beschäftigungsvorschriften genau einzuhalten.
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Das Kreuz mit dem Schweizerkreuz
29/Nov/2007 |
> Der Bundesrat will den Schutz der
Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im In-
und Ausland verstärken.
Immer mehr Unternehmen verwenden für ihre Waren und Dienstleistungen Bezeichnungen wie „Schweiz“, „Schweizer Qualität“, „Made in Switzerland“ und das Schweizerkreuz. Damit häufen sich jedoch auch die Fälle von missbräuchlicher Verwendung. Ausser für Uhren bestehen heute keine klaren Kriterien dafür, wann die Bezeichnung „Schweiz“ auf einer Ware angebracht werden darf. Schliesslich werden Missbräuche weder in der Schweiz noch im Ausland genügend rigoros verfolgt. Mit dem Gesetzgebungsprojekt „Swissness“ sollen die bestehenden Schwächen nun beseitigt werden.
Der Gesetzesentwurf enthält Kriterien zur präziseren Bestimmung der geografischen Herkunft eines Produkts: Damit eine Ware als aus der Schweiz stammend gilt, soll der schweizerische Anteil an den Herstellungskosten mindestens 60% betragen.
Zudem sollen neue Instrumente den Schutz der Herkunftsangaben in der Schweiz und im Ausland verstärken: Bei Missbräuchen namentlich der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im Inland soll das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum Strafanzeige einreichen und sich am Verfahren beteiligen können.
Der Entwurf sieht weiter vor, dass das Schweizer Wappen (Schweizerkreuz in einem Wappenschild) der Eidgenossenschaft vorbehalten ist und nur von dieser selbst oder von ihren Einheiten verwendet werden darf. Die Schweizer Fahne und das Schweizerkreuz hingegen dürfen von allen gebraucht werden, wenn das bezeichnete Produkt tatsächlich aus der Schweiz stammt. Dies gilt neu nicht nur für Dienstleistungen, sondern auch für Waren.
Die Anwaltskanzlei Schwarz bleibt für Sie am Ball und ist Ihr kompetenter Partner im Werberecht.
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Immer mehr Unternehmen verwenden für ihre Waren und Dienstleistungen Bezeichnungen wie „Schweiz“, „Schweizer Qualität“, „Made in Switzerland“ und das Schweizerkreuz. Damit häufen sich jedoch auch die Fälle von missbräuchlicher Verwendung. Ausser für Uhren bestehen heute keine klaren Kriterien dafür, wann die Bezeichnung „Schweiz“ auf einer Ware angebracht werden darf. Schliesslich werden Missbräuche weder in der Schweiz noch im Ausland genügend rigoros verfolgt. Mit dem Gesetzgebungsprojekt „Swissness“ sollen die bestehenden Schwächen nun beseitigt werden.
Der Gesetzesentwurf enthält Kriterien zur präziseren Bestimmung der geografischen Herkunft eines Produkts: Damit eine Ware als aus der Schweiz stammend gilt, soll der schweizerische Anteil an den Herstellungskosten mindestens 60% betragen.
Zudem sollen neue Instrumente den Schutz der Herkunftsangaben in der Schweiz und im Ausland verstärken: Bei Missbräuchen namentlich der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im Inland soll das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum Strafanzeige einreichen und sich am Verfahren beteiligen können.
Der Entwurf sieht weiter vor, dass das Schweizer Wappen (Schweizerkreuz in einem Wappenschild) der Eidgenossenschaft vorbehalten ist und nur von dieser selbst oder von ihren Einheiten verwendet werden darf. Die Schweizer Fahne und das Schweizerkreuz hingegen dürfen von allen gebraucht werden, wenn das bezeichnete Produkt tatsächlich aus der Schweiz stammt. Dies gilt neu nicht nur für Dienstleistungen, sondern auch für Waren.
Die Anwaltskanzlei Schwarz bleibt für Sie am Ball und ist Ihr kompetenter Partner im Werberecht.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Neuer Hypo-Referenzzinssatz zur Berechnung der Mietzinsen
29/Nov/2007 |
> Der Bundesrat hat kürzlich eine
Änderung der Verordnung zum Mietrecht verabschiedet. Sie tritt per
1. Januar 2008 in Kraft. Für die Mietzinsgestaltung wird nicht mehr
der Hypothekarzinssatz der einzelnen Kantonalbanken, sondern ein
für die ganze Schweiz geltender Referenzzinssatz massgebend sein.
Dieser Durchschnittszinssatz wird vierteljährlich erhoben. Sobald
er sich um ein Viertel Prozent verändert, gibt die Bundesverwaltung
den neuen Referenzzinssatz bekannt. Danach kann der Mietzins im
Rahmen der heute üblichen Überwälzungssätze erhöht bzw. gesenkt
werden.
Heute gelangt bei der Mietzinsgestaltung der Satz der einzelnen Kantonalbanken für variable Hypotheken im 1. Rang zur Anwendung. Weil jedoch verschiedene Kantonalbanken keinen offiziellen Satz mehr bekannt geben und neben den variablen Hypothekarmodellen andere Finanzierungsformen bestehen, drängt sich diese Änderung auf.
Da die Datenerhebung eine gewisse Zeit beansprucht, dürfte die erstmalige Veröffentlichung des Referenzzinssatzes nicht vor September 2008 erfolgen. Bis dahin wird weiterhin auf die heute geltende Regelung abgestellt.
Weiter werden neu energetische Sanierungen von Wohn- und Geschäftsräumen wie wertvermehrende Investitionen behandelt und berechtigen zu Mietzinserhöhungen.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr erfahrener Partner in allen Fragen des Mietrechts.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Heute gelangt bei der Mietzinsgestaltung der Satz der einzelnen Kantonalbanken für variable Hypotheken im 1. Rang zur Anwendung. Weil jedoch verschiedene Kantonalbanken keinen offiziellen Satz mehr bekannt geben und neben den variablen Hypothekarmodellen andere Finanzierungsformen bestehen, drängt sich diese Änderung auf.
Da die Datenerhebung eine gewisse Zeit beansprucht, dürfte die erstmalige Veröffentlichung des Referenzzinssatzes nicht vor September 2008 erfolgen. Bis dahin wird weiterhin auf die heute geltende Regelung abgestellt.
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Revidiertes Datenschutzgesetz tritt am 1.1.08 in Kraft
01/Okt/2007 |
> Wie das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement mitteilt, hat der Bundesrat hat das
revidierte Datenschutzgesetz (DSG) auf den 1. Januar 2008 in Kraft
gesetzt.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
1. Bessere Information
Das revidierte DSG verpflichtet private Datenbearbeiter und Bundesorgane, die betroffene Person aktiv zu informieren, wenn sie besonders schützenswerte Daten (z.B. Daten betreffend Gesundheit oder religiöse Ansichten) und Persönlichkeitsprofile sammeln oder bearbeiten. Die betroffene Person muss mindestens über die Identität des Inhabers der Datensammlung, über den Zweck der Datenbearbeitung und über die allfälligen Datenempfänger informiert werden. Bei nicht besonders schützenswerten Daten muss für die betroffene Person zumindest erkennbar sein, dass Daten über sie beschafft werden.
2. Bekanntgabe von Daten ins Ausland: strengere Vorschriften
Das Gesetz listet künftig abschliessend auf, unter welchen Voraussetzungen Personendaten in ausländische Staaten bekanntgegeben werden dürfen, wenn diese keine Datenschutzgesetzgebung kennen, die einen angemessenen Schutz gewährleistet.
3. Stärkung der Selbstregulierung
Das neue Recht fördert den Einsatz von unabhängigen betrieblichen Datenschutzverantwortlichen und von Datenschutzzertifizierungen, indem es Datenbearbeitern, die solche Instrumente verwenden, im Gegenzug gewisse Erleichterungen gewährt.
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Die wichtigsten Neuerungen sind:
1. Bessere Information
Das revidierte DSG verpflichtet private Datenbearbeiter und Bundesorgane, die betroffene Person aktiv zu informieren, wenn sie besonders schützenswerte Daten (z.B. Daten betreffend Gesundheit oder religiöse Ansichten) und Persönlichkeitsprofile sammeln oder bearbeiten. Die betroffene Person muss mindestens über die Identität des Inhabers der Datensammlung, über den Zweck der Datenbearbeitung und über die allfälligen Datenempfänger informiert werden. Bei nicht besonders schützenswerten Daten muss für die betroffene Person zumindest erkennbar sein, dass Daten über sie beschafft werden.
2. Bekanntgabe von Daten ins Ausland: strengere Vorschriften
Das Gesetz listet künftig abschliessend auf, unter welchen Voraussetzungen Personendaten in ausländische Staaten bekanntgegeben werden dürfen, wenn diese keine Datenschutzgesetzgebung kennen, die einen angemessenen Schutz gewährleistet.
3. Stärkung der Selbstregulierung
Das neue Recht fördert den Einsatz von unabhängigen betrieblichen Datenschutzverantwortlichen und von Datenschutzzertifizierungen, indem es Datenbearbeitern, die solche Instrumente verwenden, im Gegenzug gewisse Erleichterungen gewährt.
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In Kraft ab 1.7.07: Besserer Schutz vor häuslicher Gewalt
01/Jul/2007 |
> Heute trat eine Änderung des
Zivilgesetzbuches in Kraft: Danach werden Opfer von Gewalt,
Drohungen und Nachstellungen besser geschützt.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
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Die wichtigsten Neuerungen sind:
- Die Gerichte können künftig zum Schutz des Opfers eine gewalttätige Person anweisen, die gemeinsame Wohnung zu verlassen und für eine bestimmte Zeit nicht mehr zu betreten. Dies bietet dem Opfer häuslicher Gewalt eine Alternative zur Flucht aus der eigenen Wohnung.
- Die Gerichte können einer gewalttätigen Person verbieten, die unmittelbare Umgebung der Wohnung zu betreten oder sich dem Opfer zu nähern und mit ihm Kontakt aufzunehmen. Diese weiteren Schutzmassnahmen vor Drohungen und Nachstellungen (sog. Stalking) sind möglich unabhängig davon, ob zwischen dem Opfer und der verletzenden Person eine Beziehung besteht oder je bestanden hat.
- Die Kantone müssen eine Stelle bezeichnen, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der Gewalt ausübenden Person aus der Wohnung verfügen kann.
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Neue gesetzliche Bestimmungen zur Bekämpfung von Spam
07/Mai/2007 |
> Das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb wurde kürzlich revidiert und damit die Bestimmungen zum
Versand von Massenwerbung über Fernmeldedienste (E-Mail, Fax,
Anrufmaschine, SMS oder MMS) zwar nicht verboten, aber doch massiv
verschärft. Grundsätzlich ist solche Werbung nur noch erlaubt, wenn
ihr der Empfänger zugestimmt hat.
Der Massenversand von E-Mails wird also nicht grundsätzlich verboten. Bei elektronischen Werbesendungen muss aber zukünftig die explizite Einwilligung aller Empfänger nachgewiesen werden können (so genanntes "Opt-in-System"). Einzige Ausnahme: Wenn ein Kunde anlässlich eines Kaufs dem Verkäufer seine Adresse angegeben hat, darf ihm der Verkäufer Werbung für ähnliche Waren senden.
Die neue Bestimmung (Art. 3 lit. o UWG) lautet wie folgt:
"Unlauter handelt insbesondere, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet."
Bei einer Verletzung dieser Bestimmung können empfindliche Bussen drohen.
Falls Sie eine Werbekampagne planen oder E-Mail-Newsletter versenden möchten, lohnt es sich daher sicher, vorher mit mir Kontakt aufzunehmen. Ich werde Ihre geplanten Werbemassnahmen genau prüfen und Ihnen die damit verbundenen Risiken aufzeigen.
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Der Massenversand von E-Mails wird also nicht grundsätzlich verboten. Bei elektronischen Werbesendungen muss aber zukünftig die explizite Einwilligung aller Empfänger nachgewiesen werden können (so genanntes "Opt-in-System"). Einzige Ausnahme: Wenn ein Kunde anlässlich eines Kaufs dem Verkäufer seine Adresse angegeben hat, darf ihm der Verkäufer Werbung für ähnliche Waren senden.
Die neue Bestimmung (Art. 3 lit. o UWG) lautet wie folgt:
"Unlauter handelt insbesondere, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet."
Bei einer Verletzung dieser Bestimmung können empfindliche Bussen drohen.
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Vollständige Personenfreizügigkeit für Staatsangehörige der EU-15 und der EFTA
07/Mai/2007 |
> Ab dem 1. Juni 2007 kommen
Angehörige der 15 alten EU-Mitgliedstaaten, von Malta und Zypern
sowie der EFTA-Staaten zum ersten Mal seit Inkrafttreten des
Freizügigkeitsabkommens versuchsweise in den Genuss der
vollständigen Personenfreizügigkeit.
Das Personenfreizügigkeitsabkommen mit den 15 alten EU-Mitgliedstaaten sowie den EFTA-Staaten war am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.
In einer ersten Phase hatte die Schweiz Zugangsbeschränkungen zum inländischen Arbeitsmarkt sowie Höchstzahlen für Bewilligungen (Kontingente) aufrechterhalten. Am 1. Juni 2007 tritt nun die Personenfreizügigkeit in eine neue Phase, die das Ende der fünfjährigen Übergangsfrist kennzeichnet: Die Kontingente werden aufgehoben. Durch den Wegfall der Kontingente für die EU-15 Länder gibt es vorerst für ein Jahr probeweise den freien Personenverkehr.
Sollte sich im Verlaufe eines Jahres eine hohe Zuwanderung aus den EU-15 Ländern ergeben (mehr als 10 % über dem Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre), so würde das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz ermöglichen, ab dem 1. Juni 2008 wieder Kontingente einzuführen (für 2 Jahre). Dies aufgrund einer speziellen Schutzklausel im Freizügigkeitsabkommen.
Diese Ausführungen gelten nicht für folgende im Rahmen der ersten Osterweiterung der EU beigetretenen Staaten: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn. Für diese Staaten gilt ein besonderes Freizügigkeitsabkommen.
Mit Rumänien und Bulgarien ist derzeit gar noch kein Abkommen ausgehandelt. Ein solches ist aber vorgesehen.
Falls Sie weitere Fragen haben, oder eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung benötigen, wenden Sie sich am besten an mich.
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Das Personenfreizügigkeitsabkommen mit den 15 alten EU-Mitgliedstaaten sowie den EFTA-Staaten war am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.
In einer ersten Phase hatte die Schweiz Zugangsbeschränkungen zum inländischen Arbeitsmarkt sowie Höchstzahlen für Bewilligungen (Kontingente) aufrechterhalten. Am 1. Juni 2007 tritt nun die Personenfreizügigkeit in eine neue Phase, die das Ende der fünfjährigen Übergangsfrist kennzeichnet: Die Kontingente werden aufgehoben. Durch den Wegfall der Kontingente für die EU-15 Länder gibt es vorerst für ein Jahr probeweise den freien Personenverkehr.
Sollte sich im Verlaufe eines Jahres eine hohe Zuwanderung aus den EU-15 Ländern ergeben (mehr als 10 % über dem Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre), so würde das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz ermöglichen, ab dem 1. Juni 2008 wieder Kontingente einzuführen (für 2 Jahre). Dies aufgrund einer speziellen Schutzklausel im Freizügigkeitsabkommen.
Diese Ausführungen gelten nicht für folgende im Rahmen der ersten Osterweiterung der EU beigetretenen Staaten: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn. Für diese Staaten gilt ein besonderes Freizügigkeitsabkommen.
Mit Rumänien und Bulgarien ist derzeit gar noch kein Abkommen ausgehandelt. Ein solches ist aber vorgesehen.
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Bald mehr Rechtssicherheit für das Trust-Geschäft
19/Apr/2007 |
> Wie das Bundesamt für Justiz
mitteilt, wird das Haager Trust-Übereinkommen am 1. Juli 2007 in
Kraft treten. Auf den gleichen Zeitpunkt hat der Bundesrat die
flankierenden Anpassungen des Bundesgesetzes über das
Internationale Privatrecht und des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs in Kraft gesetzt.
Zwar wird der Trust, eigentlich eine im anglo-amerikanischen Rechtskreis entwickelte Figur, nach dem geltenden schweizerischen Recht bereits weitgehend anerkannt, doch die bestehende Rechtslage ist mit etlichen Unsicherheiten behaftet. Deshalb wird die Anerkennung von Trusts auf eine berechenbarere Grundlage gestellt und für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit geschaffen. Sowohl die beteiligten Parteien als auch die betroffenen Behörden sind daran interessiert, dass sich möglichst sicher bestimmen lässt, welchen Rechtsbestimmungen ein Trust im Einzelfall untersteht. Es besteht insbesondere auch ein grosses wirtschaftliches Interesse an vermehrter Rechtssicherheit, da eine sichere rechtliche Basis bessere Voraussetzungen für die Einrichtung und Verwaltung von Trusts in der Schweiz schafft und damit die Attraktivität des Standorts Schweiz steigert.
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Zwar wird der Trust, eigentlich eine im anglo-amerikanischen Rechtskreis entwickelte Figur, nach dem geltenden schweizerischen Recht bereits weitgehend anerkannt, doch die bestehende Rechtslage ist mit etlichen Unsicherheiten behaftet. Deshalb wird die Anerkennung von Trusts auf eine berechenbarere Grundlage gestellt und für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit geschaffen. Sowohl die beteiligten Parteien als auch die betroffenen Behörden sind daran interessiert, dass sich möglichst sicher bestimmen lässt, welchen Rechtsbestimmungen ein Trust im Einzelfall untersteht. Es besteht insbesondere auch ein grosses wirtschaftliches Interesse an vermehrter Rechtssicherheit, da eine sichere rechtliche Basis bessere Voraussetzungen für die Einrichtung und Verwaltung von Trusts in der Schweiz schafft und damit die Attraktivität des Standorts Schweiz steigert.
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Neues Aktienrecht: Weichen gestellt
28/Feb/2007 |
> Wie das Bundesamt für Justiz
mitteilt, ist die Revision des Aktienrechts in der Vernehmlassung
grundsätzlich gutgeheissen worden. Einzelne Vorschläge wurden aber
kontrovers aufgenommen. Der Bundesrat hat das Justiz- und
Polizeidepartement beauftragt, bis Ende Jahr die Botschaft an das
Parlament auszuarbeiten.
Bessere Corporate Governance - einzelne Punkte bleiben heftig umstritten
In der Vernehmlassung kontrovers aufgenommen wurden namentlich die Vorschläge für eine Verbesserung der Corporate Governance. Auf der einen Seite wurden zwar die Neuerungen begrüsst, die ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Organen der Gesellschaft, eine ausreichende Transparenz der gesellschaftsinternen Vorgänge und die Sicherung der Stellung der Aktionäre als Eigentümer des Unternehmens bezwecken.
Auf der anderen Seite stiessen jedoch der Ausbau der Aktionärsrechte sowie die Neuregelung der institutionellen Stimmrechtsvertretung teilweise auf Widerstand. Umstritten waren ferner die Bestimmungen zur Offenlegung der Vergütungen des obersten Managements sowie die jährliche Wahl des Verwaltungsrats. Ein weiterer Kritikpunkt betraf die Haftungsbeschränkung für die Revisionsstelle.
Flexiblere Handhabung des Kapitals unbestritten
Auf breite Zustimmung stiessen die Neuerungen im Bereich der Kapitalstrukturen. Insbesondere die Einführung des so genannten Kapitalbands wurde in der Vernehmlassung allgemein begrüsst. Das Kapitalband ermöglicht es den Unternehmen, ihr Aktienkapital innerhalb einer bestimmten Bandbreite in einem vereinfachten Verfahren herauf- und herabzusetzen.
Inhaberaktie wird beibehalten
Hingegen wurde die geplante Abschaffung der Inhaberaktie scharf kritisiert. Angesichts dieses heftigen Widerstandes entschied der Bundesrat, von der Abschaffung der Inhaberaktie im Rahmen der laufenden Aktienrechtsrevision abzusehen.
Einladung zur Generalversammlung per E-Mail in Zukunft möglich
Überwiegend positiv aufgenommen wurden die Vorschläge zur Modernisierung der Generalversammlung. Die Verwendung elektronischer Mittel bei der Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung wurde als wichtiger Beitrag für ein zeitgemässes schweizerisches Aktienrecht gewürdigt.
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Bessere Corporate Governance - einzelne Punkte bleiben heftig umstritten
In der Vernehmlassung kontrovers aufgenommen wurden namentlich die Vorschläge für eine Verbesserung der Corporate Governance. Auf der einen Seite wurden zwar die Neuerungen begrüsst, die ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Organen der Gesellschaft, eine ausreichende Transparenz der gesellschaftsinternen Vorgänge und die Sicherung der Stellung der Aktionäre als Eigentümer des Unternehmens bezwecken.
Auf der anderen Seite stiessen jedoch der Ausbau der Aktionärsrechte sowie die Neuregelung der institutionellen Stimmrechtsvertretung teilweise auf Widerstand. Umstritten waren ferner die Bestimmungen zur Offenlegung der Vergütungen des obersten Managements sowie die jährliche Wahl des Verwaltungsrats. Ein weiterer Kritikpunkt betraf die Haftungsbeschränkung für die Revisionsstelle.
Flexiblere Handhabung des Kapitals unbestritten
Auf breite Zustimmung stiessen die Neuerungen im Bereich der Kapitalstrukturen. Insbesondere die Einführung des so genannten Kapitalbands wurde in der Vernehmlassung allgemein begrüsst. Das Kapitalband ermöglicht es den Unternehmen, ihr Aktienkapital innerhalb einer bestimmten Bandbreite in einem vereinfachten Verfahren herauf- und herabzusetzen.
Inhaberaktie wird beibehalten
Hingegen wurde die geplante Abschaffung der Inhaberaktie scharf kritisiert. Angesichts dieses heftigen Widerstandes entschied der Bundesrat, von der Abschaffung der Inhaberaktie im Rahmen der laufenden Aktienrechtsrevision abzusehen.
Einladung zur Generalversammlung per E-Mail in Zukunft möglich
Überwiegend positiv aufgenommen wurden die Vorschläge zur Modernisierung der Generalversammlung. Die Verwendung elektronischer Mittel bei der Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung wurde als wichtiger Beitrag für ein zeitgemässes schweizerisches Aktienrecht gewürdigt.
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Transparenz bei Kaderlöhnen: Neue Bestimmung ab 1.1.07
15/Dez/2006 |
> Börsenkotierte Gesellschaften
müssen in Zukunft ihre Vergütungen an die Mitglieder des
Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung offen legen. Die
entsprechenden neuen Bestimmungen des Obligationenrechts treten am
1. Januar 2007 in Kraft.
Nach den neuen Bestimmungen müssen Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse gehandelt werden, im Anhang zur Bilanz die Gesamtsumme der Vergütungen angeben, die sie den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung ausgerichtet haben. Zudem müssen die an die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates geleisteten Beiträge und die höchste auf ein Mitglied der Geschäftsleitung entfallende Vergütung aufgeführt werden.
Ferner müssen allfällige Darlehen an die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter offen gelegt werden. Ausserdem sind auch die Beteiligungen anzugeben, welche die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung an der Gesellschaft halten.
Das bisher geltende Aktienrecht enthielt keine Vorschriften über die Pflicht zur Offenlegung der Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung. Die neuen Bestimmungen schaffen mehr Transparenz, womit insbesondere die Aktionäre eine bessere Einsicht in die Gesellschaft erhalten und ihre Funktionen besser wahrnehmen können.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Nach den neuen Bestimmungen müssen Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse gehandelt werden, im Anhang zur Bilanz die Gesamtsumme der Vergütungen angeben, die sie den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung ausgerichtet haben. Zudem müssen die an die einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates geleisteten Beiträge und die höchste auf ein Mitglied der Geschäftsleitung entfallende Vergütung aufgeführt werden.
Ferner müssen allfällige Darlehen an die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter offen gelegt werden. Ausserdem sind auch die Beteiligungen anzugeben, welche die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung an der Gesellschaft halten.
Das bisher geltende Aktienrecht enthielt keine Vorschriften über die Pflicht zur Offenlegung der Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung. Die neuen Bestimmungen schaffen mehr Transparenz, womit insbesondere die Aktionäre eine bessere Einsicht in die Gesellschaft erhalten und ihre Funktionen besser wahrnehmen können.
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Neues Parterschaftsgesetz tritt am 1.1.07 in Kraft
15/Dez/2006 |
> Am 5. Juni 2005 stimmten die
Stimmberechtigten dem eidgenössischen Partnerschaftsgesetz zu.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Die wichtigsten Bestimmungen in Kürze:
Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Parteien eintragen lassen. Der Personenstand lautet: „in eingetragener Partnerschaft“. Die Partner verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Sie schulden einander Beistand, sind verpflichtet, aufeinander Rücksicht zu nehmen und sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gemeinsamen Unterhalt.
Voraussetzungen für die Eintragung: Beide Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein. Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Halbgeschwister können keine eingetragene Partnerschaft eingehen. Beide Partner müssen zudem nachweisen, dass sie nicht schon in eingetragener Partnerschaft leben oder verheiratet sind.
Die Eintragung der Partnerschaft hat übrigens keine Auswirkung auf den gesetzlichen Namen oder das Bürgerrecht. Für das Aufenthaltsrecht und das Schweizer Bürgerrecht gelten demgegenüber die gleichen Anforderungen wie für Ehepaare. Die erleichterte Einbürgerung ist für eingetragene Paare allerdings nicht möglich.
Im Erbrecht, dem Sozialversicherungsrecht, der beruflichen Vorsorge sowie im Steuerrecht haben eingetragene Paare dieselben Rechte und Pflichte wie Ehepaare. Eingetragene Paare können jedoch keine Kinder adoptieren.
Für die laufenden Bedürfnisse vertritt jeder Partner während des Zusammenlebens die Gemeinschaft. Dabei verpflichtet sich jeder Partner persönlich und, soweit die Handlungen nicht für Dritte erkennbar über die Vertetungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den anderen Partner.
Die Partner müssen sich gegenseitig auf Verlangen über ihr Einkommen, Vermögen und Schulden Auskunft geben. Wird nichts anderes vereinbart, so verfügt jeder Partner aber über das eigene Vermögen und jeder Partner haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Vermögen. In einem Vermögensvertrag können die Partner jedoch vereinbaren, dass das Vermögen bei der Auflösung der Partnerschaft gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird. Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihnen gerne behilflich, wenn Sie einen solchen Vermögensvertrag abschliessen möchten.
Eine besondere Regelung besteht bei Wohnungen: Ein Partner kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen oder die gemeinsam bewohnte Wohnung verkaufen.
Will ein Paar die Partnerschaft einvernehmlich auflösen, so kann es dies beim Gericht beantragen. Eine Auflösung auf einseitige Klage ist unter gewissen Umständen möglich. Auch in diesem Punkt berät und vertritt Sie die Anwaltskanzlei Schwarz gerne. Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfällt das gesetzliche Erbrecht zwischen den Partnern. Aus Testamenten, die vor Rechtshängigkeit des Auflösungsverfahrens errichtet worden sind, können keine Ansprüche mehr erhoben werden.
Aufhebung der kantonalrechtlichen Partnerschaft
Am 22. September 2002 stimmten die Stimmberechtigten des Kantons Zürich dem kantonalen Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare zu. Ähnlich wie ab 1. Januar 2007 auf Bundesebene konnten seit Juli 2003 gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft im Kanton Zürich beim Zivilstandsamt registrieren lassen und bewirkten damit, dass sie kantonalrechtlich den Eheleuten gleichgestellt waren. Das kantonale Gesetz soll nun aufgehoben werden. Der Regierungsrat hat kürzlich entschieden, dass im Kanton Zürich registrierte Paare bis Ende 2008 Zeit haben, um ihre Partnerschaft nach Bundesrecht eintragen zu lassen. Dies bedeutet, dass nach kantonalem Recht registrierte Partnerschaften nicht automatisch als bundesrechtliche Partnerschaften anerkannt werden.
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Die wichtigsten Bestimmungen in Kürze:
Zwei Personen gleichen Geschlechts können ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt am Wohnsitz einer der beiden Parteien eintragen lassen. Der Personenstand lautet: „in eingetragener Partnerschaft“. Die Partner verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten. Sie schulden einander Beistand, sind verpflichtet, aufeinander Rücksicht zu nehmen und sorgen gemeinsam nach ihren Kräften für den gemeinsamen Unterhalt.
Voraussetzungen für die Eintragung: Beide Partner müssen das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein. Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Halbgeschwister können keine eingetragene Partnerschaft eingehen. Beide Partner müssen zudem nachweisen, dass sie nicht schon in eingetragener Partnerschaft leben oder verheiratet sind.
Die Eintragung der Partnerschaft hat übrigens keine Auswirkung auf den gesetzlichen Namen oder das Bürgerrecht. Für das Aufenthaltsrecht und das Schweizer Bürgerrecht gelten demgegenüber die gleichen Anforderungen wie für Ehepaare. Die erleichterte Einbürgerung ist für eingetragene Paare allerdings nicht möglich.
Im Erbrecht, dem Sozialversicherungsrecht, der beruflichen Vorsorge sowie im Steuerrecht haben eingetragene Paare dieselben Rechte und Pflichte wie Ehepaare. Eingetragene Paare können jedoch keine Kinder adoptieren.
Für die laufenden Bedürfnisse vertritt jeder Partner während des Zusammenlebens die Gemeinschaft. Dabei verpflichtet sich jeder Partner persönlich und, soweit die Handlungen nicht für Dritte erkennbar über die Vertetungsbefugnis hinausgehen, solidarisch auch den anderen Partner.
Die Partner müssen sich gegenseitig auf Verlangen über ihr Einkommen, Vermögen und Schulden Auskunft geben. Wird nichts anderes vereinbart, so verfügt jeder Partner aber über das eigene Vermögen und jeder Partner haftet für eigene Schulden mit dem eigenen Vermögen. In einem Vermögensvertrag können die Partner jedoch vereinbaren, dass das Vermögen bei der Auflösung der Partnerschaft gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird. Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihnen gerne behilflich, wenn Sie einen solchen Vermögensvertrag abschliessen möchten.
Eine besondere Regelung besteht bei Wohnungen: Ein Partner kann nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des andern einen Mietvertrag kündigen oder die gemeinsam bewohnte Wohnung verkaufen.
Will ein Paar die Partnerschaft einvernehmlich auflösen, so kann es dies beim Gericht beantragen. Eine Auflösung auf einseitige Klage ist unter gewissen Umständen möglich. Auch in diesem Punkt berät und vertritt Sie die Anwaltskanzlei Schwarz gerne. Mit der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft entfällt das gesetzliche Erbrecht zwischen den Partnern. Aus Testamenten, die vor Rechtshängigkeit des Auflösungsverfahrens errichtet worden sind, können keine Ansprüche mehr erhoben werden.
Aufhebung der kantonalrechtlichen Partnerschaft
Am 22. September 2002 stimmten die Stimmberechtigten des Kantons Zürich dem kantonalen Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare zu. Ähnlich wie ab 1. Januar 2007 auf Bundesebene konnten seit Juli 2003 gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft im Kanton Zürich beim Zivilstandsamt registrieren lassen und bewirkten damit, dass sie kantonalrechtlich den Eheleuten gleichgestellt waren. Das kantonale Gesetz soll nun aufgehoben werden. Der Regierungsrat hat kürzlich entschieden, dass im Kanton Zürich registrierte Paare bis Ende 2008 Zeit haben, um ihre Partnerschaft nach Bundesrecht eintragen zu lassen. Dies bedeutet, dass nach kantonalem Recht registrierte Partnerschaften nicht automatisch als bundesrechtliche Partnerschaften anerkannt werden.
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Entlastung für KMU in Sicht
12/Dez/2006 |
> Gemäss einer Umfrage des
Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) setzen Kleine und Mittlere
Unternehmen (KMU) im Durchschnitt 41,3 Stunden pro Jahr und
Mitarbeiter ein, um behördlichen Pflichten nachzukommen. 40% der
KMU empfinden die administrative Last als eher bis äusserst mühsam;
60% als eher nicht mühsam.
Der Bundesrat will sich nun für die Vereinfachung des unternehmerischen Alltags einsetzen. Kürzlich hat er die Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren an das Parlament verabschiedet. Diese sieht vor, dass insgesamt nicht weniger als 75 Bewilligungsverfahren aufgehoben oder vereinfacht werden. Angestrebt wird ferner eine administrative Entlastung von KMU und Behörden. Schliesslich sollen E-Government-Prozesse gefördert werden wie beispielsweise das Einholen von Bewilligungen über E-Mail. Wann diese Massnahmen im Parlament beraten und in Kraft treten werden, kann noch nicht gesagt werden.
Weitere Massnahmen zur Entlastung von KMU sind jedoch bereits beschlossen und werden in Kürze eingeführt:
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Der Bundesrat will sich nun für die Vereinfachung des unternehmerischen Alltags einsetzen. Kürzlich hat er die Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren an das Parlament verabschiedet. Diese sieht vor, dass insgesamt nicht weniger als 75 Bewilligungsverfahren aufgehoben oder vereinfacht werden. Angestrebt wird ferner eine administrative Entlastung von KMU und Behörden. Schliesslich sollen E-Government-Prozesse gefördert werden wie beispielsweise das Einholen von Bewilligungen über E-Mail. Wann diese Massnahmen im Parlament beraten und in Kraft treten werden, kann noch nicht gesagt werden.
Weitere Massnahmen zur Entlastung von KMU sind jedoch bereits beschlossen und werden in Kürze eingeführt:
- Ab 2007 werden Unternehmen in der Lage sein, ihre Lohndaten
mittels per Mausklick an alle empfangenden Behörden zu versenden
(AHV, SUVA, Kantone, BFS usw.).
- Bei den Bestimmungen zur Arbeitssicherheit führt das
Inkrafttreten der revidierten ASA-Richtlinie ab Anfang 2007 zu
einer Reduktion der administrativen Aufgaben
(Dokumentationspflichten) für KMU.
- Ein EDV-Server, welcher das Auffinden amtlicher Formulare vereinfacht, wird 2007 in Betrieb genommen werden.
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Mehr Rechte für Flugpassagiere
21/Nov/2006 |
> Wie das Bundesamt für
Zivilluftfahrt (BAZL) mitteilt, treten am 1. Dezember treten neue,
schärfere Rechte für Flugpasagiere in Kraft.
Diese Rechte stehen Passagieren bei Abflügen ab der Schweiz bereits heute zu, wenn sie eine EU-Fluggesellschaft benutzen. Neu ist jedoch, dass die Regeln auch für sämtliche Flüge mit Schweizer Linien- und Chartergesellschaften sowie bei allen Starts von sämtlichen Fluggesellschaften von einem Schweizer Flughafen gelten.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Rechte:
Fluggäste, welche von ihren Rechten Gebrauch machen wollen, wenden sich zuerst an die Fluggesellschaft. Lässt sich keine Einigung erzielen, so haben die Luftverkehrsbehörden der EU-Länder und auch die Schweiz eine Beschwerdestelle eingerichtet, die bei Streitfällen vermittelt. In der Schweiz befindet sich diese Stelle beim Bundesamt für Zivilluftfahrt.
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Diese Rechte stehen Passagieren bei Abflügen ab der Schweiz bereits heute zu, wenn sie eine EU-Fluggesellschaft benutzen. Neu ist jedoch, dass die Regeln auch für sämtliche Flüge mit Schweizer Linien- und Chartergesellschaften sowie bei allen Starts von sämtlichen Fluggesellschaften von einem Schweizer Flughafen gelten.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Rechte:
- Anspruch auf Entschädigungen, wenn ein Flug überbucht ist. Je nach Flugdistanz liegt diese Entschädigung zwischen 250 Euro und 600 Euro. Falls sich die Reise wegen der Überbuchung nur um zwei bis vier Stunden verzögert, kann die Entschädigung auf die Hälfte reduziert werden. Zudem muss die Fluggesellschaft entweder einen andern Transport zum gewünschten Ziel anbieten oder den Preis für das Flugticket zurückerstatten.
Wird ein Flug abgesagt, so muss die Fluggesellschaft entweder den Preis für das Ticket zurückerstatten oder eine andere Transportart zum Ziel anbieten, und zusätzlich für Mahlzeiten, Getränke, und gegebenenfalls für eine Hotelunterkunft besorgt sein.
Erhält ein Abflug eine grosse Verspätung – je nach Distanz zwischen zwei und vier Stunden –, so muss die Fluggesellschaft für Mahlzeiten, Getränke sowie gegebenenfalls für eine Hotelunterkunft aufkommen. Bei Verspätungen von über 5 Stunden muss die Airline auch die Rückerstattung des Tickets anbieten.
Fluggäste, welche von ihren Rechten Gebrauch machen wollen, wenden sich zuerst an die Fluggesellschaft. Lässt sich keine Einigung erzielen, so haben die Luftverkehrsbehörden der EU-Länder und auch die Schweiz eine Beschwerdestelle eingerichtet, die bei Streitfällen vermittelt. In der Schweiz befindet sich diese Stelle beim Bundesamt für Zivilluftfahrt.
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Arbeitsrecht: Die Anwaltskanzlei Schwarz ist immer am Ball!
13/Sep/2006 |
> Als
Spezialist im Arbeitsrecht bilde ich mich ständig weiter, um immer
auf dem neusten Stand von Lehre und Rechtsprechung zu sein. Eine
wertvolle Hilfe ist dabei die Entscheidsammlung, die das
Arbeitsgericht Zürich jedes Jahr herausgibt. Kürzlich ist die
Entscheidsammlung für das Jahr 2005 erschienen, welche eine Fülle
von interessanten Fällen enthält und etwa Fragen wie die Folgenden
beantwortet:
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
Anwaltskanzlei Schwarz • Zeltweg 40 • 8032 Zürich • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail

- Zwei Arbeitsverträge beim gleichen Arbeitgeber: Können Überstunden verlangt werden?
- Ist eine rückwirkende Lohnreduktion zulässig?
- Widersprüchliches Arztzeugnis: Gibt es trotzdem Lohn?
- 30-Tägige Karenzfrist bei der Krankentaggeldversicherung: Gibt es trotzdem schon vorher Lohn?
- Sind Bussen Spesen, die der Arbeitgeber bezahlen muss?
- Wem gehören die Bewerbungsunterlagen?
- Darf eine Arbeitsverhinderung im Arbeitszeugnis erwähnt werden?
- Gutes Zwischenzeugnis und schlechtes Schlusszeugnis: zulässig?
- Ferienkompensation während der Freistellungszeit?
- Missbräuchliche Kündigung wegen Rauchallergie?
- Fristlose Entlassung des Arbeitnehmers bei falschen Angaben über die Gesundheit bei der Bewerbung?
- Fällt das Konkurrenzverbot bei Lohneinbussen weg?
- Recht auf Einsicht in die Personalakten?
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Bestechung neu auch unter Privaten strafbar
02/Aug/2006 |
> Das schweizerische
Strafgesetzbuch stellt schon seit geraumer Zeit die Bestechung von
Amtspersonen unter Strafe und zwar sowohl die aktive Bestechung
(eine Amtsperson wird bestochen) als auch die passive Bestechung
(eine Amtsperson lässt sich bestechen). Diese Bestimmungen im
Strafgesetzbuch sind im Jahr 1999 verschärft worden.
Am 1. Juli 2006 ist nun eine Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft getreten, welche neu auch die aktive und passive Bestechung von Privatpersonen unter Strafe stellt.
Damit handelt neu unlauter,
Nicht unlauter sind die üblichen Geschenke und Vorteile, wie etwa Werbegeschenke und Einladungen zu Essen oder speziellen Veranstaltungen.
Unlautere Handlungen können mit Gefängnis oder Busse bis zu CHF 100'000 bestraft werden. Unter bestimmten Umständen kann sogar auch die Arbeitgeberfirma eines Arbeitnehmers, der Schmiergeldzahlungen verlangt oder erhält, mit einer empfindlichen Busse von bis zu CHF 5 Mio. (!) bestraft werden, selbst wenn die Geschäftsleitung nichts davon gewusst hat.
Rechtsanwalt Nicolas Schwarz ist daher Unternehmen gerne dabei behilflich, solche Situationen durch geeignete Vorkehren zu vermeiden und damit das Risiko zu minimieren, für strafbare Handlungen von Angestellten bestraft zu werden.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Am 1. Juli 2006 ist nun eine Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Kraft getreten, welche neu auch die aktive und passive Bestechung von Privatpersonen unter Strafe stellt.
Damit handelt neu unlauter,
- wer beispielsweise einem Arbeitnehmer oder Gesellschafter einer Firma Schmiergelder anbietet oder verspricht, damit dieser eine bestimmte Handlung vornimmt (zum Beispiel die Vergabe eines Auftrags) = aktive Bestechung,
- wer beispielsweise als Arbeitnehmer oder Gesellschafter einer Firma Schmiergelder fordert, damit er eine bestimmte Handlung vornimmt = passive Bestechung.
Nicht unlauter sind die üblichen Geschenke und Vorteile, wie etwa Werbegeschenke und Einladungen zu Essen oder speziellen Veranstaltungen.
Unlautere Handlungen können mit Gefängnis oder Busse bis zu CHF 100'000 bestraft werden. Unter bestimmten Umständen kann sogar auch die Arbeitgeberfirma eines Arbeitnehmers, der Schmiergeldzahlungen verlangt oder erhält, mit einer empfindlichen Busse von bis zu CHF 5 Mio. (!) bestraft werden, selbst wenn die Geschäftsleitung nichts davon gewusst hat.
Rechtsanwalt Nicolas Schwarz ist daher Unternehmen gerne dabei behilflich, solche Situationen durch geeignete Vorkehren zu vermeiden und damit das Risiko zu minimieren, für strafbare Handlungen von Angestellten bestraft zu werden.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Wichtiger neuer Bundesgerichtsentscheid zur Vermögensverwaltung
21/Jun/2006 |
> Vor Bundesgericht machte ein
Anleger geltend, sein Vermögensverwalter sei zur Herausgabe der von
ihm eingenommenen Retrozessionen verpflichtet.
Von Retrozessionen spricht man, wenn eine Bank dem Vermögensverwalter einen Anteil einer vereinnahmten Kommission weitergibt. Retrozessionen werden dem Vermögensverwalter ausgerichtet, weil er bestimmte Verwaltungshandlungen (Transaktionen) vornimmt oder veranlasst. Durch (zu) häufige Transaktionen kann ein Vermögensverwalter somit ein nennenswertes Zusatzeinkommen erzielen – falls er die Retrozessionen nicht an den Anleger abliefern muss. Und ob er das muss, war die Frage, die das Bundesgericht zu beantworten hatte.
Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid zunächst fest, dass auf den Vermögensverwaltungsvertrag die auftragsrechtlichen Regeln Anwendung finden. Nach Artikel 400 Absatz 1 Obligationenrecht sei der beauftragte Vermögensverwalter verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, herauszugeben. Diese Ablieferungspflicht betreffe nicht nur diejenigen Vermögenswerte, die der Vermögensverwalter direkt vom Anleger zur Erfüllung des Auftrags erhalte, sondern auch indirekte Vorteile, die dem Vermögensverwalter infolge der Auftragsausführung von Dritten (zum Beispiel von Banken) zukommen. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Zuwendung nach dem Willen der Bank ausschliesslich dem beauftragten Vermögensverwalter zugute kommen soll oder nicht.
Nachdem das Bundesgericht somit grundsätzlich entschieden hat, dass der Vermögensverwalter eingenommene Retrozessionen an den Anleger herauszugeben hat, prüft es, ob der Anleger auf die Ablieferung gültig verzichten kann. Es kommt zum Schluss, dass eine Vereinbarung, wonach der Anleger auf die Ablieferung bestimmter, auch künftig anfallender Retrozessionen verzichtet, grundsätzlich zulässig ist. Das Bundesgericht verlangt aber, dass der Anleger vom Vermögensverwalter über zu erwartende Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert worden ist, und dass sein Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, aus der Vereinbarung klar hervorgehen muss.
Im zu entscheidenden Fall befand das Bundesgericht, dass der Anleger keine hinreichend genaue Kenntnis über die tatsächlich anfallenden Retrozessionen hatte. Die Klage des Anlegers auf Herausgabe der vereinnahmten Retrozessionen wurde daher geschützt.
Falls Sie einen externen Vermögensverwalter mit der Verwaltung Ihres Vermögens betraut haben, lohnt es sich, den entsprechenden Verwaltungsvertrag genau zu analysieren und gegebenenfalls den Vermögensverwalter zur Herausgabe der Retrozessionen anzuhalten, die er für sich behalten hat. Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei der Analyse des Vermögensverwaltungsvertrags einerseits und bei der Geltendmachung allfälliger Ansprüche gegen den Vermögensverwalter anderseits.
Beachten Sie jedoch, dass der dargestellte Bundesgerichtsentscheid nur diejenigen Fälle betrifft, bei welchen ein externer, von der Bank unabhängiger Vermögensverwalter tätig ist. Wird das Vermögen direkt von einer Bank verwaltet, kommen die oben dargestellten Grundsätze nicht zur Anwendung.
Der Entscheid beantwortet auch nicht die Frage, ob der Anleger, dessen Vermögen von einem unabhängigen Vermögensverwalter verwaltet wird, die Retrozessionen direkt von der Bank zurückverlangen kann mit dem Argument, sie habe dem Vermögensverwalter die Retrozessionen nicht auszahlen dürfen, ohne sich zu vergewissern, ob der Anleger darauf verzichtet hat. Diese Frage wurde bis anhin noch nicht gerichtlich entschieden. Es gibt aber Autoren, welche eine Solidarhaftung der Bank annehmen, so dass sich der Anleger auch direkt an die Bank wenden könnte.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Von Retrozessionen spricht man, wenn eine Bank dem Vermögensverwalter einen Anteil einer vereinnahmten Kommission weitergibt. Retrozessionen werden dem Vermögensverwalter ausgerichtet, weil er bestimmte Verwaltungshandlungen (Transaktionen) vornimmt oder veranlasst. Durch (zu) häufige Transaktionen kann ein Vermögensverwalter somit ein nennenswertes Zusatzeinkommen erzielen – falls er die Retrozessionen nicht an den Anleger abliefern muss. Und ob er das muss, war die Frage, die das Bundesgericht zu beantworten hatte.
Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid zunächst fest, dass auf den Vermögensverwaltungsvertrag die auftragsrechtlichen Regeln Anwendung finden. Nach Artikel 400 Absatz 1 Obligationenrecht sei der beauftragte Vermögensverwalter verpflichtet, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, herauszugeben. Diese Ablieferungspflicht betreffe nicht nur diejenigen Vermögenswerte, die der Vermögensverwalter direkt vom Anleger zur Erfüllung des Auftrags erhalte, sondern auch indirekte Vorteile, die dem Vermögensverwalter infolge der Auftragsausführung von Dritten (zum Beispiel von Banken) zukommen. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Zuwendung nach dem Willen der Bank ausschliesslich dem beauftragten Vermögensverwalter zugute kommen soll oder nicht.
Nachdem das Bundesgericht somit grundsätzlich entschieden hat, dass der Vermögensverwalter eingenommene Retrozessionen an den Anleger herauszugeben hat, prüft es, ob der Anleger auf die Ablieferung gültig verzichten kann. Es kommt zum Schluss, dass eine Vereinbarung, wonach der Anleger auf die Ablieferung bestimmter, auch künftig anfallender Retrozessionen verzichtet, grundsätzlich zulässig ist. Das Bundesgericht verlangt aber, dass der Anleger vom Vermögensverwalter über zu erwartende Retrozessionen vollständig und wahrheitsgetreu informiert worden ist, und dass sein Wille, auf deren Ablieferung zu verzichten, aus der Vereinbarung klar hervorgehen muss.
Im zu entscheidenden Fall befand das Bundesgericht, dass der Anleger keine hinreichend genaue Kenntnis über die tatsächlich anfallenden Retrozessionen hatte. Die Klage des Anlegers auf Herausgabe der vereinnahmten Retrozessionen wurde daher geschützt.
Falls Sie einen externen Vermögensverwalter mit der Verwaltung Ihres Vermögens betraut haben, lohnt es sich, den entsprechenden Verwaltungsvertrag genau zu analysieren und gegebenenfalls den Vermögensverwalter zur Herausgabe der Retrozessionen anzuhalten, die er für sich behalten hat. Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei der Analyse des Vermögensverwaltungsvertrags einerseits und bei der Geltendmachung allfälliger Ansprüche gegen den Vermögensverwalter anderseits.
Beachten Sie jedoch, dass der dargestellte Bundesgerichtsentscheid nur diejenigen Fälle betrifft, bei welchen ein externer, von der Bank unabhängiger Vermögensverwalter tätig ist. Wird das Vermögen direkt von einer Bank verwaltet, kommen die oben dargestellten Grundsätze nicht zur Anwendung.
Der Entscheid beantwortet auch nicht die Frage, ob der Anleger, dessen Vermögen von einem unabhängigen Vermögensverwalter verwaltet wird, die Retrozessionen direkt von der Bank zurückverlangen kann mit dem Argument, sie habe dem Vermögensverwalter die Retrozessionen nicht auszahlen dürfen, ohne sich zu vergewissern, ob der Anleger darauf verzichtet hat. Diese Frage wurde bis anhin noch nicht gerichtlich entschieden. Es gibt aber Autoren, welche eine Solidarhaftung der Bank annehmen, so dass sich der Anleger auch direkt an die Bank wenden könnte.
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Keine rein mündlichen Arbeitsverträge mehr zulässig
30/Mai/2006 |
> Per 1. April 2006 wurde ein neuer
Artikel 330b ins Obligationenrecht aufgenommen, der den Arbeitgeber
verpflichtet, bestimmte Elemente des Einzelarbeitsvertrags
schriftlich festzuhalten und die Niederschrift dem Arbeitnehmer
auszuhändigen. Schriftlich festgehalten werden müssen etwa die
Funktion des Arbeitnehmers, der Lohn und allfällige Lohnzuschläge
sowie die wöchentliche Arbeitszeit.
Damit ist die Zeit vorbei, in welcher Arbeitsverträge auch auf rein mündlichen Abmachungen beruhen konnten, welche nicht schriftlich festgehalten wurden.
Zweck der neuen gesetzlichen Regelung ist es, Missbräuche bei den Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten zu bekämpfen.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Damit ist die Zeit vorbei, in welcher Arbeitsverträge auch auf rein mündlichen Abmachungen beruhen konnten, welche nicht schriftlich festgehalten wurden.
Zweck der neuen gesetzlichen Regelung ist es, Missbräuche bei den Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens auf die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten zu bekämpfen.
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Revidiertes Stiftungsrecht tritt in Kraft
21/Dez/2005 |
> Am 1. Januar 2006 treten die
geänderten Bestimmungen über die Stiftungen im Zivilgesetzbuch in
Kraft. Die wichtigsten Neuerung in Kürze sind:
Gerne erläutere ich Ihnen die einzelnen Neuerungen im Detail und berate Sie im Hinblick auf die Errichtung einer Stiftung.
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- Rechnungslegung (Revisionsstellenobligatorium und Buchführungspflicht),
- Massnahmen bei Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit,
- Möglichkeit eines Zweckänderungsvorbehalts bei der Gründung neuer Stiftungen,
- steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden und
- die Möglichkeit der Stiftungserrichtung durch Erbvertrag.
Gerne erläutere ich Ihnen die einzelnen Neuerungen im Detail und berate Sie im Hinblick auf die Errichtung einer Stiftung.
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