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Gemeinsames Ausarbeiten einer Scheidungskonvention
28/Mai/2008 |
> Bei einer Scheidung nimmt sich im
Normalfall jeder Ehegatte einen Anwalt oder eine Anwältin. Das
Verfahren st dann oft auf Konfrontation ausgerichtet.
Eine Alternative dazu besteht darin, dass sich die scheidungswilligen Ehegatten gemeinsam von mir einen Vorschlag für eine Scheidungskonvention ausarbeiten lassen. Ich habe diese Variante nun einige Male mit Erfolg durchgeführt und kann sie allen Eheleuten empfehlen, die sich zwar scheiden lassen wollen, die aber noch gut miteinander auskommen uns sich mit Anstand und Fairness trennen möchten.
Die Vorteile liegen auf der Hand: Das Verfahren ist weniger auf Konfrontation ausgerichtet, und es dauert wesentlich kürzer und ist günstiger. Vor allem wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, werden die Ehegatten auch nach der Scheidung oft miteinander zu tun haben. Eine gemeinsam erarbeitete Scheidungskonvention erleichtert diesen Umgang erheblich. Natürlich ist es auch für die Kinder einfacher, wenn Sie sehen, dass die Trennung ihrer Eltern ohne grossen Streit abläuft.
Wie sieht das Verfahren konkret aus?
1. Sie melden sich bei mir.
2. Ich schicke Ihnen einen umfangreichen Fragebogen und eine Liste mit Dokumenten, die Sie mir zur Verfügung stellen sollten. Sie füllen den Fragebogen aus und senden ihn zusammen mit den gewünschten Dokumenten an mich zurück.
3. Je nachdem komme ich mit Fragen auf Sie zurück, oder wir treffen uns bereits zu einer ersten gemeinsamen Sitzung. Vorher gebe ich Ihnen noch eine Kostenschätzung ab. Die Kosten hängen von der Komplexität des Falles ab. Bei einfachen, übersichtlichen Verhältnissen fallen Anwaltskosten von weniger als CHF 1'000 an.
4. Gestützt auf Ihre Angaben und die mir zur Verfügung gestellten Dokumente erstelle ich einen Vorschlag für eine Scheidungskonvention. Dabei halte ich mich an gerichtlich anerkannte Berechnungsmethoden. Der Vorschlag basiert also auf Grundsätzen, die im Streitfall auch von einem urteilenden Gericht beachtet würden.
Ich berücksichtige beispielsweise folgende Punkte:
5. Wir treffen uns zu einer gemeinsamen Sitzung, an welcher ich Ihnen den Vorschlag erläutere und Sie dazu Stellung nehmen können.
6. Sie haben genügend Zeit, um sich genau zu überlegen, ob Sie dem Vorschlag zustimmen möchten. Eventuell holen Sie sich eine Zweitmeinung (second opinion) ein. Je nachdem kann nun eine weitere Sitzung stattfinden, an welcher der Vorschlag diskutiert und gegebenenfalls abgeändert wird.
7. Im Idealfall kommt in der Folge eine Scheidungskonvention zustande, und ich sende diese zusammen mit weiteren Unterlagen an das zuständige Gericht.
Falls keine Konvention zustande kommt, muss das Gericht entscheiden. Sie haben aber dafür die Gewissheit, dass Sie versucht haben, sich einvernehmlich zu einigen. Viel Zeit haben Sie dabei nicht verloren. Bitte beachten Sie, dass ich Sie im Streitfall nicht vor Gericht vertreten könnte, da ich ja vorher beide Ehegatten beraten habe und einen Interessenkonflikt hätte, würde ich nun plötzlich nur einen Ehegatten vertreten.
8. Das Gericht lädt Sie zu einer Befragung ein. Es hört Sie getrennt und zusammen an und überzeugt sich so davon, dass das Scheidungsbegehren und die Scheidungskonvention auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und voraussichtlich genehmigt werden kann. An dieser Befragung nehme ich nicht teil.
9. Nach einer zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung müssen Sie schriftlich ihren Scheidungswillen und die getroffene Vereinbarung bestätigen. Das ist vom Gesetz so vorgeschrieben. Nach Eingang dieser Bestätigung spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung. Ausnahmsweise kann das Gericht stattdessen eine zweite Anhörung anordnen.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Eine Alternative dazu besteht darin, dass sich die scheidungswilligen Ehegatten gemeinsam von mir einen Vorschlag für eine Scheidungskonvention ausarbeiten lassen. Ich habe diese Variante nun einige Male mit Erfolg durchgeführt und kann sie allen Eheleuten empfehlen, die sich zwar scheiden lassen wollen, die aber noch gut miteinander auskommen uns sich mit Anstand und Fairness trennen möchten.
Die Vorteile liegen auf der Hand: Das Verfahren ist weniger auf Konfrontation ausgerichtet, und es dauert wesentlich kürzer und ist günstiger. Vor allem wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, werden die Ehegatten auch nach der Scheidung oft miteinander zu tun haben. Eine gemeinsam erarbeitete Scheidungskonvention erleichtert diesen Umgang erheblich. Natürlich ist es auch für die Kinder einfacher, wenn Sie sehen, dass die Trennung ihrer Eltern ohne grossen Streit abläuft.
Wie sieht das Verfahren konkret aus?
1. Sie melden sich bei mir.
2. Ich schicke Ihnen einen umfangreichen Fragebogen und eine Liste mit Dokumenten, die Sie mir zur Verfügung stellen sollten. Sie füllen den Fragebogen aus und senden ihn zusammen mit den gewünschten Dokumenten an mich zurück.
3. Je nachdem komme ich mit Fragen auf Sie zurück, oder wir treffen uns bereits zu einer ersten gemeinsamen Sitzung. Vorher gebe ich Ihnen noch eine Kostenschätzung ab. Die Kosten hängen von der Komplexität des Falles ab. Bei einfachen, übersichtlichen Verhältnissen fallen Anwaltskosten von weniger als CHF 1'000 an.
4. Gestützt auf Ihre Angaben und die mir zur Verfügung gestellten Dokumente erstelle ich einen Vorschlag für eine Scheidungskonvention. Dabei halte ich mich an gerichtlich anerkannte Berechnungsmethoden. Der Vorschlag basiert also auf Grundsätzen, die im Streitfall auch von einem urteilenden Gericht beachtet würden.
Ich berücksichtige beispielsweise folgende Punkte:
- Einkommen und Vermögen der Ehegatten
- die Aufgabenteilung während der Ehe
- die Dauer der Ehe
- die Lebensstellung während der Ehe
- das Alter und die Gesundheit der Ehegatten
- der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung allfälliger Kinder
- die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für eine allfällige berufliche (Wieder-)Eingliederung
- Rentenleistungen, mit denen in Zukunft gerechnet werden kann
5. Wir treffen uns zu einer gemeinsamen Sitzung, an welcher ich Ihnen den Vorschlag erläutere und Sie dazu Stellung nehmen können.
6. Sie haben genügend Zeit, um sich genau zu überlegen, ob Sie dem Vorschlag zustimmen möchten. Eventuell holen Sie sich eine Zweitmeinung (second opinion) ein. Je nachdem kann nun eine weitere Sitzung stattfinden, an welcher der Vorschlag diskutiert und gegebenenfalls abgeändert wird.
7. Im Idealfall kommt in der Folge eine Scheidungskonvention zustande, und ich sende diese zusammen mit weiteren Unterlagen an das zuständige Gericht.
Falls keine Konvention zustande kommt, muss das Gericht entscheiden. Sie haben aber dafür die Gewissheit, dass Sie versucht haben, sich einvernehmlich zu einigen. Viel Zeit haben Sie dabei nicht verloren. Bitte beachten Sie, dass ich Sie im Streitfall nicht vor Gericht vertreten könnte, da ich ja vorher beide Ehegatten beraten habe und einen Interessenkonflikt hätte, würde ich nun plötzlich nur einen Ehegatten vertreten.
8. Das Gericht lädt Sie zu einer Befragung ein. Es hört Sie getrennt und zusammen an und überzeugt sich so davon, dass das Scheidungsbegehren und die Scheidungskonvention auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und voraussichtlich genehmigt werden kann. An dieser Befragung nehme ich nicht teil.
9. Nach einer zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung müssen Sie schriftlich ihren Scheidungswillen und die getroffene Vereinbarung bestätigen. Das ist vom Gesetz so vorgeschrieben. Nach Eingang dieser Bestätigung spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung. Ausnahmsweise kann das Gericht stattdessen eine zweite Anhörung anordnen.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Anwaltskanzlei Schwarz: Ihr Partner in Sachen Werbung
04/Mär/2008 |
> Das Werberecht ist ein Gebiet, in
welchem eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen bestehen. Für einen
juristischen Laien ist es hier praktisch unmöglich, die Übersicht
zu behalten. Ich stehe Ihnen daher gerne zur Seite und prüfe Ihre
geplanten Werbemassnahmen (Mailings, Plakate, Inserate etc.) im
Hinblick auf rechtliche Risiken. Ich berate sowohl KMU, welche ihre
Werbemassnahmen selber planen und ausführen, als auch
Werbeagenturen.
Nachfolgend habe ich Ihnen einige wichtige Problempunkte im Werberecht zusammengestellt. Achtung: Ist ein Punkt nicht aufgeführt, heisst das nicht, dass er rechtlich unbedenklich ist. Diese Liste dient nur zu Ihrer Information. Sie kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen.
Waren und Dienstleistungen, bei welchen Werbebeschränkungen bestehen: Alkohol, Tabak, Heil- und Arzneimittel, Lebensmittel, Gifte, Light-Produkte, Konsumkredite
Waren und Dienstleistungen, bei denen hinsichtlich der Preisbekanntgabe Einschränkungen bestehen: Bankdienstleistungen, Anlagefonds, Konsumkredite, Reiseangebote, Autoleasing, Blumen und Pflanzen, Chemische Reinigung, Coiffeurdienstleistungen, Fernmeldedienste, Mobiltelefone in Verbindung mit Abos, Heimelektronik, Hotellerie und Gastgewerbe, Mehrwertdienste, Taxigewerbe, Waren und Dienstleistungen von Autogaragen
Werbemedien, bei welchen Einschränkungen bestehen: Werbung im Strassenverkehr, Werbung auf Werbefahrten, Haustürgeschäfte, Radio- und Fernsehwerbung, Direktmarketing (Mailing, E-Mail, Fax, Telefon), Werbeaktionen auf öffentlichem Grund, Leuchtreklamen und Werbung an Gebäuden
Mögliche Problematische Werbeinhalte: Abbildung von Banknoten, Abbildung von Briefmarken, Abbildung von Wappen (z.B. Schweizerkreuz), Abbildung von Zeichen Internationaler Organisationen (UNO, Rotes Kreuz, FIFA etc.), Abbildung von Verkehrssignalen (bei Plakatwerbung), Werbung mit Warentests, Werbung mit fremden Marken, Werbung mit der Umweltfreundlichkeit eines Produkts, Abbildung von geschützten Designs, Doppelte Preisdeklaration CHF / EUR, Werbung mit Empfehlungen Dritter (Dankesschreiben etc.), Tarnung einer Werbeaussage als redaktioneller Inhalt, Verwendung von akademischen Titeln, Diskriminierender Inhalt (Rassismus, Geschlechterdiskriminierung), Darstellung von Gewalt, Verletzung von religiösen Gefühlen, Betonung von Selbstverständlichkeiten
Mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Verwendung von Personenbildern (auch prominenter Personen), ehrverletzende Aussagen
Mögliche Unlauterkeit: Herabsetzung von Konkurrenten, anlehnende Werbung, täuschende Werbung, Lockvogelwerbung, Schaffung einer Verwechslungsgefahr, vergleichende Werbung, Werbung mit Superlativen (Alleinstellungswerbbung), falsche Herkunfts- oder Qualitätsangaben, aggressive Werbung (z.B. Spam)
Möglicher Verstoss gegen das Lotteriegesetz: Preisausschreiben, Lotterien
Mögliche Verletzung von Urheberrechten: Ideenklau, Nachahmungen
Mögliche Verletzung des Marken- und Designschutzes: Nachahmung von geschützten Marken, Abbildung geschützter Designs
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner im Werbe- und Medienrecht!
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Nachfolgend habe ich Ihnen einige wichtige Problempunkte im Werberecht zusammengestellt. Achtung: Ist ein Punkt nicht aufgeführt, heisst das nicht, dass er rechtlich unbedenklich ist. Diese Liste dient nur zu Ihrer Information. Sie kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen.
Waren und Dienstleistungen, bei welchen Werbebeschränkungen bestehen: Alkohol, Tabak, Heil- und Arzneimittel, Lebensmittel, Gifte, Light-Produkte, Konsumkredite
Waren und Dienstleistungen, bei denen hinsichtlich der Preisbekanntgabe Einschränkungen bestehen: Bankdienstleistungen, Anlagefonds, Konsumkredite, Reiseangebote, Autoleasing, Blumen und Pflanzen, Chemische Reinigung, Coiffeurdienstleistungen, Fernmeldedienste, Mobiltelefone in Verbindung mit Abos, Heimelektronik, Hotellerie und Gastgewerbe, Mehrwertdienste, Taxigewerbe, Waren und Dienstleistungen von Autogaragen
Werbemedien, bei welchen Einschränkungen bestehen: Werbung im Strassenverkehr, Werbung auf Werbefahrten, Haustürgeschäfte, Radio- und Fernsehwerbung, Direktmarketing (Mailing, E-Mail, Fax, Telefon), Werbeaktionen auf öffentlichem Grund, Leuchtreklamen und Werbung an Gebäuden
Mögliche Problematische Werbeinhalte: Abbildung von Banknoten, Abbildung von Briefmarken, Abbildung von Wappen (z.B. Schweizerkreuz), Abbildung von Zeichen Internationaler Organisationen (UNO, Rotes Kreuz, FIFA etc.), Abbildung von Verkehrssignalen (bei Plakatwerbung), Werbung mit Warentests, Werbung mit fremden Marken, Werbung mit der Umweltfreundlichkeit eines Produkts, Abbildung von geschützten Designs, Doppelte Preisdeklaration CHF / EUR, Werbung mit Empfehlungen Dritter (Dankesschreiben etc.), Tarnung einer Werbeaussage als redaktioneller Inhalt, Verwendung von akademischen Titeln, Diskriminierender Inhalt (Rassismus, Geschlechterdiskriminierung), Darstellung von Gewalt, Verletzung von religiösen Gefühlen, Betonung von Selbstverständlichkeiten
Mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Verwendung von Personenbildern (auch prominenter Personen), ehrverletzende Aussagen
Mögliche Unlauterkeit: Herabsetzung von Konkurrenten, anlehnende Werbung, täuschende Werbung, Lockvogelwerbung, Schaffung einer Verwechslungsgefahr, vergleichende Werbung, Werbung mit Superlativen (Alleinstellungswerbbung), falsche Herkunfts- oder Qualitätsangaben, aggressive Werbung (z.B. Spam)
Möglicher Verstoss gegen das Lotteriegesetz: Preisausschreiben, Lotterien
Mögliche Verletzung von Urheberrechten: Ideenklau, Nachahmungen
Mögliche Verletzung des Marken- und Designschutzes: Nachahmung von geschützten Marken, Abbildung geschützter Designs
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner im Werbe- und Medienrecht!
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Gründen Sie Ihre Firma mit der Anwaltskanzlei Schwarz!
04/Mär/2008 |
> Gerne gründe ich für Sie eine
AG oder eine GmbH.
Falls das Kapital bar einbezahlt wird, kann ich Ihnen folgende Preise offerieren:
In diesem Preis sind folgende Leistungen eingeschlossen:
Nicht in diesem Preis inbegriffen sind die Kosten des Notars für die öffentliche Beurkundung und die Kosten für die Eintragung ins Handelsregister. Diese Kosten sind teilweise abhängig vom Grundkapital. Ich werde Sie selbstverständlich über die ungefähr zu erwartenden Kosten informieren.
Falls das Kapital nicht bar eingebracht wird (sondern in Sachanlagen) gelten etwas höhere Preise. Verlangen Sie eine Offerte!
Ausserdem kläre ich gerne ab, ob Ihre Einzelfirma ins Handelsregister eingetragen werden muss und erledige für CHF 300 (zzgl. MWSt.) die Eintragungsformalitäten.
Selbstverständlich organisiere ich für Sie auch die Gründung einer Kollektivgesellschaft, einer einfachen Gesellschaft (Joint Venture), eines Vereins, einer Stiftung oder einer Zweigniederlassung. Verlangen Sie eine Offerte!
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Falls das Kapital bar einbezahlt wird, kann ich Ihnen folgende Preise offerieren:
- CHF 750 (zzgl. MWSt.) für die Gründung einer GmbH
- CHF 950 (zzgl. MWSt.) für die Gründung einer AG
In diesem Preis sind folgende Leistungen eingeschlossen:
- vorläufige Überprüfung, ob der gewünschte Firmennamen zulässig ist
- Erstellen der Statuten
- Eröffnen des Kapitaleinzahlungs-Sperrkontos
- Beschaffung der Wahlannahmeerklärung der Revisionsstelle (nicht in jedem Fall notwendig)
- Erstellen der Gründungsurkunde und Kontaktnahme mit Notariat
- Erstellen der Handelsregisteranmeldung (inkl. Stampa- und Lex-Friedrich-Erklärung)
- Erstellen des Anteilbuchs (GmbH) bzw. Aktienbuchs (AG)
- Regelung der Zeichnungsberechtigungen
Nicht in diesem Preis inbegriffen sind die Kosten des Notars für die öffentliche Beurkundung und die Kosten für die Eintragung ins Handelsregister. Diese Kosten sind teilweise abhängig vom Grundkapital. Ich werde Sie selbstverständlich über die ungefähr zu erwartenden Kosten informieren.
Falls das Kapital nicht bar eingebracht wird (sondern in Sachanlagen) gelten etwas höhere Preise. Verlangen Sie eine Offerte!
Ausserdem kläre ich gerne ab, ob Ihre Einzelfirma ins Handelsregister eingetragen werden muss und erledige für CHF 300 (zzgl. MWSt.) die Eintragungsformalitäten.
Selbstverständlich organisiere ich für Sie auch die Gründung einer Kollektivgesellschaft, einer einfachen Gesellschaft (Joint Venture), eines Vereins, einer Stiftung oder einer Zweigniederlassung. Verlangen Sie eine Offerte!
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Rechtsberatungs-Abos für KMU
04/Jun/2007 |
> Für KMUs entspricht es einem
Bedürfnis,
Diesen Bedürfnissen komme ich gerne entgegen und biete Ihnen meine Dienstleistungen auch im Abonnement an. Wie sieht dies konkret aus?
1. Sie bezahlen das Honorar für 12, 24 oder 36 Anwaltsstunden (zuzüglich Kleinkostenpauschale und MWSt.) im voraus und erhalten 5%, 10% bzw. 15% Rabatt auf dem ordentlichen Honoraransatz.
2. Jeden Monat erhalten Sie eine Abrechnung mit den bezogenen Leistungen und dem noch vorhandenen Guthaben.
3. Sie können das Abo jederzeit kündigen und erhalten umgehend Ihr Guthaben zurück, wobei der Rabatt rückwirkend nur im Umfang der tatsächlich bezogenen Stunden gewährt wird (weniger als 12 Stunden: kein Rabatt, weniger als 24 Stunden: 5% Rabatt, weniger als 36 Stunden 10% Rabatt).

Das 12-er Abo ist ideal für KMU mit 1-2 kleineren telefonischen Anfragen pro Monat und 1-2 mittelgrossen Rechtsfällen oder einem grösseren Rechtsfall im Jahr.
Das 24-er Abo ist ideal für KMU mit mehreren kleineren telefonischen Anfragen und mehreren mittelgrossen bis grossen Rechtsfällen im Jahr.
Das 36-er Abo ist ideal für KMU mit häufigen telefonischen Anfragen und mehreren Rechtsfällen im Jahr.
Sie können über das Abo alle meine anwaltlichen Dienstleistungen beziehen. Als Wirtschaftsanwalt decke ich alle wichtigen Bereiche des Wirtschaftsrechts ab (die entsprechenden Rechtsgebiete finden Sie hier), mit Ausnahme des Kapitalmarktrechts (an der Börse kotierte Unternehmen) und Steuerrechts.
Bitte wenden Sie sich an mich, wenn Sie an einem Abo interessiert sind.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
- sich in allen rechtlichen Fragen an einen Anwalt wenden zu können,
- für eine qualitativ hochwertige Beratung nicht allzu viel Geld ausgeben zu müssen,
- die anfallenden Kosten im Voraus ungefähr budgetieren zu können.
Diesen Bedürfnissen komme ich gerne entgegen und biete Ihnen meine Dienstleistungen auch im Abonnement an. Wie sieht dies konkret aus?
1. Sie bezahlen das Honorar für 12, 24 oder 36 Anwaltsstunden (zuzüglich Kleinkostenpauschale und MWSt.) im voraus und erhalten 5%, 10% bzw. 15% Rabatt auf dem ordentlichen Honoraransatz.
2. Jeden Monat erhalten Sie eine Abrechnung mit den bezogenen Leistungen und dem noch vorhandenen Guthaben.
3. Sie können das Abo jederzeit kündigen und erhalten umgehend Ihr Guthaben zurück, wobei der Rabatt rückwirkend nur im Umfang der tatsächlich bezogenen Stunden gewährt wird (weniger als 12 Stunden: kein Rabatt, weniger als 24 Stunden: 5% Rabatt, weniger als 36 Stunden 10% Rabatt).

Das 12-er Abo ist ideal für KMU mit 1-2 kleineren telefonischen Anfragen pro Monat und 1-2 mittelgrossen Rechtsfällen oder einem grösseren Rechtsfall im Jahr.
Das 24-er Abo ist ideal für KMU mit mehreren kleineren telefonischen Anfragen und mehreren mittelgrossen bis grossen Rechtsfällen im Jahr.
Das 36-er Abo ist ideal für KMU mit häufigen telefonischen Anfragen und mehreren Rechtsfällen im Jahr.
Sie können über das Abo alle meine anwaltlichen Dienstleistungen beziehen. Als Wirtschaftsanwalt decke ich alle wichtigen Bereiche des Wirtschaftsrechts ab (die entsprechenden Rechtsgebiete finden Sie hier), mit Ausnahme des Kapitalmarktrechts (an der Börse kotierte Unternehmen) und Steuerrechts.
Bitte wenden Sie sich an mich, wenn Sie an einem Abo interessiert sind.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Neue Dienstleistung der Anwaltskanzlei Schwarz: Coaching von Verwaltungsräten
07/Mai/2007 |
> Die Zeiten, in welchen ein
Verwaltungsrat lediglich Repräsentationsaufgaben zu erfüllen hatte,
sind vorbei. Die Anforderungen an einen Verwaltungsrat sind
gestiegen und die Verantwortlichkeit wurde verschärft.
In einem persönlichen Coaching von 1 bis 1,5 Stunden mache ich angehende oder bereits amtierende Verwaltungsräte mit ihren Rechten und Pflichten bekannt und auf damit verbundenen Risiken aufmerksam.
Aus dem Inhalt:
Melden Sie sich unverbindlich bei mir, falls Sie an einem Coaching-Termin interessiert sind!
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
In einem persönlichen Coaching von 1 bis 1,5 Stunden mache ich angehende oder bereits amtierende Verwaltungsräte mit ihren Rechten und Pflichten bekannt und auf damit verbundenen Risiken aufmerksam.
Aus dem Inhalt:
- Nicht delegierbare Aufgaben des Verwaltungsrates
- Rechte jedes Verwaltungsratsmitglieds
- Wie ist eine Generalversammlung vorzubereiten?
- Welche Rechte der Minderheitsaktionäre müssen beachtet werden?
- Die Funktion eines Organisationsreglements
- Wie ist die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats ausgestaltet?
- Welches sind die Sorgfaltspflichten eines Verwaltungsrats?
- Welches sind die typischen Fallstricke?
- Was ist die Business Judgment Rule?
- Welche Bedeutung hat die Décharge-Erklärung?
- Wie kann die persönliche Haftung eingeschränkt oder gar vermieden werden?
Melden Sie sich unverbindlich bei mir, falls Sie an einem Coaching-Termin interessiert sind!
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Schützen Sie ihr Logo!
19/Jan/2007 |
Ein gutes Logo schafft Identität, baut
Vertrauen auf, grenzt von der Konkurrenz ab und vereinfacht die
Kommunikation zwischen Ihnen und Ihren Kunden. Und weil in ein Logo
oft viel Geld und Zeit investiert wird, sollten Sie es vor
Missbrauch schützen, indem Sie es als Marke registrieren
lassen.
Als Markeninhaber haben Sie das ausschliessliche Recht, Ihr Logo zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zu gebrauchen und darüber zu verfügen (z.B. Lizenzen zu erteilen). Sie können Dritten verbieten, ein identisches oder ähnliches Logo für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.
Ich offeriere Ihnen die Markeneintragung zum Pauschalpreis. Die Einzelheiten finden Sie hier.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Als Markeninhaber haben Sie das ausschliessliche Recht, Ihr Logo zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zu gebrauchen und darüber zu verfügen (z.B. Lizenzen zu erteilen). Sie können Dritten verbieten, ein identisches oder ähnliches Logo für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.
Ich offeriere Ihnen die Markeneintragung zum Pauschalpreis. Die Einzelheiten finden Sie hier.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
