Besserer Schutz für Whistleblower durch OR-Teilrevision
17/Dez/2008 | Kategorie Recht
> Wer Missstände am Arbeitsplatz
meldet, soll künftig besser vor einer Kündigung geschützt werden.
Dies sieht eine vom Bundesrat geplante Teilrevision des
Obligationenrechts vor.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Missstände am Arbeitsplatz hinweisen (sog. Whistleblower), setzen sich dem Risiko von Vergeltungsmassnahmen aus. Am häufigsten laufen sie Gefahr, ihre Stelle zu verlieren. Der Gesetzesentwurf des Bundesrats sieht deshalb vor, die Voraussetzungen für eine rechtmässige Meldung von Missständen am Arbeitsplatz in einem neuen Artikel im Obligationenrecht aufzuführen, wie das EJPD mitteilt.
Gemäss der vorgeschlagenen neuen Bestimmung verstösst der Arbeitnehmer nicht gegen seine Treuepflicht, wenn er dem Arbeitgeber in Treu und Glauben Missstände meldet. Wenn der Arbeitgeber keine wirksamen Massnahmen dagegen ergreift, kann sich der Arbeitnehmer an die zuständige Behörde wenden. Unternimmt diese Behörde nicht die nötigen Schritte, kommt für den Arbeitnehmer als letzte Massnahme sogar der Gang in die Öffentlichkeit in Betracht.
Die im Anschluss an eine rechtmässige Meldung erfolgte Kündigung ist missbräuchlich. Wie für die anderen Fälle von missbräuchlichen Kündigungen sieht der Entwurf eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen vor.
Ob das Parlament den Vorschlag so verabschieden und wann er in Kraft treten wird, ist noch offen.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Missstände am Arbeitsplatz hinweisen (sog. Whistleblower), setzen sich dem Risiko von Vergeltungsmassnahmen aus. Am häufigsten laufen sie Gefahr, ihre Stelle zu verlieren. Der Gesetzesentwurf des Bundesrats sieht deshalb vor, die Voraussetzungen für eine rechtmässige Meldung von Missständen am Arbeitsplatz in einem neuen Artikel im Obligationenrecht aufzuführen, wie das EJPD mitteilt.
Gemäss der vorgeschlagenen neuen Bestimmung verstösst der Arbeitnehmer nicht gegen seine Treuepflicht, wenn er dem Arbeitgeber in Treu und Glauben Missstände meldet. Wenn der Arbeitgeber keine wirksamen Massnahmen dagegen ergreift, kann sich der Arbeitnehmer an die zuständige Behörde wenden. Unternimmt diese Behörde nicht die nötigen Schritte, kommt für den Arbeitnehmer als letzte Massnahme sogar der Gang in die Öffentlichkeit in Betracht.
Die im Anschluss an eine rechtmässige Meldung erfolgte Kündigung ist missbräuchlich. Wie für die anderen Fälle von missbräuchlichen Kündigungen sieht der Entwurf eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen vor.
Ob das Parlament den Vorschlag so verabschieden und wann er in Kraft treten wird, ist noch offen.
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Neues Familienzulagengesetz tritt am 1.1.09 in Kraft
24/Okt/2008 | Kategorie Recht
> Am 26. November 2006 wurde das
neue Bundesgesetz über die Familienzulagen vom Stimmvolk
angenommen. Es wird am 1. Januar 2009 in Kraft treten und sieht
unter anderem Kinder- und Ausbildungszulagen vor, wobei der
Mindestansatz für Kinderzulagen CHF 200 und jener für
Ausbildungszulagen CHF 250 beträgt. Gleichzeitig wird der Anspruch
von Nichterwerbstätigen auf Familienzulagen geregelt. Das
Ausrichten von Geburtszulagen und von Familienzulagen für
Selbständigerwerbende bleibt weiterhin den Kantonen
überlassen.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
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Neuer hypothekarischer Referenzzinssatz: 3,5%
10/Sep/2008 | Kategorie Recht
> Die Bundesverwaltung hat erstmals
den hypothekarischen Referenzzinssatz publiziert. Dieser gilt
künftig für die Mietzinsgestaltung in der ganzen Schweiz. Er
beträgt 3,5 Prozent und tritt an die Stelle der bisher in den
einzelnen Kantonen massgebenden Zinssätze für variable Hypotheken.
Für die Mietzinsgestaltung wird nun in der ganzen Schweiz auf einen
einheitlichen Zinssatz abgestellt. Der Referenzzinssatz wird alle 3
Monate überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Die Änderung hat sich aufgedrängt, weil verschiedene Kantonalbanken dazu übergegangen sind, keinen offiziellen Satz mehr bekannt zu geben. Zudem haben neben den variablen Hypothekarmodellen andere Finanzierungsformen wie beispielsweise Festhypotheken an Bedeutung gewonnen.
Vermieter sollten nun prüfen, ob sie gestützt auf den neuen Referenzzinssatz die Mietzinse erhöhen dürfen. Umgekehrt sollten Mieter prüfen, ob sie einen Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses haben. In den meisten Kantonen hat sich jedoch keine Änderung ergeben.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist ihr kompetenter Ansprechpartner - auch im Mietrecht.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Die Änderung hat sich aufgedrängt, weil verschiedene Kantonalbanken dazu übergegangen sind, keinen offiziellen Satz mehr bekannt zu geben. Zudem haben neben den variablen Hypothekarmodellen andere Finanzierungsformen wie beispielsweise Festhypotheken an Bedeutung gewonnen.
Vermieter sollten nun prüfen, ob sie gestützt auf den neuen Referenzzinssatz die Mietzinse erhöhen dürfen. Umgekehrt sollten Mieter prüfen, ob sie einen Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses haben. In den meisten Kantonen hat sich jedoch keine Änderung ergeben.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist ihr kompetenter Ansprechpartner - auch im Mietrecht.
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1.7.08: Bezirksgericht Dietikon nimmt seinen Betrieb auf - in Zürich!
02/Jun/2008 | Kategorie Recht
> Der Bezirk Dietikon wurde per
1. Juli 1989 durch Abspaltung vom Bezirk Zürich gebildet.
Bislang verfügte der Bezirk aber noch nicht über ein eigenes
Bezirksgericht, das Bezirksgericht Zürich war auch für den Bezirk
Dietikon zuständig.
Die drei im Herbst 2007 gewählten vollamtlichen sowie die drei teilamtlichen Richter des neu geschaffenen Bezirksgerichts Dietikon werden ihre Tätigkeit per 1. Juli 2008 termingerecht aufnehmen – allerdings vorerst in den Räumlichkeiten des Bezirksgerichts Zürich. Voraussichtlich per Ende 2009 wird das Gericht dann ins Bezirksgebäude Dietikon umziehen, das sich zur Zeit im Bau befindet. Verfahren im Zuständigkeitsbereich des neuen Gerichts, die per 30. Juni 2008 noch hängig sind, werden am Bezirksgericht Zürich weiter behandelt.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner im Prozessrecht und vertritt Sie nicht nur vor den Gerichten in allen Bezirken des Kantons Zürich sondern auch in allen anderen Kantonen der Deutschschweiz.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Die drei im Herbst 2007 gewählten vollamtlichen sowie die drei teilamtlichen Richter des neu geschaffenen Bezirksgerichts Dietikon werden ihre Tätigkeit per 1. Juli 2008 termingerecht aufnehmen – allerdings vorerst in den Räumlichkeiten des Bezirksgerichts Zürich. Voraussichtlich per Ende 2009 wird das Gericht dann ins Bezirksgebäude Dietikon umziehen, das sich zur Zeit im Bau befindet. Verfahren im Zuständigkeitsbereich des neuen Gerichts, die per 30. Juni 2008 noch hängig sind, werden am Bezirksgericht Zürich weiter behandelt.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner im Prozessrecht und vertritt Sie nicht nur vor den Gerichten in allen Bezirken des Kantons Zürich sondern auch in allen anderen Kantonen der Deutschschweiz.
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Gemeinsames Ausarbeiten einer Scheidungskonvention
28/Mai/2008 | Kategorie Angebote
> Bei einer Scheidung nimmt sich im
Normalfall jeder Ehegatte einen Anwalt oder eine Anwältin. Das
Verfahren st dann oft auf Konfrontation ausgerichtet.
Eine Alternative dazu besteht darin, dass sich die scheidungswilligen Ehegatten gemeinsam von mir einen Vorschlag für eine Scheidungskonvention ausarbeiten lassen. Ich habe diese Variante nun einige Male mit Erfolg durchgeführt und kann sie allen Eheleuten empfehlen, die sich zwar scheiden lassen wollen, die aber noch gut miteinander auskommen uns sich mit Anstand und Fairness trennen möchten.
Die Vorteile liegen auf der Hand: Das Verfahren ist weniger auf Konfrontation ausgerichtet, und es dauert wesentlich kürzer und ist günstiger. Vor allem wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, werden die Ehegatten auch nach der Scheidung oft miteinander zu tun haben. Eine gemeinsam erarbeitete Scheidungskonvention erleichtert diesen Umgang erheblich. Natürlich ist es auch für die Kinder einfacher, wenn Sie sehen, dass die Trennung ihrer Eltern ohne grossen Streit abläuft.
Wie sieht das Verfahren konkret aus?
1. Sie melden sich bei mir.
2. Ich schicke Ihnen einen umfangreichen Fragebogen und eine Liste mit Dokumenten, die Sie mir zur Verfügung stellen sollten. Sie füllen den Fragebogen aus und senden ihn zusammen mit den gewünschten Dokumenten an mich zurück.
3. Je nachdem komme ich mit Fragen auf Sie zurück, oder wir treffen uns bereits zu einer ersten gemeinsamen Sitzung. Vorher gebe ich Ihnen noch eine Kostenschätzung ab. Die Kosten hängen von der Komplexität des Falles ab. Bei einfachen, übersichtlichen Verhältnissen fallen Anwaltskosten von weniger als CHF 1'000 an.
4. Gestützt auf Ihre Angaben und die mir zur Verfügung gestellten Dokumente erstelle ich einen Vorschlag für eine Scheidungskonvention. Dabei halte ich mich an gerichtlich anerkannte Berechnungsmethoden. Der Vorschlag basiert also auf Grundsätzen, die im Streitfall auch von einem urteilenden Gericht beachtet würden.
Ich berücksichtige beispielsweise folgende Punkte:
5. Wir treffen uns zu einer gemeinsamen Sitzung, an welcher ich Ihnen den Vorschlag erläutere und Sie dazu Stellung nehmen können.
6. Sie haben genügend Zeit, um sich genau zu überlegen, ob Sie dem Vorschlag zustimmen möchten. Eventuell holen Sie sich eine Zweitmeinung (second opinion) ein. Je nachdem kann nun eine weitere Sitzung stattfinden, an welcher der Vorschlag diskutiert und gegebenenfalls abgeändert wird.
7. Im Idealfall kommt in der Folge eine Scheidungskonvention zustande, und ich sende diese zusammen mit weiteren Unterlagen an das zuständige Gericht.
Falls keine Konvention zustande kommt, muss das Gericht entscheiden. Sie haben aber dafür die Gewissheit, dass Sie versucht haben, sich einvernehmlich zu einigen. Viel Zeit haben Sie dabei nicht verloren. Bitte beachten Sie, dass ich Sie im Streitfall nicht vor Gericht vertreten könnte, da ich ja vorher beide Ehegatten beraten habe und einen Interessenkonflikt hätte, würde ich nun plötzlich nur einen Ehegatten vertreten.
8. Das Gericht lädt Sie zu einer Befragung ein. Es hört Sie getrennt und zusammen an und überzeugt sich so davon, dass das Scheidungsbegehren und die Scheidungskonvention auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und voraussichtlich genehmigt werden kann. An dieser Befragung nehme ich nicht teil.
9. Nach einer zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung müssen Sie schriftlich ihren Scheidungswillen und die getroffene Vereinbarung bestätigen. Das ist vom Gesetz so vorgeschrieben. Nach Eingang dieser Bestätigung spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung. Ausnahmsweise kann das Gericht stattdessen eine zweite Anhörung anordnen.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Eine Alternative dazu besteht darin, dass sich die scheidungswilligen Ehegatten gemeinsam von mir einen Vorschlag für eine Scheidungskonvention ausarbeiten lassen. Ich habe diese Variante nun einige Male mit Erfolg durchgeführt und kann sie allen Eheleuten empfehlen, die sich zwar scheiden lassen wollen, die aber noch gut miteinander auskommen uns sich mit Anstand und Fairness trennen möchten.
Die Vorteile liegen auf der Hand: Das Verfahren ist weniger auf Konfrontation ausgerichtet, und es dauert wesentlich kürzer und ist günstiger. Vor allem wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, werden die Ehegatten auch nach der Scheidung oft miteinander zu tun haben. Eine gemeinsam erarbeitete Scheidungskonvention erleichtert diesen Umgang erheblich. Natürlich ist es auch für die Kinder einfacher, wenn Sie sehen, dass die Trennung ihrer Eltern ohne grossen Streit abläuft.
Wie sieht das Verfahren konkret aus?
1. Sie melden sich bei mir.
2. Ich schicke Ihnen einen umfangreichen Fragebogen und eine Liste mit Dokumenten, die Sie mir zur Verfügung stellen sollten. Sie füllen den Fragebogen aus und senden ihn zusammen mit den gewünschten Dokumenten an mich zurück.
3. Je nachdem komme ich mit Fragen auf Sie zurück, oder wir treffen uns bereits zu einer ersten gemeinsamen Sitzung. Vorher gebe ich Ihnen noch eine Kostenschätzung ab. Die Kosten hängen von der Komplexität des Falles ab. Bei einfachen, übersichtlichen Verhältnissen fallen Anwaltskosten von weniger als CHF 1'000 an.
4. Gestützt auf Ihre Angaben und die mir zur Verfügung gestellten Dokumente erstelle ich einen Vorschlag für eine Scheidungskonvention. Dabei halte ich mich an gerichtlich anerkannte Berechnungsmethoden. Der Vorschlag basiert also auf Grundsätzen, die im Streitfall auch von einem urteilenden Gericht beachtet würden.
Ich berücksichtige beispielsweise folgende Punkte:
- Einkommen und Vermögen der Ehegatten
- die Aufgabenteilung während der Ehe
- die Dauer der Ehe
- die Lebensstellung während der Ehe
- das Alter und die Gesundheit der Ehegatten
- der Umfang und die Dauer der von den Ehegatten noch zu leistenden Betreuung allfälliger Kinder
- die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten sowie der mutmassliche Aufwand für eine allfällige berufliche (Wieder-)Eingliederung
- Rentenleistungen, mit denen in Zukunft gerechnet werden kann
5. Wir treffen uns zu einer gemeinsamen Sitzung, an welcher ich Ihnen den Vorschlag erläutere und Sie dazu Stellung nehmen können.
6. Sie haben genügend Zeit, um sich genau zu überlegen, ob Sie dem Vorschlag zustimmen möchten. Eventuell holen Sie sich eine Zweitmeinung (second opinion) ein. Je nachdem kann nun eine weitere Sitzung stattfinden, an welcher der Vorschlag diskutiert und gegebenenfalls abgeändert wird.
7. Im Idealfall kommt in der Folge eine Scheidungskonvention zustande, und ich sende diese zusammen mit weiteren Unterlagen an das zuständige Gericht.
Falls keine Konvention zustande kommt, muss das Gericht entscheiden. Sie haben aber dafür die Gewissheit, dass Sie versucht haben, sich einvernehmlich zu einigen. Viel Zeit haben Sie dabei nicht verloren. Bitte beachten Sie, dass ich Sie im Streitfall nicht vor Gericht vertreten könnte, da ich ja vorher beide Ehegatten beraten habe und einen Interessenkonflikt hätte, würde ich nun plötzlich nur einen Ehegatten vertreten.
8. Das Gericht lädt Sie zu einer Befragung ein. Es hört Sie getrennt und zusammen an und überzeugt sich so davon, dass das Scheidungsbegehren und die Scheidungskonvention auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und voraussichtlich genehmigt werden kann. An dieser Befragung nehme ich nicht teil.
9. Nach einer zweimonatigen Bedenkzeit seit der Anhörung müssen Sie schriftlich ihren Scheidungswillen und die getroffene Vereinbarung bestätigen. Das ist vom Gesetz so vorgeschrieben. Nach Eingang dieser Bestätigung spricht das Gericht die Scheidung aus und genehmigt die Vereinbarung. Ausnahmsweise kann das Gericht stattdessen eine zweite Anhörung anordnen.
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Revision des Urheberechtsgesetzes tritt am 1.7.08 in Kraft
23/Mai/2008 | Kategorie Recht
> Am 1. Juli 2007 treten wichtige
Änderungen des Urheberrechtsgesetzes in Kraft.
Das Herunterladen aus dem Internet zum persönlichen Gebrauch bleibt zulässig.
Neu ist es aber verboten, Kopiersperren in Dateien, auf CDs oder DVDs zu knacken oder Software zum Umgehen von Kopiersperren zu vertreiben. Das Recht der Urheber, geschützte Inhalte online zu verbreiten, wird auf die Interpreten, Produzenten und Sendeunternehmen ausgedehnt: Wer Musik oder Filme über Tauschbörsen zum Download frei gibt, kann von all diesen Rechtsinhabern belangt werden.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Das Herunterladen aus dem Internet zum persönlichen Gebrauch bleibt zulässig.
Neu ist es aber verboten, Kopiersperren in Dateien, auf CDs oder DVDs zu knacken oder Software zum Umgehen von Kopiersperren zu vertreiben. Das Recht der Urheber, geschützte Inhalte online zu verbreiten, wird auf die Interpreten, Produzenten und Sendeunternehmen ausgedehnt: Wer Musik oder Filme über Tauschbörsen zum Download frei gibt, kann von all diesen Rechtsinhabern belangt werden.
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Neues Revisionsrecht seit 1.1.08!
04/Mrz/2008 | Kategorie Recht
> Am 1. Januar 2008 ist das neue
Revisionsrecht in Kraft getreten. Die neue Regelung gilt
grundsätzlich für alle Unternehmensformen (AG, GmbH,
Genossenschaft, Stiftung, Verein). Die Anforderungen werden jedoch
nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens
differenziert.
Als Unternehmer tun Sie gut daran, sich bereits jetzt über die einschneidenden Neuerungen zu informieren. Gerne präsentiere ich Ihnen die wichtigsten Neuerungen und lote den Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen aus:
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Als Unternehmer tun Sie gut daran, sich bereits jetzt über die einschneidenden Neuerungen zu informieren. Gerne präsentiere ich Ihnen die wichtigsten Neuerungen und lote den Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen aus:
- Besteht die Möglichkeit eines "opting-out", d.h. einer Befreiung von der Revisionspflicht?
- Erfüllt die bisherige Revisionsstelle den gesteigerten Anforderungen des neuen Rechts?
- Ergibt sich Handlungsbedarf betreffend der verschärften Unabhängigkeit der Revisionsstelle?
- Für wirtschaftlich bedeutende Unternehmen fordert das neue Recht ein dokumentiertes internes Kontrollsystem sowie eine Risikobeurteilung des Verwaltungsrates. Bestehen diesbezüglich Handlungspflichten Ihres Unternehmens?
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Anwaltskanzlei Schwarz: Ihr Partner in Sachen Werbung
04/Mrz/2008 | Kategorie Angebote
> Das Werberecht ist ein Gebiet, in
welchem eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen bestehen. Für einen
juristischen Laien ist es hier praktisch unmöglich, die Übersicht
zu behalten. Ich stehe Ihnen daher gerne zur Seite und prüfe Ihre
geplanten Werbemassnahmen (Mailings, Plakate, Inserate etc.) im
Hinblick auf rechtliche Risiken. Ich berate sowohl KMU, welche ihre
Werbemassnahmen selber planen und ausführen, als auch
Werbeagenturen.
Nachfolgend habe ich Ihnen einige wichtige Problempunkte im Werberecht zusammengestellt. Achtung: Ist ein Punkt nicht aufgeführt, heisst das nicht, dass er rechtlich unbedenklich ist. Diese Liste dient nur zu Ihrer Information. Sie kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen.
Waren und Dienstleistungen, bei welchen Werbebeschränkungen bestehen: Alkohol, Tabak, Heil- und Arzneimittel, Lebensmittel, Gifte, Light-Produkte, Konsumkredite
Waren und Dienstleistungen, bei denen hinsichtlich der Preisbekanntgabe Einschränkungen bestehen: Bankdienstleistungen, Anlagefonds, Konsumkredite, Reiseangebote, Autoleasing, Blumen und Pflanzen, Chemische Reinigung, Coiffeurdienstleistungen, Fernmeldedienste, Mobiltelefone in Verbindung mit Abos, Heimelektronik, Hotellerie und Gastgewerbe, Mehrwertdienste, Taxigewerbe, Waren und Dienstleistungen von Autogaragen
Werbemedien, bei welchen Einschränkungen bestehen: Werbung im Strassenverkehr, Werbung auf Werbefahrten, Haustürgeschäfte, Radio- und Fernsehwerbung, Direktmarketing (Mailing, E-Mail, Fax, Telefon), Werbeaktionen auf öffentlichem Grund, Leuchtreklamen und Werbung an Gebäuden
Mögliche Problematische Werbeinhalte: Abbildung von Banknoten, Abbildung von Briefmarken, Abbildung von Wappen (z.B. Schweizerkreuz), Abbildung von Zeichen Internationaler Organisationen (UNO, Rotes Kreuz, FIFA etc.), Abbildung von Verkehrssignalen (bei Plakatwerbung), Werbung mit Warentests, Werbung mit fremden Marken, Werbung mit der Umweltfreundlichkeit eines Produkts, Abbildung von geschützten Designs, Doppelte Preisdeklaration CHF / EUR, Werbung mit Empfehlungen Dritter (Dankesschreiben etc.), Tarnung einer Werbeaussage als redaktioneller Inhalt, Verwendung von akademischen Titeln, Diskriminierender Inhalt (Rassismus, Geschlechterdiskriminierung), Darstellung von Gewalt, Verletzung von religiösen Gefühlen, Betonung von Selbstverständlichkeiten
Mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Verwendung von Personenbildern (auch prominenter Personen), ehrverletzende Aussagen
Mögliche Unlauterkeit: Herabsetzung von Konkurrenten, anlehnende Werbung, täuschende Werbung, Lockvogelwerbung, Schaffung einer Verwechslungsgefahr, vergleichende Werbung, Werbung mit Superlativen (Alleinstellungswerbbung), falsche Herkunfts- oder Qualitätsangaben, aggressive Werbung (z.B. Spam)
Möglicher Verstoss gegen das Lotteriegesetz: Preisausschreiben, Lotterien
Mögliche Verletzung von Urheberrechten: Ideenklau, Nachahmungen
Mögliche Verletzung des Marken- und Designschutzes: Nachahmung von geschützten Marken, Abbildung geschützter Designs
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner im Werbe- und Medienrecht!
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Nachfolgend habe ich Ihnen einige wichtige Problempunkte im Werberecht zusammengestellt. Achtung: Ist ein Punkt nicht aufgeführt, heisst das nicht, dass er rechtlich unbedenklich ist. Diese Liste dient nur zu Ihrer Information. Sie kann eine Rechtsberatung nicht ersetzen.
Waren und Dienstleistungen, bei welchen Werbebeschränkungen bestehen: Alkohol, Tabak, Heil- und Arzneimittel, Lebensmittel, Gifte, Light-Produkte, Konsumkredite
Waren und Dienstleistungen, bei denen hinsichtlich der Preisbekanntgabe Einschränkungen bestehen: Bankdienstleistungen, Anlagefonds, Konsumkredite, Reiseangebote, Autoleasing, Blumen und Pflanzen, Chemische Reinigung, Coiffeurdienstleistungen, Fernmeldedienste, Mobiltelefone in Verbindung mit Abos, Heimelektronik, Hotellerie und Gastgewerbe, Mehrwertdienste, Taxigewerbe, Waren und Dienstleistungen von Autogaragen
Werbemedien, bei welchen Einschränkungen bestehen: Werbung im Strassenverkehr, Werbung auf Werbefahrten, Haustürgeschäfte, Radio- und Fernsehwerbung, Direktmarketing (Mailing, E-Mail, Fax, Telefon), Werbeaktionen auf öffentlichem Grund, Leuchtreklamen und Werbung an Gebäuden
Mögliche Problematische Werbeinhalte: Abbildung von Banknoten, Abbildung von Briefmarken, Abbildung von Wappen (z.B. Schweizerkreuz), Abbildung von Zeichen Internationaler Organisationen (UNO, Rotes Kreuz, FIFA etc.), Abbildung von Verkehrssignalen (bei Plakatwerbung), Werbung mit Warentests, Werbung mit fremden Marken, Werbung mit der Umweltfreundlichkeit eines Produkts, Abbildung von geschützten Designs, Doppelte Preisdeklaration CHF / EUR, Werbung mit Empfehlungen Dritter (Dankesschreiben etc.), Tarnung einer Werbeaussage als redaktioneller Inhalt, Verwendung von akademischen Titeln, Diskriminierender Inhalt (Rassismus, Geschlechterdiskriminierung), Darstellung von Gewalt, Verletzung von religiösen Gefühlen, Betonung von Selbstverständlichkeiten
Mögliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten: Verwendung von Personenbildern (auch prominenter Personen), ehrverletzende Aussagen
Mögliche Unlauterkeit: Herabsetzung von Konkurrenten, anlehnende Werbung, täuschende Werbung, Lockvogelwerbung, Schaffung einer Verwechslungsgefahr, vergleichende Werbung, Werbung mit Superlativen (Alleinstellungswerbbung), falsche Herkunfts- oder Qualitätsangaben, aggressive Werbung (z.B. Spam)
Möglicher Verstoss gegen das Lotteriegesetz: Preisausschreiben, Lotterien
Mögliche Verletzung von Urheberrechten: Ideenklau, Nachahmungen
Mögliche Verletzung des Marken- und Designschutzes: Nachahmung von geschützten Marken, Abbildung geschützter Designs
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Gründen Sie Ihre Firma mit der Anwaltskanzlei Schwarz!
04/Mrz/2008 | Kategorie Angebote
> Gerne gründe ich für Sie eine
AG oder eine GmbH.
Falls das Kapital bar einbezahlt wird, kann ich Ihnen folgende Preise offerieren:
In diesem Preis sind folgende Leistungen eingeschlossen:
Nicht in diesem Preis inbegriffen sind die Kosten des Notars für die öffentliche Beurkundung und die Kosten für die Eintragung ins Handelsregister. Diese Kosten sind teilweise abhängig vom Grundkapital. Ich werde Sie selbstverständlich über die ungefähr zu erwartenden Kosten informieren.
Falls das Kapital nicht bar eingebracht wird (sondern in Sachanlagen) gelten etwas höhere Preise. Verlangen Sie eine Offerte!
Ausserdem kläre ich gerne ab, ob Ihre Einzelfirma ins Handelsregister eingetragen werden muss und erledige für CHF 300 (zzgl. MWSt.) die Eintragungsformalitäten.
Selbstverständlich organisiere ich für Sie auch die Gründung einer Kollektivgesellschaft, einer einfachen Gesellschaft (Joint Venture), eines Vereins, einer Stiftung oder einer Zweigniederlassung. Verlangen Sie eine Offerte!
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Falls das Kapital bar einbezahlt wird, kann ich Ihnen folgende Preise offerieren:
- CHF 750 (zzgl. MWSt.) für die Gründung einer GmbH
- CHF 950 (zzgl. MWSt.) für die Gründung einer AG
In diesem Preis sind folgende Leistungen eingeschlossen:
- vorläufige Überprüfung, ob der gewünschte Firmennamen zulässig ist
- Erstellen der Statuten
- Eröffnen des Kapitaleinzahlungs-Sperrkontos
- Beschaffung der Wahlannahmeerklärung der Revisionsstelle (nicht in jedem Fall notwendig)
- Erstellen der Gründungsurkunde und Kontaktnahme mit Notariat
- Erstellen der Handelsregisteranmeldung (inkl. Stampa- und Lex-Friedrich-Erklärung)
- Erstellen des Anteilbuchs (GmbH) bzw. Aktienbuchs (AG)
- Regelung der Zeichnungsberechtigungen
Nicht in diesem Preis inbegriffen sind die Kosten des Notars für die öffentliche Beurkundung und die Kosten für die Eintragung ins Handelsregister. Diese Kosten sind teilweise abhängig vom Grundkapital. Ich werde Sie selbstverständlich über die ungefähr zu erwartenden Kosten informieren.
Falls das Kapital nicht bar eingebracht wird (sondern in Sachanlagen) gelten etwas höhere Preise. Verlangen Sie eine Offerte!
Ausserdem kläre ich gerne ab, ob Ihre Einzelfirma ins Handelsregister eingetragen werden muss und erledige für CHF 300 (zzgl. MWSt.) die Eintragungsformalitäten.
Selbstverständlich organisiere ich für Sie auch die Gründung einer Kollektivgesellschaft, einer einfachen Gesellschaft (Joint Venture), eines Vereins, einer Stiftung oder einer Zweigniederlassung. Verlangen Sie eine Offerte!
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