2007
Neues GmbH-Recht ab 1.1.08!
22/Dez/2007 | Kategorie Recht
> Am 1. Januar 2008 wird das neue
GmbH-Recht in Kraft treten.
Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen sind:
Bereits bestehende GmbHs müssen ihre Statuten innert zwei Jahren, d.h. bis Ende 2010, an die neuen Vorschriften anpassen. Ich prüfe gerne, ob bei Ihrer GmbH Handlungsbedarf besteht.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Die wichtigsten Änderungen und Neuerungen sind:
- Neu kann die GmbH auch als Einpersonengesellschaft gegründet werden.
- Das Stammkapital kennt keine Begrenzung nach oben mehr.
- Das Mindestkapital beträgt weiterhin CHF 20'000, muss aber neu voll einbezahlt sein. Damit fällt die heutige subsidiäre persönliche Haftung der einzelnen Gesellschafter für das gesamte nicht einbezahlte Stammkapital weg.
- Neu kann ein Gesellschafter auch mehrere Anteile am Stammkapital besitzen, wobei der Mindestanteil CHF 100 beträgt (Die Übertragung von Stammkapitalanteilen wird dadurch vereinfacht).
- Das Verfahren bei Sacheinlage- und Sachübernahmegründungen wurde demjenigen der AG angepasst und damit verschärft. Dasselbe gilt für das Kapitalerhöhungsverfahren.
- Die Abtretung von Stammanteilen muss nicht mehr öffentlich beurkundet werden. Eine schriftliche Vereinbarung genügt.
- Eine GmbH muss neu zwingen über eine Revisionsstelle verfügen, wobei die Vorschriften der AG Anwendung finden.
Bereits bestehende GmbHs müssen ihre Statuten innert zwei Jahren, d.h. bis Ende 2010, an die neuen Vorschriften anpassen. Ich prüfe gerne, ob bei Ihrer GmbH Handlungsbedarf besteht.
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Verschärfte Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ab 1.1.08
29/Nov/2007 | Kategorie Recht
> Am 1. Januar 2008 wird das
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit in Kraft treten.
Das neue Gesetz bringt administrative Erleichterungen. Zudem kann
die Schwarzarbeit mit verschärften Sanktionen wirksamer bekämpft
werden.
Administrative Erleichterungen: Erleichterungen gibt es bei den Sozialversicherungen und bei der Quellensteuer durch die Einführung eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens für gewisse Tätigkeiten.
Schärfere Sanktionen: Schwarzarbeit kann heute schon bestraft werden. Mit dem neuen Gesetz werden aber auch neue, für Unternehmen zum Teil sehr empfindliche, Sanktionsmöglichkeiten eingeführt, z.B. der Ausschluss des betroffenen Unternehmens vom öffentlichen Beschaffungswesen (Submissionen) und die Kürzung von allfälligen öffentlichen Finanzhilfen.
Unternehmen tun darum gut daran, die Beschäftigungsvorschriften genau einzuhalten.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Administrative Erleichterungen: Erleichterungen gibt es bei den Sozialversicherungen und bei der Quellensteuer durch die Einführung eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens für gewisse Tätigkeiten.
Schärfere Sanktionen: Schwarzarbeit kann heute schon bestraft werden. Mit dem neuen Gesetz werden aber auch neue, für Unternehmen zum Teil sehr empfindliche, Sanktionsmöglichkeiten eingeführt, z.B. der Ausschluss des betroffenen Unternehmens vom öffentlichen Beschaffungswesen (Submissionen) und die Kürzung von allfälligen öffentlichen Finanzhilfen.
Unternehmen tun darum gut daran, die Beschäftigungsvorschriften genau einzuhalten.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr kompetenter Partner bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht.
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Das Kreuz mit dem Schweizerkreuz
29/Nov/2007 | Kategorie Recht
> Der Bundesrat will den Schutz der
Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im In-
und Ausland verstärken.
Immer mehr Unternehmen verwenden für ihre Waren und Dienstleistungen Bezeichnungen wie „Schweiz“, „Schweizer Qualität“, „Made in Switzerland“ und das Schweizerkreuz. Damit häufen sich jedoch auch die Fälle von missbräuchlicher Verwendung. Ausser für Uhren bestehen heute keine klaren Kriterien dafür, wann die Bezeichnung „Schweiz“ auf einer Ware angebracht werden darf. Schliesslich werden Missbräuche weder in der Schweiz noch im Ausland genügend rigoros verfolgt. Mit dem Gesetzgebungsprojekt „Swissness“ sollen die bestehenden Schwächen nun beseitigt werden.
Der Gesetzesentwurf enthält Kriterien zur präziseren Bestimmung der geografischen Herkunft eines Produkts: Damit eine Ware als aus der Schweiz stammend gilt, soll der schweizerische Anteil an den Herstellungskosten mindestens 60% betragen.
Zudem sollen neue Instrumente den Schutz der Herkunftsangaben in der Schweiz und im Ausland verstärken: Bei Missbräuchen namentlich der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im Inland soll das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum Strafanzeige einreichen und sich am Verfahren beteiligen können.
Der Entwurf sieht weiter vor, dass das Schweizer Wappen (Schweizerkreuz in einem Wappenschild) der Eidgenossenschaft vorbehalten ist und nur von dieser selbst oder von ihren Einheiten verwendet werden darf. Die Schweizer Fahne und das Schweizerkreuz hingegen dürfen von allen gebraucht werden, wenn das bezeichnete Produkt tatsächlich aus der Schweiz stammt. Dies gilt neu nicht nur für Dienstleistungen, sondern auch für Waren.
Die Anwaltskanzlei Schwarz bleibt für Sie am Ball und ist Ihr kompetenter Partner im Werberecht.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Immer mehr Unternehmen verwenden für ihre Waren und Dienstleistungen Bezeichnungen wie „Schweiz“, „Schweizer Qualität“, „Made in Switzerland“ und das Schweizerkreuz. Damit häufen sich jedoch auch die Fälle von missbräuchlicher Verwendung. Ausser für Uhren bestehen heute keine klaren Kriterien dafür, wann die Bezeichnung „Schweiz“ auf einer Ware angebracht werden darf. Schliesslich werden Missbräuche weder in der Schweiz noch im Ausland genügend rigoros verfolgt. Mit dem Gesetzgebungsprojekt „Swissness“ sollen die bestehenden Schwächen nun beseitigt werden.
Der Gesetzesentwurf enthält Kriterien zur präziseren Bestimmung der geografischen Herkunft eines Produkts: Damit eine Ware als aus der Schweiz stammend gilt, soll der schweizerische Anteil an den Herstellungskosten mindestens 60% betragen.
Zudem sollen neue Instrumente den Schutz der Herkunftsangaben in der Schweiz und im Ausland verstärken: Bei Missbräuchen namentlich der Bezeichnung „Schweiz“ und des Schweizerkreuzes im Inland soll das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum Strafanzeige einreichen und sich am Verfahren beteiligen können.
Der Entwurf sieht weiter vor, dass das Schweizer Wappen (Schweizerkreuz in einem Wappenschild) der Eidgenossenschaft vorbehalten ist und nur von dieser selbst oder von ihren Einheiten verwendet werden darf. Die Schweizer Fahne und das Schweizerkreuz hingegen dürfen von allen gebraucht werden, wenn das bezeichnete Produkt tatsächlich aus der Schweiz stammt. Dies gilt neu nicht nur für Dienstleistungen, sondern auch für Waren.
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Neuer Hypo-Referenzzinssatz zur Berechnung der Mietzinsen
29/Nov/2007 | Kategorie Recht
> Der Bundesrat hat kürzlich eine
Änderung der Verordnung zum Mietrecht verabschiedet. Sie tritt per
1. Januar 2008 in Kraft. Für die Mietzinsgestaltung wird nicht mehr
der Hypothekarzinssatz der einzelnen Kantonalbanken, sondern ein
für die ganze Schweiz geltender Referenzzinssatz massgebend sein.
Dieser Durchschnittszinssatz wird vierteljährlich erhoben. Sobald
er sich um ein Viertel Prozent verändert, gibt die Bundesverwaltung
den neuen Referenzzinssatz bekannt. Danach kann der Mietzins im
Rahmen der heute üblichen Überwälzungssätze erhöht bzw. gesenkt
werden.
Heute gelangt bei der Mietzinsgestaltung der Satz der einzelnen Kantonalbanken für variable Hypotheken im 1. Rang zur Anwendung. Weil jedoch verschiedene Kantonalbanken keinen offiziellen Satz mehr bekannt geben und neben den variablen Hypothekarmodellen andere Finanzierungsformen bestehen, drängt sich diese Änderung auf.
Da die Datenerhebung eine gewisse Zeit beansprucht, dürfte die erstmalige Veröffentlichung des Referenzzinssatzes nicht vor September 2008 erfolgen. Bis dahin wird weiterhin auf die heute geltende Regelung abgestellt.
Weiter werden neu energetische Sanierungen von Wohn- und Geschäftsräumen wie wertvermehrende Investitionen behandelt und berechtigen zu Mietzinserhöhungen.
Die Anwaltskanzlei Schwarz ist Ihr erfahrener Partner in allen Fragen des Mietrechts.
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Heute gelangt bei der Mietzinsgestaltung der Satz der einzelnen Kantonalbanken für variable Hypotheken im 1. Rang zur Anwendung. Weil jedoch verschiedene Kantonalbanken keinen offiziellen Satz mehr bekannt geben und neben den variablen Hypothekarmodellen andere Finanzierungsformen bestehen, drängt sich diese Änderung auf.
Da die Datenerhebung eine gewisse Zeit beansprucht, dürfte die erstmalige Veröffentlichung des Referenzzinssatzes nicht vor September 2008 erfolgen. Bis dahin wird weiterhin auf die heute geltende Regelung abgestellt.
Weiter werden neu energetische Sanierungen von Wohn- und Geschäftsräumen wie wertvermehrende Investitionen behandelt und berechtigen zu Mietzinserhöhungen.
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Revidiertes Datenschutzgesetz tritt am 1.1.08 in Kraft
01/Okt/2007 | Kategorie Recht
> Wie das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement mitteilt, hat der Bundesrat hat das
revidierte Datenschutzgesetz (DSG) auf den 1. Januar 2008 in Kraft
gesetzt.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
1. Bessere Information
Das revidierte DSG verpflichtet private Datenbearbeiter und Bundesorgane, die betroffene Person aktiv zu informieren, wenn sie besonders schützenswerte Daten (z.B. Daten betreffend Gesundheit oder religiöse Ansichten) und Persönlichkeitsprofile sammeln oder bearbeiten. Die betroffene Person muss mindestens über die Identität des Inhabers der Datensammlung, über den Zweck der Datenbearbeitung und über die allfälligen Datenempfänger informiert werden. Bei nicht besonders schützenswerten Daten muss für die betroffene Person zumindest erkennbar sein, dass Daten über sie beschafft werden.
2. Bekanntgabe von Daten ins Ausland: strengere Vorschriften
Das Gesetz listet künftig abschliessend auf, unter welchen Voraussetzungen Personendaten in ausländische Staaten bekanntgegeben werden dürfen, wenn diese keine Datenschutzgesetzgebung kennen, die einen angemessenen Schutz gewährleistet.
3. Stärkung der Selbstregulierung
Das neue Recht fördert den Einsatz von unabhängigen betrieblichen Datenschutzverantwortlichen und von Datenschutzzertifizierungen, indem es Datenbearbeitern, die solche Instrumente verwenden, im Gegenzug gewisse Erleichterungen gewährt.
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Die wichtigsten Neuerungen sind:
1. Bessere Information
Das revidierte DSG verpflichtet private Datenbearbeiter und Bundesorgane, die betroffene Person aktiv zu informieren, wenn sie besonders schützenswerte Daten (z.B. Daten betreffend Gesundheit oder religiöse Ansichten) und Persönlichkeitsprofile sammeln oder bearbeiten. Die betroffene Person muss mindestens über die Identität des Inhabers der Datensammlung, über den Zweck der Datenbearbeitung und über die allfälligen Datenempfänger informiert werden. Bei nicht besonders schützenswerten Daten muss für die betroffene Person zumindest erkennbar sein, dass Daten über sie beschafft werden.
2. Bekanntgabe von Daten ins Ausland: strengere Vorschriften
Das Gesetz listet künftig abschliessend auf, unter welchen Voraussetzungen Personendaten in ausländische Staaten bekanntgegeben werden dürfen, wenn diese keine Datenschutzgesetzgebung kennen, die einen angemessenen Schutz gewährleistet.
3. Stärkung der Selbstregulierung
Das neue Recht fördert den Einsatz von unabhängigen betrieblichen Datenschutzverantwortlichen und von Datenschutzzertifizierungen, indem es Datenbearbeitern, die solche Instrumente verwenden, im Gegenzug gewisse Erleichterungen gewährt.
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In Kraft ab 1.7.07: Besserer Schutz vor häuslicher Gewalt
01/Jul/2007 | Kategorie Recht
> Heute trat eine Änderung des
Zivilgesetzbuches in Kraft: Danach werden Opfer von Gewalt,
Drohungen und Nachstellungen besser geschützt.
Die wichtigsten Neuerungen sind:
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Die wichtigsten Neuerungen sind:
- Die Gerichte können künftig zum Schutz des Opfers eine gewalttätige Person anweisen, die gemeinsame Wohnung zu verlassen und für eine bestimmte Zeit nicht mehr zu betreten. Dies bietet dem Opfer häuslicher Gewalt eine Alternative zur Flucht aus der eigenen Wohnung.
- Die Gerichte können einer gewalttätigen Person verbieten, die unmittelbare Umgebung der Wohnung zu betreten oder sich dem Opfer zu nähern und mit ihm Kontakt aufzunehmen. Diese weiteren Schutzmassnahmen vor Drohungen und Nachstellungen (sog. Stalking) sind möglich unabhängig davon, ob zwischen dem Opfer und der verletzenden Person eine Beziehung besteht oder je bestanden hat.
- Die Kantone müssen eine Stelle bezeichnen, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der Gewalt ausübenden Person aus der Wohnung verfügen kann.
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Rechtsberatungs-Abos für KMU
04/Jun/2007 | Kategorie Angebote
> Für KMUs entspricht es einem
Bedürfnis,
Diesen Bedürfnissen komme ich gerne entgegen und biete Ihnen meine Dienstleistungen auch im Abonnement an. Wie sieht dies konkret aus?
1. Sie bezahlen das Honorar für 12, 24 oder 36 Anwaltsstunden (zuzüglich Kleinkostenpauschale und MWSt.) im voraus und erhalten 5%, 10% bzw. 15% Rabatt auf dem ordentlichen Honoraransatz.
2. Jeden Monat erhalten Sie eine Abrechnung mit den bezogenen Leistungen und dem noch vorhandenen Guthaben.
3. Sie können das Abo jederzeit kündigen und erhalten umgehend Ihr Guthaben zurück, wobei der Rabatt rückwirkend nur im Umfang der tatsächlich bezogenen Stunden gewährt wird (weniger als 12 Stunden: kein Rabatt, weniger als 24 Stunden: 5% Rabatt, weniger als 36 Stunden 10% Rabatt).

Das 12-er Abo ist ideal für KMU mit 1-2 kleineren telefonischen Anfragen pro Monat und 1-2 mittelgrossen Rechtsfällen oder einem grösseren Rechtsfall im Jahr.
Das 24-er Abo ist ideal für KMU mit mehreren kleineren telefonischen Anfragen und mehreren mittelgrossen bis grossen Rechtsfällen im Jahr.
Das 36-er Abo ist ideal für KMU mit häufigen telefonischen Anfragen und mehreren Rechtsfällen im Jahr.
Sie können über das Abo alle meine anwaltlichen Dienstleistungen beziehen. Als Wirtschaftsanwalt decke ich alle wichtigen Bereiche des Wirtschaftsrechts ab (die entsprechenden Rechtsgebiete finden Sie hier), mit Ausnahme des Kapitalmarktrechts (an der Börse kotierte Unternehmen) und Steuerrechts.
Bitte wenden Sie sich an mich, wenn Sie an einem Abo interessiert sind.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
- sich in allen rechtlichen Fragen an einen Anwalt wenden zu können,
- für eine qualitativ hochwertige Beratung nicht allzu viel Geld ausgeben zu müssen,
- die anfallenden Kosten im Voraus ungefähr budgetieren zu können.
Diesen Bedürfnissen komme ich gerne entgegen und biete Ihnen meine Dienstleistungen auch im Abonnement an. Wie sieht dies konkret aus?
1. Sie bezahlen das Honorar für 12, 24 oder 36 Anwaltsstunden (zuzüglich Kleinkostenpauschale und MWSt.) im voraus und erhalten 5%, 10% bzw. 15% Rabatt auf dem ordentlichen Honoraransatz.
2. Jeden Monat erhalten Sie eine Abrechnung mit den bezogenen Leistungen und dem noch vorhandenen Guthaben.
3. Sie können das Abo jederzeit kündigen und erhalten umgehend Ihr Guthaben zurück, wobei der Rabatt rückwirkend nur im Umfang der tatsächlich bezogenen Stunden gewährt wird (weniger als 12 Stunden: kein Rabatt, weniger als 24 Stunden: 5% Rabatt, weniger als 36 Stunden 10% Rabatt).

Das 12-er Abo ist ideal für KMU mit 1-2 kleineren telefonischen Anfragen pro Monat und 1-2 mittelgrossen Rechtsfällen oder einem grösseren Rechtsfall im Jahr.
Das 24-er Abo ist ideal für KMU mit mehreren kleineren telefonischen Anfragen und mehreren mittelgrossen bis grossen Rechtsfällen im Jahr.
Das 36-er Abo ist ideal für KMU mit häufigen telefonischen Anfragen und mehreren Rechtsfällen im Jahr.
Sie können über das Abo alle meine anwaltlichen Dienstleistungen beziehen. Als Wirtschaftsanwalt decke ich alle wichtigen Bereiche des Wirtschaftsrechts ab (die entsprechenden Rechtsgebiete finden Sie hier), mit Ausnahme des Kapitalmarktrechts (an der Börse kotierte Unternehmen) und Steuerrechts.
Bitte wenden Sie sich an mich, wenn Sie an einem Abo interessiert sind.
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Neue Dienstleistung der Anwaltskanzlei Schwarz: Coaching von Verwaltungsräten
07/Mai/2007 | Kategorie Angebote
> Die Zeiten, in welchen ein
Verwaltungsrat lediglich Repräsentationsaufgaben zu erfüllen hatte,
sind vorbei. Die Anforderungen an einen Verwaltungsrat sind
gestiegen und die Verantwortlichkeit wurde verschärft.
In einem persönlichen Coaching von 1 bis 1,5 Stunden mache ich angehende oder bereits amtierende Verwaltungsräte mit ihren Rechten und Pflichten bekannt und auf damit verbundenen Risiken aufmerksam.
Aus dem Inhalt:
Melden Sie sich unverbindlich bei mir, falls Sie an einem Coaching-Termin interessiert sind!
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
In einem persönlichen Coaching von 1 bis 1,5 Stunden mache ich angehende oder bereits amtierende Verwaltungsräte mit ihren Rechten und Pflichten bekannt und auf damit verbundenen Risiken aufmerksam.
Aus dem Inhalt:
- Nicht delegierbare Aufgaben des Verwaltungsrates
- Rechte jedes Verwaltungsratsmitglieds
- Wie ist eine Generalversammlung vorzubereiten?
- Welche Rechte der Minderheitsaktionäre müssen beachtet werden?
- Die Funktion eines Organisationsreglements
- Wie ist die Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats ausgestaltet?
- Welches sind die Sorgfaltspflichten eines Verwaltungsrats?
- Welches sind die typischen Fallstricke?
- Was ist die Business Judgment Rule?
- Welche Bedeutung hat die Décharge-Erklärung?
- Wie kann die persönliche Haftung eingeschränkt oder gar vermieden werden?
Melden Sie sich unverbindlich bei mir, falls Sie an einem Coaching-Termin interessiert sind!
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Neue gesetzliche Bestimmungen zur Bekämpfung von Spam
07/Mai/2007 | Kategorie Recht
> Das Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb wurde kürzlich revidiert und damit die Bestimmungen zum
Versand von Massenwerbung über Fernmeldedienste (E-Mail, Fax,
Anrufmaschine, SMS oder MMS) zwar nicht verboten, aber doch massiv
verschärft. Grundsätzlich ist solche Werbung nur noch erlaubt, wenn
ihr der Empfänger zugestimmt hat.
Der Massenversand von E-Mails wird also nicht grundsätzlich verboten. Bei elektronischen Werbesendungen muss aber zukünftig die explizite Einwilligung aller Empfänger nachgewiesen werden können (so genanntes "Opt-in-System"). Einzige Ausnahme: Wenn ein Kunde anlässlich eines Kaufs dem Verkäufer seine Adresse angegeben hat, darf ihm der Verkäufer Werbung für ähnliche Waren senden.
Die neue Bestimmung (Art. 3 lit. o UWG) lautet wie folgt:
"Unlauter handelt insbesondere, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet."
Bei einer Verletzung dieser Bestimmung können empfindliche Bussen drohen.
Falls Sie eine Werbekampagne planen oder E-Mail-Newsletter versenden möchten, lohnt es sich daher sicher, vorher mit mir Kontakt aufzunehmen. Ich werde Ihre geplanten Werbemassnahmen genau prüfen und Ihnen die damit verbundenen Risiken aufzeigen.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Der Massenversand von E-Mails wird also nicht grundsätzlich verboten. Bei elektronischen Werbesendungen muss aber zukünftig die explizite Einwilligung aller Empfänger nachgewiesen werden können (so genanntes "Opt-in-System"). Einzige Ausnahme: Wenn ein Kunde anlässlich eines Kaufs dem Verkäufer seine Adresse angegeben hat, darf ihm der Verkäufer Werbung für ähnliche Waren senden.
Die neue Bestimmung (Art. 3 lit. o UWG) lautet wie folgt:
"Unlauter handelt insbesondere, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet."
Bei einer Verletzung dieser Bestimmung können empfindliche Bussen drohen.
Falls Sie eine Werbekampagne planen oder E-Mail-Newsletter versenden möchten, lohnt es sich daher sicher, vorher mit mir Kontakt aufzunehmen. Ich werde Ihre geplanten Werbemassnahmen genau prüfen und Ihnen die damit verbundenen Risiken aufzeigen.
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Vollständige Personenfreizügigkeit für Staatsangehörige der EU-15 und der EFTA
07/Mai/2007 | Kategorie Recht
> Ab dem 1. Juni 2007 kommen
Angehörige der 15 alten EU-Mitgliedstaaten, von Malta und Zypern
sowie der EFTA-Staaten zum ersten Mal seit Inkrafttreten des
Freizügigkeitsabkommens versuchsweise in den Genuss der
vollständigen Personenfreizügigkeit.
Das Personenfreizügigkeitsabkommen mit den 15 alten EU-Mitgliedstaaten sowie den EFTA-Staaten war am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.
In einer ersten Phase hatte die Schweiz Zugangsbeschränkungen zum inländischen Arbeitsmarkt sowie Höchstzahlen für Bewilligungen (Kontingente) aufrechterhalten. Am 1. Juni 2007 tritt nun die Personenfreizügigkeit in eine neue Phase, die das Ende der fünfjährigen Übergangsfrist kennzeichnet: Die Kontingente werden aufgehoben. Durch den Wegfall der Kontingente für die EU-15 Länder gibt es vorerst für ein Jahr probeweise den freien Personenverkehr.
Sollte sich im Verlaufe eines Jahres eine hohe Zuwanderung aus den EU-15 Ländern ergeben (mehr als 10 % über dem Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre), so würde das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz ermöglichen, ab dem 1. Juni 2008 wieder Kontingente einzuführen (für 2 Jahre). Dies aufgrund einer speziellen Schutzklausel im Freizügigkeitsabkommen.
Diese Ausführungen gelten nicht für folgende im Rahmen der ersten Osterweiterung der EU beigetretenen Staaten: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn. Für diese Staaten gilt ein besonderes Freizügigkeitsabkommen.
Mit Rumänien und Bulgarien ist derzeit gar noch kein Abkommen ausgehandelt. Ein solches ist aber vorgesehen.
Falls Sie weitere Fragen haben, oder eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung benötigen, wenden Sie sich am besten an mich.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Das Personenfreizügigkeitsabkommen mit den 15 alten EU-Mitgliedstaaten sowie den EFTA-Staaten war am 1. Juni 2002 in Kraft getreten.
In einer ersten Phase hatte die Schweiz Zugangsbeschränkungen zum inländischen Arbeitsmarkt sowie Höchstzahlen für Bewilligungen (Kontingente) aufrechterhalten. Am 1. Juni 2007 tritt nun die Personenfreizügigkeit in eine neue Phase, die das Ende der fünfjährigen Übergangsfrist kennzeichnet: Die Kontingente werden aufgehoben. Durch den Wegfall der Kontingente für die EU-15 Länder gibt es vorerst für ein Jahr probeweise den freien Personenverkehr.
Sollte sich im Verlaufe eines Jahres eine hohe Zuwanderung aus den EU-15 Ländern ergeben (mehr als 10 % über dem Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre), so würde das Freizügigkeitsabkommen der Schweiz ermöglichen, ab dem 1. Juni 2008 wieder Kontingente einzuführen (für 2 Jahre). Dies aufgrund einer speziellen Schutzklausel im Freizügigkeitsabkommen.
Diese Ausführungen gelten nicht für folgende im Rahmen der ersten Osterweiterung der EU beigetretenen Staaten: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowenien, Slowakei, Tschechische Republik, Ungarn. Für diese Staaten gilt ein besonderes Freizügigkeitsabkommen.
Mit Rumänien und Bulgarien ist derzeit gar noch kein Abkommen ausgehandelt. Ein solches ist aber vorgesehen.
Falls Sie weitere Fragen haben, oder eine Arbeits- oder Aufenthaltsbewilligung benötigen, wenden Sie sich am besten an mich.
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Bald mehr Rechtssicherheit für das Trust-Geschäft
19/Apr/2007 | Kategorie Recht
> Wie das Bundesamt für Justiz
mitteilt, wird das Haager Trust-Übereinkommen am 1. Juli 2007 in
Kraft treten. Auf den gleichen Zeitpunkt hat der Bundesrat die
flankierenden Anpassungen des Bundesgesetzes über das
Internationale Privatrecht und des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs in Kraft gesetzt.
Zwar wird der Trust, eigentlich eine im anglo-amerikanischen Rechtskreis entwickelte Figur, nach dem geltenden schweizerischen Recht bereits weitgehend anerkannt, doch die bestehende Rechtslage ist mit etlichen Unsicherheiten behaftet. Deshalb wird die Anerkennung von Trusts auf eine berechenbarere Grundlage gestellt und für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit geschaffen. Sowohl die beteiligten Parteien als auch die betroffenen Behörden sind daran interessiert, dass sich möglichst sicher bestimmen lässt, welchen Rechtsbestimmungen ein Trust im Einzelfall untersteht. Es besteht insbesondere auch ein grosses wirtschaftliches Interesse an vermehrter Rechtssicherheit, da eine sichere rechtliche Basis bessere Voraussetzungen für die Einrichtung und Verwaltung von Trusts in der Schweiz schafft und damit die Attraktivität des Standorts Schweiz steigert.
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Zwar wird der Trust, eigentlich eine im anglo-amerikanischen Rechtskreis entwickelte Figur, nach dem geltenden schweizerischen Recht bereits weitgehend anerkannt, doch die bestehende Rechtslage ist mit etlichen Unsicherheiten behaftet. Deshalb wird die Anerkennung von Trusts auf eine berechenbarere Grundlage gestellt und für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit geschaffen. Sowohl die beteiligten Parteien als auch die betroffenen Behörden sind daran interessiert, dass sich möglichst sicher bestimmen lässt, welchen Rechtsbestimmungen ein Trust im Einzelfall untersteht. Es besteht insbesondere auch ein grosses wirtschaftliches Interesse an vermehrter Rechtssicherheit, da eine sichere rechtliche Basis bessere Voraussetzungen für die Einrichtung und Verwaltung von Trusts in der Schweiz schafft und damit die Attraktivität des Standorts Schweiz steigert.
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Die Anwaltskanzlei Schwarz zieht um
26/Mrz/2007 | Kategorie Kanzlei
> Am 2. April 2007 habe ich unweit
des alten Standorts an der Hegarstrasse 16 in 8032 Zürich neue,
grössere Büroräumlichkeiten bezogen.
Situationspläne und Wegbeschreibungen finden Sie im Bereich Kontakt/Kanzlei.
Telefon- und Faxnummer sowie meine E-Mail-Adressen bleiben unverändert.
Ich freue mich, Sie vielleicht schon bald in meinen neuen Räumlichkeiten begrüssen zu dürfen.
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Situationspläne und Wegbeschreibungen finden Sie im Bereich Kontakt/Kanzlei.
Telefon- und Faxnummer sowie meine E-Mail-Adressen bleiben unverändert.
Ich freue mich, Sie vielleicht schon bald in meinen neuen Räumlichkeiten begrüssen zu dürfen.
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Neues Aktienrecht: Weichen gestellt
28/Feb/2007 | Kategorie Recht
> Wie das Bundesamt für Justiz
mitteilt, ist die Revision des Aktienrechts in der Vernehmlassung
grundsätzlich gutgeheissen worden. Einzelne Vorschläge wurden aber
kontrovers aufgenommen. Der Bundesrat hat das Justiz- und
Polizeidepartement beauftragt, bis Ende Jahr die Botschaft an das
Parlament auszuarbeiten.
Bessere Corporate Governance - einzelne Punkte bleiben heftig umstritten
In der Vernehmlassung kontrovers aufgenommen wurden namentlich die Vorschläge für eine Verbesserung der Corporate Governance. Auf der einen Seite wurden zwar die Neuerungen begrüsst, die ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Organen der Gesellschaft, eine ausreichende Transparenz der gesellschaftsinternen Vorgänge und die Sicherung der Stellung der Aktionäre als Eigentümer des Unternehmens bezwecken.
Auf der anderen Seite stiessen jedoch der Ausbau der Aktionärsrechte sowie die Neuregelung der institutionellen Stimmrechtsvertretung teilweise auf Widerstand. Umstritten waren ferner die Bestimmungen zur Offenlegung der Vergütungen des obersten Managements sowie die jährliche Wahl des Verwaltungsrats. Ein weiterer Kritikpunkt betraf die Haftungsbeschränkung für die Revisionsstelle.
Flexiblere Handhabung des Kapitals unbestritten
Auf breite Zustimmung stiessen die Neuerungen im Bereich der Kapitalstrukturen. Insbesondere die Einführung des so genannten Kapitalbands wurde in der Vernehmlassung allgemein begrüsst. Das Kapitalband ermöglicht es den Unternehmen, ihr Aktienkapital innerhalb einer bestimmten Bandbreite in einem vereinfachten Verfahren herauf- und herabzusetzen.
Inhaberaktie wird beibehalten
Hingegen wurde die geplante Abschaffung der Inhaberaktie scharf kritisiert. Angesichts dieses heftigen Widerstandes entschied der Bundesrat, von der Abschaffung der Inhaberaktie im Rahmen der laufenden Aktienrechtsrevision abzusehen.
Einladung zur Generalversammlung per E-Mail in Zukunft möglich
Überwiegend positiv aufgenommen wurden die Vorschläge zur Modernisierung der Generalversammlung. Die Verwendung elektronischer Mittel bei der Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung wurde als wichtiger Beitrag für ein zeitgemässes schweizerisches Aktienrecht gewürdigt.
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Bessere Corporate Governance - einzelne Punkte bleiben heftig umstritten
In der Vernehmlassung kontrovers aufgenommen wurden namentlich die Vorschläge für eine Verbesserung der Corporate Governance. Auf der einen Seite wurden zwar die Neuerungen begrüsst, die ein Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Organen der Gesellschaft, eine ausreichende Transparenz der gesellschaftsinternen Vorgänge und die Sicherung der Stellung der Aktionäre als Eigentümer des Unternehmens bezwecken.
Auf der anderen Seite stiessen jedoch der Ausbau der Aktionärsrechte sowie die Neuregelung der institutionellen Stimmrechtsvertretung teilweise auf Widerstand. Umstritten waren ferner die Bestimmungen zur Offenlegung der Vergütungen des obersten Managements sowie die jährliche Wahl des Verwaltungsrats. Ein weiterer Kritikpunkt betraf die Haftungsbeschränkung für die Revisionsstelle.
Flexiblere Handhabung des Kapitals unbestritten
Auf breite Zustimmung stiessen die Neuerungen im Bereich der Kapitalstrukturen. Insbesondere die Einführung des so genannten Kapitalbands wurde in der Vernehmlassung allgemein begrüsst. Das Kapitalband ermöglicht es den Unternehmen, ihr Aktienkapital innerhalb einer bestimmten Bandbreite in einem vereinfachten Verfahren herauf- und herabzusetzen.
Inhaberaktie wird beibehalten
Hingegen wurde die geplante Abschaffung der Inhaberaktie scharf kritisiert. Angesichts dieses heftigen Widerstandes entschied der Bundesrat, von der Abschaffung der Inhaberaktie im Rahmen der laufenden Aktienrechtsrevision abzusehen.
Einladung zur Generalversammlung per E-Mail in Zukunft möglich
Überwiegend positiv aufgenommen wurden die Vorschläge zur Modernisierung der Generalversammlung. Die Verwendung elektronischer Mittel bei der Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung wurde als wichtiger Beitrag für ein zeitgemässes schweizerisches Aktienrecht gewürdigt.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Homepage der Anwaltskanzlei Schwarz im neuen Kleid
29/Jan/2007 | Kategorie Kanzlei
> Seit März 2006 ist meine Kanzlei
mit dieser Homepage im Internet präsent. Seit dann wurde sie von
mehr als 9'000 Surfern besucht. Für mich Grund genug, die Seite
einer grundlegenden Renovation zu unterziehen.
Es war mir wiederum ein Anliegen, die Seite möglichst benutzerfreundlich und übersichtlich zu gestalten.
Leider ist die Darstellung der Seite nicht bei allen Browsern gleich. Insbesondere bei Internet Explorer 7 für Windows kann es zu kleinen Darstellungsfehlern kommen. Ich hoffe, diese in naher Zukunft ausmerzen zu können.
Es freut mich, wenn Ihnen der neue Internet-Auftritt gefällt und wünsche Ihnen viel Vergnügen beim Surfen.
Nicolas Schwarz
Es war mir wiederum ein Anliegen, die Seite möglichst benutzerfreundlich und übersichtlich zu gestalten.
Leider ist die Darstellung der Seite nicht bei allen Browsern gleich. Insbesondere bei Internet Explorer 7 für Windows kann es zu kleinen Darstellungsfehlern kommen. Ich hoffe, diese in naher Zukunft ausmerzen zu können.
Es freut mich, wenn Ihnen der neue Internet-Auftritt gefällt und wünsche Ihnen viel Vergnügen beim Surfen.
Nicolas Schwarz
Schützen Sie ihr Logo!
19/Jan/2007 | Kategorie Angebote
Ein gutes Logo schafft Identität, baut
Vertrauen auf, grenzt von der Konkurrenz ab und vereinfacht die
Kommunikation zwischen Ihnen und Ihren Kunden. Und weil in ein Logo
oft viel Geld und Zeit investiert wird, sollten Sie es vor
Missbrauch schützen, indem Sie es als Marke registrieren
lassen.
Als Markeninhaber haben Sie das ausschliessliche Recht, Ihr Logo zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zu gebrauchen und darüber zu verfügen (z.B. Lizenzen zu erteilen). Sie können Dritten verbieten, ein identisches oder ähnliches Logo für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.
Ich offeriere Ihnen die Markeneintragung zum Pauschalpreis. Die Einzelheiten finden Sie hier.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
Als Markeninhaber haben Sie das ausschliessliche Recht, Ihr Logo zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen zu gebrauchen und darüber zu verfügen (z.B. Lizenzen zu erteilen). Sie können Dritten verbieten, ein identisches oder ähnliches Logo für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen zu verwenden.
Ich offeriere Ihnen die Markeneintragung zum Pauschalpreis. Die Einzelheiten finden Sie hier.
Anwaltskanzlei Schwarz • Tel. 044 200 6070 • www.anwaltskanzlei-schwarz.ch • E-Mail
