Anwaltskanzlei
Schwarz – Informationen zum Mandatsablauf
Bitte klicken Sie auf einen Titel, um mehr Informationen zu erhalten.
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1. Der erste Kontakt
> Rufen Sie mich an, damit wir einen Besprechungstermin
vereinbaren können. Selbstverständlich können Sie auch per E-Mail
Kontakt mit mir aufnehmen. Ich freue mich auf Ihre
Kontaktaufnahme!
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2. Das erste Gespräch
> Je besser Sie sich auf das erste Gespräch vorbereiten, desto
einfacher und rascher kann ich mir von Ihrer Situationein Bild
machen.
> Nehmen Sie alle Unterlagen mit, die mit Ihrem Fall zusammenhängen. Am besten notieren Sie sich einige Stichworte über Ihre Situation, Ihre Probleme und Ihre Anliegen, damit an der Besprechung nichts vergessen geht.
> Ich werde zuerst folgende Fragen klären:
> Anlässlich des ersten Gesprächs treffen wir eine schriftliche Vereinbarung, welche vor allem Bestimmungen zum vereinbarten Honorar enthält.
Beispiel einer Honorarvereinbarung mit der
Anwaltskanzlei Schwarz (basierend auf einer Empfehlung des
Zürcher Anwaltsverbandes)
Weitere Informationen zum Honorar
> Nehmen Sie alle Unterlagen mit, die mit Ihrem Fall zusammenhängen. Am besten notieren Sie sich einige Stichworte über Ihre Situation, Ihre Probleme und Ihre Anliegen, damit an der Besprechung nichts vergessen geht.
> Ich werde zuerst folgende Fragen klären:
- Wie beurteile ich die Chance, dass Ihr Problem gelöst werden kann?
- Gibt es allenfalls verschiedene Möglichkeiten, um Ihr Problem zu lösen? Wenn ja, welche?
- Welches sind die zu erwartenden Kosten: Anwaltshonorar, Gerichtskosten, andere Kosten?
- Bin ich bereit, Ihren Fall zu übernehmen?
- Was kann und werde ich konkret für Sie tun?
- Welches sind die nächsten Schritte und wann werde ich diese unternehmen?
- Was können Sie Ihrerseits weiter tun?
> Anlässlich des ersten Gesprächs treffen wir eine schriftliche Vereinbarung, welche vor allem Bestimmungen zum vereinbarten Honorar enthält.
Weitere Informationen zum Honorar
3. Die Anwaltsvollmacht
> Damit ich mich gegenüber der Gegenpartei, Gerichten oder
Behörden als Ihren Rechtsvertreter ausweisen kann, benötige ich
Ihre Vollmacht. Ich verwende das entsprechende Standardformular des
Zürcher Anwaltsverbands. Eine erteilte Vollmacht können Sie
jederzeit widerrufen.
Vollmachtsformular herunterladen
4. Die Bearbeitung des Mandats
> Bevor ich mit der Gegenpartei Kontakt aufnehme oder bei einem
Gericht oder einer Behörde eine Rechtsschrift einreiche, erhalten
Sie einen Entwurf des entsprechenden Dokuments zur
Überprüfung.
> Sie werden über jeden weiteren Schritt informiert und erhalten Kopien sowohl der eingehenden als auch der ausgehenden Korrespondenz.
> Sind Entscheidungen zu treffen, nehme ich mit Ihnen Kontakt auf und berate Sie.
> Sie erhalten regelmässig eine Abrechnung mit detailliertem Leistungsbeschrieb. Sie bezahlen mit Bank-/Postüberweisung oder per Kreditkarte. | Weitere Informationen
> Sie werden über jeden weiteren Schritt informiert und erhalten Kopien sowohl der eingehenden als auch der ausgehenden Korrespondenz.
> Sind Entscheidungen zu treffen, nehme ich mit Ihnen Kontakt auf und berate Sie.
> Sie erhalten regelmässig eine Abrechnung mit detailliertem Leistungsbeschrieb. Sie bezahlen mit Bank-/Postüberweisung oder per Kreditkarte. | Weitere Informationen
5. Nach Abschluss des Mandats
> Nachdem Ihr Fall abgeschlossen wurde, bewahre ich die
entsprechenden Unterlagen mindestens 10 Jahre im Archiv auf.
Einige Auszüge aus dem Anwaltsgesetz
> Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Bestimmungen aus dem
Anwaltsgesetz. Die Bemerkungen in eckigen Klammern stammen von mir
und sind nicht Bestandteil des offiziellen Gesetzestexts.
Art. 7 Fachliche Voraussetzungen [für die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister]
Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden:
a. ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule ... abgeschlossen wurde, ...;
b. ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde. ...
Art. 8 Persönliche Voraussetzungen [für die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister]
Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a. sie müssen handlungsfähig sein;
b. es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen;
c. es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d. sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind. ...
Art. 12 Berufsregeln
Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d. Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e. Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g. Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h. Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i. Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j. Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
Art. 13 Berufsgeheimnis
Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
Art. 7 Fachliche Voraussetzungen [für die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister]
Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte über ein Anwaltspatent verfügen. Ein solches kann von den Kantonen nur auf Grund folgender Voraussetzungen erteilt werden:
a. ein juristisches Studium, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule ... abgeschlossen wurde, ...;
b. ein mindestens einjähriges Praktikum in der Schweiz, das mit einem Examen über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse abgeschlossen wurde. ...
Art. 8 Persönliche Voraussetzungen [für die Eintragung im kantonalen Anwaltsregister]
Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a. sie müssen handlungsfähig sein;
b. es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen;
c. es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d. sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind. ...
Art. 12 Berufsregeln
Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b. Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c. Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d. Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e. Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f. Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g. Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h. Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i. Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j. Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
Art. 13 Berufsgeheimnis
Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Die Entbindung verpflichtet sie nicht zur Preisgabe von Anvertrautem.
Sie sorgen für die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch ihre Hilfspersonen.
Gut zu Wissen!
Unabhängigkeit
> Als Ihr Anwalt bin ich unabhängig und nur Ihnen oder Ihrer Unternehmung gegenüber verpflichtet. So ist gewährleistet, dass Sie sich mir vorbehaltlos anvertrauen können.
Anwaltsgeheimnis
> Die anwaltliche Vertrauensstellung ist gesetzlich geschützt durch das Anwaltsgeheimnis, das der Anwalt gegenüber jedermann zu wahren verpflichtet ist, auch gegenüber Gerichten und Behörden.
Kündigungsrecht
> Nach Artikel 404 Obligationenrecht können Sie das Mandat mit mir jederzeit per sofort kündigen.
